Norm
UVG §8Rechtssatz
Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016