RS OGH 2007/3/29 15Os2/07v, 12Os88/07v, 11Os54/10s, 11Os131/10i, 15Os106/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §144 Abs1
StGB §241e Abs1

Rechtssatz

Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 2/07v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 2/07v
    Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1)
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2)
  • 11 Os 54/10s
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 54/10s
    nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch
  • 15 Os 106/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121847

Im RIS seit

28.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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