RS OGH 1991/1/30 13Os122/90

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

FinStrG §21 Abs3

Rechtssatz

Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des § 40 StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086048

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0130OS00122_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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