RS OGH 1990/11/29 6Ob691/90, 7Ob559/95, 6Ob127/05b, 6Ob30/05p, 7Ob173/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

ABGB §920
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Der dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse. Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen, der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
    Veröff: SZ 63/215 = ecolex 1991,242 = RdW 1991,143
  • 7 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 559/95
    Auch
  • 6 Ob 127/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/05b
    Vgl; Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass der Vermieter oder Leasinggeber bestrebt ist, eine längerfristige Bindung des Vertragspartners zu erreichen und sein Erfüllungsinteresse für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch eine Konventionalstrafe entsprechend abzusichern. (T1)
  • 6 Ob 30/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 30/05p
    Vgl auch
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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