RS OGH 1996/8/20 10Ob2284/96x

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

IPRG §9
IPRG §18 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106168

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_0100OB02284_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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