RS OGH 1994/6/28 4Ob75/94, 4Ob26/95 (4Ob27/95), 4Ob1072/95, 4Ob2059/96i, 4Ob2247/96m, 4Ob165/97m, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    Beisatz: Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben. (T1)
  • 4 Ob 1072/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1072/95
    Auch; Beisatz: Ist das Aussehen des Abgebildeten jedenfalls nicht allgemein bekannt, genießen auch "Personen der Zeitgeschichte" immer noch den Schutz gegen eine Preisgabe ihres Bildnisses an die Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit. (T2)
  • 4 Ob 2059/96i
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2059/96i
    Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T3)
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4)
  • 4 Ob 165/97m
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 165/97m
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    Vgl auch; nur: Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. (T6)
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (T7)
  • 4 Ob 177/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 177/06t
    nur T5; Beis wie T3
  • 4 Ob 197/06h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 197/06h
    Auch; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 167/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 167/06x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Vgl; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8)
  • 4 Ob 216/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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