Norm
AHR §1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat für alle nach Maßgabe des RATG bzw der AHR selbständig verrechenbaren Leistungen, die er oder seine Gehilfen unter seiner Verantwortung erbringen, unabhängig davon Anspruch auf Entlohnung, ob er sie selbst erbracht hat oder ob sie von Rechtsanwaltsanwärtern, Rechtsanwaltsgehilfen oder sonstigen dritten Personen ausgeführt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014