RS OGH 1995/6/7 5Ob508/95, 2Ob194/00v, 6Ob310/01h, 7Ob207/02w, 2Ob158/03d, 1Ob293/04a, 5Ob47/06g, 3O

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Norm

ZPO §419 Abs1
ZPO §522 Abs1

Rechtssatz

Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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