Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle ist im allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DN DGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019711Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_002