Norm
ABGB §521 ARechtssatz
Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019