RS OGH 2006/3/9 6Ob15/06h, 7Ob49/06s, 7Ob152/06p, 4Ob28/09k, 3Ob183/10y, 1Ob37/12s, 7Ob202/12z, 6Ob7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2006
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Norm

ABGB §1333 Abs2
UGB §352, UGB §456

Rechtssatz

Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 15/06h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 15/06h
  • 7 Ob 49/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 49/06s
    Auch; Beisatz: Die gesetzliche Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG umfasst auch Leistungen aus Versicherungsverträgen. (T1)
  • 7 Ob 152/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 152/06p
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern. (T2)
    Veröff: SZ 2009/48
  • 3 Ob 183/10y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 183/10y
    Auch
  • 1 Ob 37/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 37/12s
    nur: Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. (T3)
    Beis wieT2; Beisatz: Eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit nach Begründung der Geldforderung ist ohne Bedeutung. (T4)
  • 7 Ob 202/12z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 202/12z
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/145
  • 6 Ob 74/15y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 74/15y
    Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für vertragliche Leistungskondiktionen. (T5)
  • 1 Ob 17/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 17/16f
    Vgl; Beisatz: § 352 UGB ? bzw nun § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen ? setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus. (T6)
    Beisatz: Hier: Für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich?rechtlichen Akt bestellten (Gerichts?)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis. (T7)
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Beisatz: Hier: Durch die Formulierung des Zinsenbegehrens „... samt Zinsen aus Unternehmen ab 1.11.2010“ wurde erkennbar auf § 352 UGB aF Bezug genommen. (T8)
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft an den Unternehmensträger an. Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des § 1 Abs 2 KSchG. (T9); Veröff: SZ 2018/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120608

Im RIS seit

08.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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