RS OGH 1991/1/30 9ObA4/91, 2Ob561/94, 8Ob271/00m, 8ObA285/01x, 8Ob153/03p, 4Ob240/04d, 9ObA50/12m, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
beobachten
merken

Norm

IO §60 Abs2
IO §109
KO §60 Abs2
KO §107

Rechtssatz

Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet daher ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 4/91
    Veröff: EvBl 1991/86 S 382
  • 2 Ob 561/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 561/94
    nur: Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. (T1)
    Veröff: SZ 67/153
  • 8 Ob 271/00m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
    Vgl; nur T1; Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T2) Veröff: SZ 74/104
  • 8 ObA 285/01x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
    Auch; Beisatz: Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO beziehungsweise § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)
  • 8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
    nur T1
  • 4 Ob 240/04d
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 240/04d
    Auch; Beisatz: Diese - der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung - wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam. (T4)
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Auch; Beisatz: Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T5)
    Bem: Siehe RS0128386. (T6)
    Veröff: SZ 2012/107
  • 10 Ob 107/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 1 Ob 88/17y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
    Auch
  • 1 Ob 33/18m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 33/18m
    Vgl; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7)
  • 4 Ob 128/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten