RS OGH 1996/6/4 1Ob601/95, 1Ob57/97g, 3Ob3/11d, 2Ob153/12g

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

ABGB §144
ABGB §176 B

Rechtssatz

Die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse des Elternteils können schon bei deren Zuteilung an ihn, aber auch beim Wechsel der Obsorge zu ihm, unter den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB zum Wohl des Kindes eingeschränkt und kann in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 601/95
  • 1 Ob 57/97g
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 57/97g
    Beisatz: § 176 ABGB bildet nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Verfügung. (Hier: Einschränkung der Obsorge in den Teilbereichen des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung.) (T1)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Dieser RS lässt sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des § 145b ABGB aF, des § 176a ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den §§ 187 ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil?)Bereich der Obsorge zu betrauen ist. (T2)
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die an die Stelle des Sachwalters tretende nach den §§ 187 ff ABGB zu bestimmende „andere Person“ kann nicht mit dem Vater ident sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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