RS OGH 2006/10/3 10Ob51/06g, 6Ob170/11k, 10Ob38/12d, 6Ob58/13t, 5Ob255/15h, 2Ob12/17d, 2Ob127/17s, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2006
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §56 Abs1
GOG §85
JN §40a

Rechtssatz

Nach § 56 Abs 1 AußStrG ist ein angefochtener Beschluss über eine Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, vom Rekursgericht aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen. Damit ist nicht dem § 40a JN derogiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121333

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten