RS OGH 2006/8/31 6Ob184/06m, 10Ob105/18s, 3Ob123/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

ABGB §140 Bb
EO §291b
EO §292b

Rechtssatz

Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. Die Differenzierung zwischen allein und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnenden Unterhaltsschuldnern ist auch im Gesetz selbst angelegt (§ 293 Abs 1 lit a ASVG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 184/06m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Vgl auch
  • 3 Ob 123/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
    Vgl; Beisatz: Eine Heranziehung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zur teilweisen Abdeckung der Lebenshaltungskosten scheidet aber aus (unter Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen, wonach auch pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld für den beziehenden Elternteil regelmäßig Einkommensersatzfunktion habe). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121124

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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