RS OGH 1993/5/6 12Os63/93, 12Os70/93

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Norm

StPO §194 Abs3

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO kann nicht entnommen werden, daß die Zwei-Monats-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Zwei-Monats-Abständen vorzunehmen seien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098136

Dokumentnummer

JJR_19930506_OGH0002_0120OS00063_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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