Norm
ABGB §906Rechtssatz
Die Erfüllung durch Erbringung der anderen (nicht geschuldeten) Leistung bedeutet keine Novation der ursprünglichen Verbindlichkeit, sondern Tilgung der bestehenden Schuld. In der Einräumung einer Lösungsbefugnis kann auch keine bindende Offerte an den Schuldner auf Einräumung einer Leistung an Zahlungsstatt erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014