RS OGH 2003/12/4 15Os148/03, 15Os144/03, 13Os4/07y, 13Os5/08x, 13Os5/11a, 15Os54/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
beobachten
merken

Norm

StGB §9
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 148/03
    Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 148/03
  • 15 Os 144/03
    Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 144/03
    nur: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. (T1)
  • 13 Os 4/07y
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 4/07y
    Auch; nur: Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. (T2)
  • 13 Os 5/08x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T3); Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T4)
  • 13 Os 5/11a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 5/11a
    Auch
  • 15 Os 54/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 54/17f
    Auch; Beis wie T3

Schlagworte

Vorsatztat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118333

Im RIS seit

03.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten