Norm
EO §61Rechtssatz
Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen. Es steht ihr nur die Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112270Dokumentnummer
JJR_19990628_OGH0002_0030OB00028_99K0000_001