RS OGH 1991/8/29 15Os5/91-6, 12Os91/06h, 15Os4/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 5/91 6
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/91 6
  • 12 Os 91/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 91/06h
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar; obwohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, wurde dem Angeklagten überdies die Gelegenheit einer Stellungnahme zur ihm bekanntgegebenen Zeugenaussage eingeräumt. (T1)
  • 15 Os 4/10t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 4/10t
    Beis wie T1 nur: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098941

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten