RS OGH 1997/11/11 11Os86/97, 17Os13/12h, 17Os13/14m (17Os14/14h, 17Os32/14f, 17Os33/14b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StGB §304 Abs1

Rechtssatz

Auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 86/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 86/97
  • 17 Os 13/12h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 13/12h
    Auch
  • 17 Os 13/14m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 13/14m
    Auch; Beisatz: Zwar hat das KorrStÄG 2009 den Gesetzestext des § 308 StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten – als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei – aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109171

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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