RS OGH 1994/2/15 14Os182/93, 13Os152/09s, 12Os2/11b, 14Os108/16p, 13Os26/17y, 15Os54/17f, 15Os74/18y

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

StGB §8
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Ein auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen ausschließlichen abnormen Geisteszustandes rückführbarer Irrtum, der zu der Einbildung eines rechtfertigenden Sachverhalts - wie etwa einer Notwehrsituation - führt, muss bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB außer Betracht bleiben. In solchen Fällen ergibt sich nämlich die Straflosigkeit des Rechtsbrechens hinsichtlich einer Anlasstat eben ausschließlich aus der zustandsbedingten Beeinflussung des Tatgeschehens im Sinne des § 21 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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