TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/29 2001/09/0088

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/07 Personalvertretung;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
PVG 1967 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 5. März 2001, Zl. 12/7-DOK/01, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1955 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Suspendierung im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien als Kriminalbeamter tätig.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirkung vom 31. Oktober 2000 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, im Verfahren beim Handelsgericht Wien zur Zl. 10 Cg 61/99 X (Klage M gegen H) seien seitens der beklagten Partei Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine Polizeiaktion (Suchtgiftrazzia) vom 29. Jänner 1997 bei der U-Bahnstation Thaliastraße verwiesen. Einzelne Passagen der im Zuge des Verfahrens von der beklagten Partei aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien in den Ermittlungsakten betreffend die Suchtgiftrazzia beinhaltet. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, Teile dieses Ermittlungsaktes weitergegeben zu haben. Durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wären wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 wegen folgenden Verdachtes zum Dienst zu suspendieren (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand zu einem noch zu erhebenden Zeitpunkt - Teile des Ermittlungsaktes der KrB-Abteilung Ottakring Kr 231/0/97 vom 28.1.1997, die im Verfahren beim Handelsgericht Wien zur Zl. 10 Cg 61/99 X (Klage M. gegen H.) seitens der beklagten Partei vorgelegt wurden, unbefugt weitergegeben,

2). er habe für die Beschaffung von dienstlichen sicherheitspolizeilichen Informationen von den Konten der Z. bzw. P. monatliche Zahlungen in der Höhe von ca. S 5.000,-- erhalten; nach derzeitigem Ermittlungsstand zumindestens für die Zeit vom 26.3.1996 bis 13.4.2000 einen Betrag von S 211.000,19,

3). er habe insbesondere folgende Akten bzw. Aktenteile - bei einer Hausdurchsuchung am 25.10.2000 sichergestellt - unbefugt aufbewahrt bzw. unterdrückt: Kr 1646/O/99 vom 27.7.1999, D 2717/O vom 25.10.1999, Waffenpass und Führerschein des U zur Amtshandlung des Po1.Koat. Ottakring Zl. Ges 323/95, Führerschein des V betreffend SM am 28.4.1999 zur Amtshandlung des Po1.Koat. Ottakring, Kopienakt Kr 1172/O/97 betreffend Körperverletzung zum Nachteil der J, 5 EKIS/KFZ-Zentralregisteranfragen bzw. Ausdrucke betreffend J, 1 Anfrage betreffend verwaltungsrechtliche Vormerkungen der J, jeweils vom 17.1.1997,

4). er habe unbefugt 5 EKIS/KFZ-Zentralregisteranfragen betreffend der J sowie eine Anfrage betreffend verwaltungsrechtlicher Vormerkungen der J, jeweils am 17.1.1997, ohne dienstlichen Grund getätigt,

5). er habe am 12.3.1992 eine Strafregisteranfrage (SC) betreffend seine Person und am 11.4.2000 Anfragen an das KFZ-Zentralregister mit Vermerk B 210/O/99 unbefugt, da ohne dienstlichen Grund, getätigt,

6). er habe unbefugt, da ohne dienstlichen Grund - der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum allfälliger derartiger Anfragen ist derzeit Gegenstand von umfassenden Ermittlungen der SOKO WIPO - weitere EKIS-Anfragen gestellt und allenfalls diese weitergegeben,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43/1,2, 46/1 BDG, Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zum Datenschutz (Erlass des BMI vom 29.12.1993, GZ 51443/57-II/3/93, DA P 4000/1/EDV/94 vom 12.10.1994, sowie die in Durchführung des § 10 Datenschutzgesetz BGBl Nr. 565/1987 ergangene Datensicherheitsvorschrift, DB GI 1- 5080/48 vom 4.6.1993 i.V.m. § 6 Datenschutzgesetz i.V.m. § 10 RLV) i. V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,"

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass auf Grund eines Buches des X. seit Monaten umfangreiche Erhebungen gegen zahlreiche Beschuldigte, unter anderem auch den Beschwerdeführer, durchgeführt worden seien, das vorliegende Ermittlungsergebnis sei nur das Resultat von Erstermittlungen, jedoch seien zum jetzigen Zeitpunkt dienstrechtliche, aber auch sichernde Maßnahmen zu überlegen bzw. zu beschließen. Der Beschwerdeführer stehe - ebenso wie andere Sicherheitswachebeamte -

im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen gegen §§ 12, 302, 304 und 310 StGB begangen zu haben. Er stehe im Verdacht, im Zusammenhang mit dem unter Pkt. 1. dargestellten Vorgang auf Ersuchen des Y. diesem Aktenmaterial zugesagt sowie in der Folge für einen Artikel in der Zeitung der Z. zur Verfügung gestellt zu haben. Weiters werde der Beschwerdeführer beschuldigt, von den Konten der Z. bzw. der P. laufend Überweisungen für die Beschaffung von Informationen erhalten zu haben. Aus den sichergestellten Unterlagen sei zu entnehmen, er habe im Zeitraum 26. März 1996 bis 13. April 2000 insgesamt S 211.000,19 vermutlich als Kilometergeldabrechnung getarnt, erhalten. Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers seien Unterlagen, drei PC und Disketten sichergestellt worden, darunter ihn selbst betreffende Anfragen an das KFZ-Zentralregister. Im Schreibtischcontainer des Beschwerdeführers in seinem Amtsraum seien Akten/Aktenteile, Dokumente (Führerscheine, ein Waffenpass) anderer, zum Teil verstorbener Personen, sowie fünf EKIS/KFZ-Zentralregisteranfragen betreffend namentlich angeführter Personen gefunden worden.

Der Beschwerdeführer gebe an, niemals Akten, Aktenteile oder Akteninhalte weitergegeben zu habe. Aus dem bisher bekannten Sachverhalt und dem ermittelten Beweisergebnis ergebe sich jedoch der Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen und es wäre mit einer weiteren Dienstversehung durch den Beschwerdeführer eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2001 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, im Zusammenhang mit seinen Kilometergeldabrechnungen ein Fahrtenbuch nicht geführt zu haben. Im Zusammenhang mit der Aussage des X. sowie des L., die Kilometergeldabrechnungen seien fingiert gewesen, sowie im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Vorwürfe des Stellens unbefugter EKIS-Anfragen durch den Beschwerdeführer ergebe sich der begründete Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen gegen den Beschwerdeführer. Bei 16 jener Personen, die er mit seiner Dienstnummer abgefragt habe, scheine er nicht als Sachbearbeiter auf, EKIS-Anfragen ohne die Möglichkeit einer dienstlichen Zuordnung seien jedoch jedenfalls rechtswidrig. Mit dem Argument in der Berufung, auch in anderen Fällen seien wegen illegaler Datenabfragen Disziplinarverfahren durchgeführt, jedoch nur im Fall von Personalvertretern der Fraktion Z. Suspendierungen vorgenommen worden und dass daher mit zweierlei Maß gemessen worden sei, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass seine Suspendierung nicht gerechtfertigt sei, weil die gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe nicht nur auf illegale Datenabfragen beschränkt seien, sondern noch andere Vorwürfe im Verdachtsbereich bestünden, die Beurteilung habe einzelfallbezogen zu erfolgen. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine ausreichend konkretisierte Verdachtslage, die nicht nur auf die Aussagen des X. gestützt sei. Allein der unter den Punkten 2. und 6. des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Verdacht rechtfertige eine Suspendierung. Mit einer weiteren Dienstversehung durch den Beschwerdeführer wäre eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden und wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte Kopien von Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:

"Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

§ 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 310/1987, lautet:

"Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Behauptungen eines karenzierten Bezirksinspektors (des X), der sie als Tatsachen darstelle und seine Aussagen nicht als Vermutung oder im Konjunktiv formuliert habe, für eine Begründung einer Suspendierung nicht ausreichten. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Verdachtsmomente basierten auf legalen Tatsachen, die erst in Verbindung mit einem illegalen Informationsfluss die Grundlage für eine Suspendierung geben könnten. Die Abrechnung von Kilometergeld sowie die Erfüllung der Pflichten gemäß § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes im Rahmen der Ausübung des Amtes des Beschwerdeführers als Personalvertreter könnten allein nicht einen Verdacht begründen

Aussagen des X., auf welche sich der Verdacht der Behörde beziehe, hätten sich als eindeutig falsch herausgestellt, dies habe selbst der leitende Oberstaatsanwalt über die Medien verlauten lassen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen zu begründen, warum sie dennoch einen begründeten Verdacht und damit einen Grund für die Aufrechterhaltung der Suspendierung gegen den Beschwerdeführer sehe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).

Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die im angefochtenen Bescheid für die Suspendierung des Beschwerdeführers herangezogenen Verdachtsmomente gründeten sich ausschließlich auf die Aussagen des X. und das von ihm veröffentlichte Buch, trifft nicht zu, beim Beschwerdeführer wurden unbestritten auch Dokumente und Unterlagen gefunden, was den gegen ihn erhobenen Verdacht ebenfalls als begründet erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer lässt auch die Feststellung der belangten Behörde unbestritten, dass er Geldzahlungen in der angeführten Höhe erhalten habe und gegen ihn Strafanzeigen erstattet worden und Vorerhebungen im Hinblick auf den Verdacht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB wegen der im angefochtenen Bescheid dargestellten Verdachtsmomente geführt würden.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe durch das ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten bloß seine Pflichten als Personalvertreter im Sinne des § 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfüllt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes die Personalvertretung dazu berufen ist, die Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern und dafür einzutreten hat, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten und durchgeführt werden. Dieses Gesetz enthält jedoch keine Ermächtigung für die Personalvertreter, regelmäßige Geldleistungen im Hinblick auf die Bereitschaft für die Beschaffung von Informationen aus der Polizeiarbeit in Empfang zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde näher dargelegt, welcher konkrete Aufwand im Rahmen seiner Personalvertretungstätigkeit ihm durch die ihm unbestritten geleisteten Geldleistungen erstattet worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die ihn belastenden Aussagen des X. hätten sich "eindeutig als falsch herausgestellt", was auch der leitende Oberstaatsanwalt über die Medien verlauten habe lassen, so zeigt er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese unsubstanziierte Behauptung nicht durch den Nachweis etwa der Zurücklegung der gegen ihn unbestritten erstatteten Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 2 StPO untermauert ist.

Die belangte Behörde durfte vor dem Hintergrund der Aktenlage im vorliegenden Fall vielmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Maßnahme der Suspendierung erforderten. Die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen umfassten nämlich den gravierenden Vorwurf der Entgegennahme von regelmäßigen Geldleistungen zugleich mit der Bereitschaft zur Beschaffung und Weiterleitung von Informationen aus der Polizeiarbeit und die tatsächliche Beschaffung von derartigen Informationen und deren Herausgabe an Außenstehende im Rahmen eines organisierten Zusammenwirkens von mehreren Personen innerhalb des Polizeiapparates.

Eine derartige Vorgangsweise eines Kriminalbeamten war - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörden insgesamt zu gefährden. Sie war überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfene Vorgangsweise den dienstlichen Interessen offensichtlich entgegenläuft. Hinsichtlich der vorgeworfenen unbefugten Stellung von EKIS-Anfragen wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0101, verwiesen.

Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof - relevante Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der von der belangten Behörde festgestellten - also zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden - Sachverhaltes zu beurteilen hat (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Eine allfällige Änderung der gegen den Beschwerdeführer angenommenen Verdachtsmomente nach Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof naturgemäß nicht zu berücksichtigen, sondern wäre allenfalls Anlass für eine neuerliche Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung (§ 112 Abs. 5 BDG 1979).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090088.X00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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