RS OGH 1998/5/7 6Ob220/97i, 7Ob7/18g

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Norm

StGB §21 Abs2
StVG §71 Abs3
StVG §158 Abs4
StVG §167a
UbG §2
UbG §46

Rechtssatz

Wird ein nach § 21 Abs 2 StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 StVG genannten Einschränkungen zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110008

Im RIS seit

06.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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