RS OGH 2000/7/25 10ObS209/00h, 10ObS144/00z, 10ObS14/10x, 10ObS59/16y, 10ObS35/18x, 10ObS131/20t, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 209/00h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 209/00h
  • 10 ObS 144/00z
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 144/00z
    nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)
  • 10 ObS 14/10x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 ObS 14/10x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17
  • 10 ObS 59/16y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 59/16y
  • 10 ObS 35/18x
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 35/18x
    Auch
  • 10 ObS 131/20t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 131/20t
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 23/21m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 23/21m
    Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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