RS OGH 1991/4/30 5Ob109/90, 7Ob632/92, 5Ob73/09k

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §8 Abs2

Rechtssatz

Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90
    Veröff: WoBl 1991,167
  • 7 Ob 632/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 632/92
    nur: Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters. (T1)
  • 5 Ob 73/09k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k
    Vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens ist keine Räumungsverpflichtung, sondern die Duldung künftiger Baumaßnahmen. (T2); Beisatz: Solange der Vermieter sein Vorhaben nicht in die Tat umsetzt, wird der Mieter in seiner bisherigen Rechtsausübung überhaupt nicht beeinträchtigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069460

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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