RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f, 6Ob249/10a, 8Ob70/15z

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

KSchG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher ganz bewusst bei Vertragsabschluss in den Räumen des Vertreters oder Geschäftspartners des Unternehmers grundsätzlich ein Rücktrittsrecht einräumen. Eine umfassende analoge Anwendung des § 3 Abs 1 KSchG auf derartige Räume scheidet aus. Es scheidet aber auch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf jene Fälle aus, in denen es tatsächlich zu keiner Überrumpelung gekommen ist (so schon 5 Ob 509/92; 7 Ob 508/93). Zu berücksichtigen ist jedoch der Gesetzeszweck, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
  • 6 Ob 249/10a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 249/10a
    Vgl
  • 8 Ob 70/15z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 70/15z
    Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123041

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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