RS OGH 2005/5/24 1Ob14/05y, 8Ob63/05f, 7Ob194/05p, 7Ob239/05f, 6Ob143/07h, 10Ob108/07s, 6Ob26/11h, 3

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Norm

ABGB §932 Abs4

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/05y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 14/05y
    Veröff: SZ 2005/82
  • 8 Ob 63/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 63/05f
    Vgl aber; Beisatz: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - muss unbeachtet bleiben, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T1)
  • 7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Beisatz: Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung. (T2)
    Veröff: SZ 2005/138
  • 7 Ob 239/05f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. (T3)
    Veröff: SZ 2006/17
  • 6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T4)
  • 10 Ob 108/07s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 108/07s
    Beis wie T3
  • 6 Ob 26/11h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
    Beis wie T3
  • 3 Ob 202/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 202/10t
    Auch; Beis wie T1 nur: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. (T5)
  • 7 Ob 151/11y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 151/11y
    Beisatz: Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. (T6)
  • 2 Ob 205/10a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 205/10a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit eines Mangels stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T7)
    Beisatz: Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend. (T8)
    Beisatz: Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu. (T9)
  • 2 Ob 77/12f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 77/12f
    Beisatz: Die Veränderungen, die technische Neuerungen in den Verwendungsmöglichkeiten von technischen Geräten welcher Art auch immer, aber auch in der Verkehrsauffassung im Lauf der Zeit mit sich bringen, sind so verschieden und vielfältig, dass diesbezügliche Fragen nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden können. (T10)
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb. (T11)
  • 1 Ob 106/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 1 Ob 139/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 139/14v
    Beis wie T1 nur: Dabei ist auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T12)
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 9 Ob 46/14a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 46/14a
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 198/15v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 198/15v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges infolge des Mangels. (T13)
    Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers. (T14)
  • 8 Ob 126/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 Ob 92/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 92/15k
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
  • 1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
  • 4 Ob 105/18x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x
    Auch
  • 6 Ob 240/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
    Beis wie T5
  • 3 Ob 183/20p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 183/20p
    Vgl
  • 8 Ob 13/21a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 13/21a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übernehmers – seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck – muss unbeachtet bleiben, so weit diese dem Übergeber bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mitzuberücksichtigen. (T15)
    Beisatz: Kein geringfügiger Mangel, wenn ein Insektenschutz aufgrund eines Spalts gegen Hautflügler nicht wirkt, obwohl der Übernehmer den Insektenschutz erkennbar haben wollte, der Übergeber die Verbesserung bis zuletzt verweigerte und der Übernehmer eine Verbesserung vorfinanzieren müsste. (T16)
    Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist nicht nur jenes berechtigte und nachvollziehbare Interesse ins Kalkül zu ziehen, welches der Übergeber im Einzelfall daran haben kann, dass nicht gewandelt wird, sondern auch das allenfalls berechtigte und nachvollziehbare Interesse des Übernehmers an der Wandlung (umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien). (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119978

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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