RS OGH 1998/2/12 15Os187/97

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

StGB §299 Abs4

Rechtssatz

Die Begünstigung eines Täters des unter Verwendung einer Schußwaffe begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB wiegt schwerer, als die Befürchtung wegen (bloßen) Suchtgiftkonsums strafgerichtlich verfolgt zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109691

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0150OS00187_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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