RS OGH 1996/4/16 4Ob2024/96t, 5Ob20/01d, 5Ob156/02f, 2Ob155/08w, 2Ob119/13h, 5Ob169/16p, 4Ob73/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §829
ABGB §833 C2
ABGB §833 D3
ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §835 D

Rechtssatz

Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Veröff: SZ 69/90
  • 5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Auch; nur: Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen werden. (T1)
    Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. (T2)
  • 5 Ob 156/02f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 156/02f
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 119/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit?)Eigentümerstellung der Parteien. (T3)
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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