RS OGH 2005/2/23 9Ob135/04z, 10Ob80/05w, 1Ob205/09t, 3Ob124/09w, 9Ob42/11h, 10Ob28/16i, 2Ob92/17v, 1

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Norm

EuInsVO 32000R1346 Art15
EuInsVO 2015 Art18
IO §231

Rechtssatz

Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 135/04z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 135/04z
    Veröff: SZ 2005/23
  • 10 Ob 80/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 80/05w
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch im gegenständlichen Verfahren eingetretene Unterbrechung hätte im vorliegenden Fall die mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. (T1)
  • 1 Ob 205/09t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 205/09t
  • 3 Ob 124/09w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 124/09w
    Auch
  • 9 Ob 42/11h
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 42/11h
    Auch; Veröff: SZ 2011/129
  • 10 Ob 28/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
    Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T2)
  • 2 Ob 92/17v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2017 2 Ob 92/17v
    Auch
  • 10 Ob 42/20d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
    Beisatz: Hier: Deutsches Nachlassinsolvenzverfahren. (T3)
  • 8 Ob 21/22d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 Ob 21/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass in Ansehung der Erstbeklagten eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119846

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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