RS OGH 2000/6/20 3Ob261/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
beobachten
merken

Norm

EO §35
EO §291c

Rechtssatz

Aus § 291c Abs 2 EO ergibt sich für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere Norm geht § 291c Abs 2 eben § 35 Abs 4 und § 40 Abs 1 je in Verbindung mit § 41 Abs 1 EO vor. Einer Klage gemäß § 35 EO kann daher ein Erfolg nur beschieden sein, soweit damit in der Vergangenheit liegende Zahlungen geltend gemacht werden, wobei hiefür der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113987

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00261_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten