RS OGH 2008/9/23 4Ob146/08m, 3Ob199/09z, 10Ob32/12x, 10Ob32/12x, 10Ob37/14k, 10Ob7/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

ZPO §234
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 ID
UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 146/08m
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
  • 3 Ob 199/09z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 199/09z
    Auch; Veröff: SZ 2010/16
  • 10 Ob 32/12x
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 32/12x
    Auch
  • 10 Ob 32/12x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 32/12x
    Auch
  • 10 Ob 37/14k
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 37/14k
    Auch; nur: Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. (T2)
  • 10 Ob 7/21h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 7/21h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123997

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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