RS OGH 1996/12/17 4Ob2307/96k, 4Ob102/02g, 4Ob221/06p

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §879 E
ABGB §888
ABGB §891
ABGB §1090 IIf
ABGB 1118 A1
KSchG §6 Abs1
KSchG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB noch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 und 2 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/72
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107125

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02307_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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