RS OGH 1997/5/27 11Os9/97, 14Os20/00, 14Os92/03, 13Os135/03, 11Os104/04, 15Os74/14t, 11Os82/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Art 90 B-VG) verankerte, in § 258 Abs 1 StPO konkretisierte und durch § 252 Abs 1 StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 9/97
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 9/97
  • 14 Os 20/00
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 14 Os 20/00
    Auch
  • 14 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
    Vgl auch; Beisatz: Machte ein Zeuge seine früheren Angaben zum Inhalt seiner späteren Aussage, so wurden sie - schon angesichts der Unmittelbarkeit seiner Erklärung - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung und konnten gemäß §258 Abs1 StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. (T1)
  • 13 Os 135/03
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Sachverständiger. (T2)
  • 11 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
    Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung des Antrages auf verlesung des Gutachtens eines Privatsachverständigen verstößt nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK, zumal der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Architekt DIH heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T3)
  • 15 Os 74/14t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 74/14t
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 82/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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