TE OGH 1980/5/22 13Os179/79

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Veröffentlicht am 22.05.1980
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Dr. Alois A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 12.Jänner 1979, GZ. 7 b Vr 550/77-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Unterer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Mai 1916 geborene Pensionist und Wirtschaftsjurist Dr. Alois A des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er am 27.Mai 1977 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede B und Ernst C durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, Rechte an einer zu gründenden Gesellschaft zum Betrieb des Schloßparkcafes in Steyr erworben zu haben, zur Hingabe von zwei Wechseln über je 200.000 S als Gegenleistung für die Abtretung dieser angeblichen Rechte, mithin zu einer Handlung verleitete, welche die Genannten an ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei ein Schaden von mindestens 300.000 S (auch tatsächlich) eingetreten sei.

Hingegen wurde der Angeklagte von der weiteren, in Richtung des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB.

erhobenen Anklage gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Dieses - in seinem freisprechenden Teil unangefochten gebliebene - Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als einen 'prozessualen Verfahrensmangel' rügt der Beschwerdeführer zunächst die (angebliche) Nichtverlesung der Zeugenaussagen der Elfriede B und des Ernst C vor Polizei und Untersuchungsrichter sowie seiner eigenen Angaben vor dem Untersuchungsrichter.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge versagt. Die tatsächliche Nichtverlesung der relevierten Angaben vor dem Untersuchungsrichter konnte - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - zu einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 3 des § 281 Abs. 1

StPO. deshalb nicht führen, weil dadurch keine der in dieser Verfahrensbestimmung taxativ angeführten Vorschriften verletzt oder vernachlässigt wurde. Desgleichen ist damit mangels der formellen Voraussetzung eines auf Verlesung gerichteten, vom Gericht nicht oder abschlägig beschiedenen Antrags der Verteidigung in der Hauptverhandlung auch ein Verfahrensmangel gemäß Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht unterlaufen. Demzufolge durften aber diese Angaben im Urteil gar nicht verwertet werden (§ 258 Abs. 1 StPO.), sodaß insoweit auch eine (vom Beschwerdeführer an späterer Stelle ausführlicher geltend gemachte) Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) nicht vorliegt. Die Anzeige und damit auch die darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Elfriede B und des Ernst C vor der Polizei hingegen (vgl. Band I, S. 35 ff., 47 ff. d.A.) wurden nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls (vgl. Band I, S. 583 d.A.) in der Hauptverhandlung ohnedies verlesen. In deren (als Verstoß gegen § 258 Abs. 1 StPO. gerügter) Verwertung im Urteil (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 5 ff. zu § 258 StPO.) liegt folglich gleichfalls kein Begründungsmangel nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

Eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinn der Z. 4 dieser Verfahrensbestimmung erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner (schriftlich gestellten und in der Hauptverhandlung wiederholten) Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Linz Dr. Johann D und des Rechtsanwalts DDr. Wilfried E (vgl. Band I, S. 415 f., 584 d.A.). Nach beiden Richtungen hin schlägt die Verfahrensrüge jedoch nicht durch:

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beweisantrag soll Elfriede B anläßlich eines Besuchs im Gefangenenhaus des Landesgerichts Linz im Sommer 1977 zu ihrem dort in Untersuchungshaft befindlichen Ehegatten Norbert B in Anwesenheit des Untersuchungsrichters Dr. Johann D geäußert haben, Dr. A werde seine Anschuldigungen gegen Norbert B (also seine belastenden Angaben im Strafverfahren 19 Vr 34/75 des Landesgerichts Linz gegen Norbert B) zurückziehen, da er 'jetzt ohnehin sein Geld erhalten' habe. Damit will der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Verantwortung beweisen, er habe die beiden Wechsel über je 200.000 S von Elfriede B und Ernst C als Honorar für seine Bemühungen um das Zustandekommen eines neuen Pachtvertrags zum Betrieb des Schloßparkcafes in Steyr sowie teilweise auch als Abgeltung und zur Bereinigung gewisser aus seinen Beziehungen zu Norbert B resultierenden Darlehensforderungen erhalten und nicht, wie von den beiden Genannten behauptet wird, als Gegenleistung für die Abtretung von angeblichen Rechten an einer zu gründenden Gesellschaft. Zur Lösung dieser entscheidenden Beweisfrage war jedoch von der beantragten Beweisaufnahme schon von deren Thema her nichts zu gewinnen.

Denn aus einer Äußerung, der Beschwerdeführer habe jetzt ohnehin 'sein Geld' erhalten, könnte - selbst wenn sie erwiesen würde - keinerlei Rückschluß darauf gezogen werden, auf welchen Gelderhalt sie sich bezog und zu welchem Zweck die betreffende Zahlung erfolgte. Insoweit liegt daher weder (durch die Abweisung des Beweisantrags) ein Verfahrensmangel noch - wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge der Sache nach behauptet - durch die Übergehung und Nichtfeststellung eines entscheidenden Tatumstands ein Begründungsmangel im Urteil (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) vor.

Ebensowenig wurden durch die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen DDr. E zum Beweis dafür, daß der Angeklagte - zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - auch für Elfriede B tätig und bemüht gewesen sei, nicht nur den Konkurs der Gaststättenbetriebsgesellschaft m.b.H. abzuwenden, sondern damit auch ihr eine Existenzgrundlage zu erhalten, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Denn abgesehen davon, daß dieses Beweisthema in den bezüglichen Beweisanträgen gar nicht in dieser Form präzisiert wurde (vgl. Band I, S. 407 ff., insbes. S. 416, 584 d.A.), nahm das Erstgericht ohnedies an, daß die im Auftrag des Laszlo F und der Leopoldine G entfaltete Tätigkeit des Angeklagten, der dazu auch DDr. E einschaltete, mittelbar auch Elfriede B zum Vorteil gereichen sollte (vgl. Band I, S. 594 unten d.A.) und daß der Angeklagte am 27.Mai 1977 sogar unmittelbar für Elfriede B und Ernst C tätig wurde (vgl. Band I, S. 626 f.

d. A.).

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidende Tatsachen aktenwidrig, undeutlich und unvollständig begründet. Der Mängelrüge kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Angeklagte am 27.Mai 1977 der Elfriede B und dem Ernst C vortäuschte, Rechte an einer zu gründenden Gesellschaft zum Betrieb des Schloßparkcafes in Steyr zu besitzen und abtreten zu können, sich dabei den Anschein gab, es liege an ihm allein, mit wem diese Gesellschaft zustandekomme und an wen eine Neuverpachtung erfolge, und dadurch die Getäuschten zur Hingabe der beiden Wechsel über je 200.000 S als Gegenleistung für die Abtretung dieser angeblichen Rechte veranlaßte. Diese Frage wurde vom Schöffengericht in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse bejaht. Es legte hiebei - in der Aktenlage gedeckt - ausführlich und in schlüssiger Weise dar, auf Grund welcher Umstände es den Zeugenaussagen der Elfriede B und des Ernst

C insoweit Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Es verwies hiebei u.a. auf die vom Angeklagten selbst formulierten und geschriebenen Erklärungen vom

27. und 30.Mai 1977, in denen von 'Rechten' im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schloßparkcafes Steyr die Rede ist (vgl. Band I, S. 19 f., 23 f., 601, 604 und 620 f. d.A.), auf seine Angaben bei der ersten wirtschaftspolizeilichen Vernehmung am 9.September 1977, in der er als Grundlage für die Hingabe der Wechsel zumindest teilweise seinen Rücktritt von Rechten an einer zu gründenden Gesellschaft bezeichnete (vgl. Band I, S. 103, 606 d.A.), auf den in die gleiche Richtung deutenden (auf Informationen des Angeklagten beruhenden) Schriftsatz des Rechtsanwalts DDr. Hans H im Verfahren 2 Cg 276/77 des Kreisgerichts Steyr (vgl. Band I, S. 607 d.A. und ON. 3 des Bezugsakts) sowie auf die Zeugenaussage des Magistratsdirektors der Stadt Steyr Dr. Johann I, wonach sich Ernst C völlig überrascht zeigte, als er von ihm (I) gesprächsweise erfuhr, daß der Angeklagte über keinerlei 'Rechte' verfüge (vgl. Band I, S. 579, 624 unten d. A.).

Damit hat das Erstgericht seiner im Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) normierten Begründungspflicht, die eine Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung verlangt, voll entsprochen. Es war nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Urteil wiederzugeben und im Detail zu erörtern, inwieweit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht. Mit der den Angeklagten entlastenden Aussage des Zeugen Herbert J hat sich das Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - ohnedies hinreichend auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum es dieser - insbesondere hinsichtlich einer von ihm behaupteten Mitteilung der Elfriede B über die Vorgänge vom 27.Mai 1977 ihm gegenüber - den Glauben versagte (vgl. Band I, S. 612 f. d.A.). Im übrigen erweisen sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, bezüglich deren Feststellung dem Erstgericht Aktenwidrigkeiten oder Undeutlichkeiten unterlaufen sein sollen, oder deren ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen unterblieben sei, soweit dies überhaupt zutrifft, durchwegs als entscheidungsunwesentlich. Unerheblich ist insbesondere, ob sich Ernst C erst am 27.Mai 1977 oder schon früher entschloß, sich an einer Gesellschaft zum Betrieb des Schloßparkcafes zu beteiligen, und über wessen Initiative eine Bestätigung über die Vorgänge vom 27.Mai 1979 ausgestellt werden sollte, ferner, ob den Zeugen Elfriede B und Ernst C der Unterschied zwischen einem Eintritt als Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft (bei Verhinderung eines Konkurses über die Gaststättenbetriebsgesellschaft m.b.H.) und der Neugründung einer 'Auffanggesellschaft' (nach Eröffnung eines Konkurses unter Abschluß eines neuen Pachtvertrags mit den zuständigen Organen der Stadt Steyr) klar gewesen ist, welche der beiden Varianten für Elfriede B vorteilhafter gewesen wäre und vom Angeklagten als vorteilhafter dargestellt wurde, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er habe sich 'Rechte' bezüglich des Betriebs des Schloßparkcafes gesichert, auch von einer Vorsprache beim Bürgermeister der Stadt Steyr, K, in Bad Tatzmannsdorf gesprochen hat und ob Elfriede B klar war, daß der Bürgermeister darüber nicht allein entscheiden konnte, sowie welcher Sinn einzelnen Passagen des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. L vom 13. Juni 1977, mit welchem Ernst C (sodann) die Rückgabe der Wechselakzepte begehrte (vgl. Band I, S. 27, 606 d.A.), zukommt. Aus einer ausdrücklichen Konstatierung darüber schließlich, daß der Zeuge Herbert J von Elfriede B jenen Teppich, wegen dessen späterer Verpfändung sie ihm dann 'bitterböse' war (Band I, S. 613), am 23. Mai 1977

übernommen hatte - wovon übrigens das Erstgericht im Verfahren ohnedies ausging (vgl. Band I, S. 567, 573 - 575) -, wäre für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil auch dadurch die im Urteil in Ansehung der Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen gezogenen Konsequenzen (vgl. Band I, S. 612, 613, 620, 623, 624) nicht (als mit einer formellen Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. behaftet) in Frage gestellt werden könnten; aus dem Unterbleiben dieser Feststellung kann daher ein (neuerlich im Rahmen der Rechtsrüge inhaltlich geltend gemachter) Begründungsmangel des Urteils gleichfalls nicht abgeleitet werden.

Nicht stichhältig ist ferner der - primär auf den Nachweis eines (insoweit auch im Rahmen der Rechtsrüge ausdrücklich behaupteten) Feststellungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) abzielende - Beschwerdeeinwand, im Urteil werde der Inhalt der Zusagen oder Rechte, die der Angeklagte vorgetäuscht haben solle, nicht hinreichend konkretisiert, sowie der Vorwurf eines in bezug auf die Feststellung dieser Täuschung unterlaufenen Begründungsmangels durch die Nichterörterung jener Aussage der Zeugin Elfriede B, wonach ihr unter bestimmten Umständen 400.000 S Honorar für die bis zum Tattag entfaltete Tätigkeit des Angeklagten angemessen erschienen wäre.

Denn für den Tatbestand des Betrugs ist nur wesentlich, daß der Täter, der sich (oder einen Dritten) unrechtmäßig bereichern will, beim Getäuschten dolos einen Irrtum über Tatsachen - worauf noch einzugehen sein wird - hervorruft oder bestärkt und diesen dadurch zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Der Annahme einer Täuschungshandlung und ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Irrtum der Getäuschten und deren Wechselübergabe an ihn steht aber weder rechtlich noch faktisch entgegen, daß der Beschwerdeführer seine angeblichen Ansprüche, für deren Abtretung er die Wechselakzepte als Gegenleistung begehrte, nicht näher präzisierte und keinen juristisch stichhältigen Rechtsgrund nannte - sodaß es insoweit um eine Undeutlichkeit nicht des Urteils, sondern seiner Erklärungen geht - und ebensowenig, daß Elfriede B für den Fall einer Weiterführung des Betriebs unter Aufrechterhaltung des bisherigen (auf 80 Jahre abgeschlossenen) Pachtvertrags ein Honorar von 400.000 S für den Angeklagten als angemessen erschienen wäre, womit sie ja keineswegs zum Ausdruck brachte, daß diesfalls sie selbst verpflichtet oder bereit gewesen wäre, dieses Honorar zu bezahlen (vgl. Band I, S. 568 d.A.).

Was der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Begründungs- oder Feststellungsmängeln (zum Teil weitwendig unter wörtlicher Zitierung einzelner aus ihrem Zusammenhang gerissener Teile von Zeugenaussagen und sonstiger Verfahrensergebnisse) vorbringt, erschöpft sich sohin im wesentlichen in einem im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die - nach dem Gesagten auf denkrichtigen Erwägungen beruhende und auch sonst zureichend begründete - erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Annahme einer Irreführung der Elfriede B und des Ernst C über Tatsachen im wesentlichen mit der Argumentation, daß als Gegenstand einer Täuschungshandlung nur objektiv bestimmte, konkrete Rechte in Betracht kämen, die Vortäuschung unbestimmter, bloß erhoffter Rechte dagegen nur dann rechtlich erheblich sei, wenn der Getäuschte insoweit seiner 'Erkundigungspflicht' nachgekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß als Täuschungshandlung jedes Verhalten in Betracht kommt, das nach den Umständen des Falls geeignet ist, bei einem anderen einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen oder zu bestärken, und daß selbst die (objektive) Erkennbarkeit der Unrichtigkeit von Vorgaben - etwa auch durch Erkundigungen, zu denen der Getäuschte kraft einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verhalten sein mag - die Annahme einer durch diese bewirkten Täuschung im Sinn des § 146 StGB. nicht ausschließt, sofern diesen Vorgaben an sich die spezifische Täuschungseignung nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. LSK. 1977/99). Im übrigen müssen sich zwar die Täuschungshandlung und der durch sie hervorgerufene Irrtum auf Tatsachen, mithin auf (gegenwärtige oder vergangene, und nicht bloß zukünftige) Geschehnisse oder Begebenheiten beziehen. Eine derartige Tatsache liegt aber - wie der Beschwerdeführer an sich ohnedies richtig erkannt hat - auch dann vor, wenn, wie bei der Behauptung des Vorliegens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, zu ihrer Erfassung neben der sinnlichen Wahrnehmung noch Schlußfolgerungen nötig sind. Das Vorspiegeln eines tatsächlich nicht bestehenden, obgleich nicht exakt konkretisierten Rechts stellt demnach grundsätzlich eine Täuschung über Tatsachen dar, sofern es sich nicht um bloße Rechtsausführungen ohne (falschen) Tatsachenhintergrund handelt (vgl. Stohanzl in NStR. II, 26; Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 6 zu § 146).

So gesehen kann nicht zweifelhaft sein, daß das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten als eine Täuschung über Tatsachen zu werten ist, durch welche die Getäuschten zu einem sie schädigenden Verhalten verleitet werden sollten. Denn nach den Urteilsfeststellungen ging es dem Angeklagten darum, bei Elfriede B und Ernst C den falschen Eindruck zu erwecken, daß er allein bestimmen könne, mit wem die zu gründende Gesellschaft zum Zweck des Betriebs des Schloßparkcafes (und damit auch der Abschluß eines neuen Pachtvertrags) zustandekomme (vgl. Band I, S. 616, 626 d.A.), mithin insoweit schon zumindest faktisch verbindliche Zusagen seitens dafür maßgebender Organe der Stadt Steyr erhalten habe, kraft deren er - nach den Vorstellungen eines juristischen Laien - über ein bereits tatsächlich existentes (und nicht bloß ungewisses zukünftiges) Recht verfügen könne.

Soweit aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge diese tatsächlichen Annahmen des Erstgerichts unberücksichtigt läßt und unter Hinweis auf gegenteilige Verfahrensergebnisse die Hingabe der Wechsel als frei vereinbarte Entlohnung für binnen angemessener Zeit von ihm tatsächlich erbrachte Leistungen sowie seine Erklärungen vom 27. Mai 1977 ausschließlich als 'steuerliche Umgehungshandlung' gewertet wissen will, fehlt es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann.

Gleiches gilt für jenen Vorwurf einer unrichtigen Gesetzesanwendung, wonach es vorliegend am subjektiven Tatbestand mangle, weil sich der Angeklagte nicht habe unrechtmäßig bereichern wollen. Nach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte seine Tätigkeit zunächst - obgleich mittelbar auch im Interesse der Elfriede B, so doch jedenfalls - ausschließlich im Auftrag des Laszlo F und der Leopoldine G aus und wurde für Elfriede B und Ernst C unmittelbar erst am 27.Mai 1977 tätig, ohne sich für diese Tätigkeit eine bestimmte Entlohnung auszubedingen. Daraus leitete das Erstgericht aber (mit zureichender Begründung) nicht nur ab, daß dem Beschwerdeführer ein (Honorar-) Anspruch auf einen Betrag von 400.000 S gegen Elfriede B und Ernst C objektiv nicht zustand, sondern überdies, daß er die inkriminierten Täuschungshandlungen auch subjektiv mit dem Vorsatz unternommen hat, sich zumindest in Ansehung eines Betrags von 300.000 S unrechtmäßig zu bereichern und die Getäuschten an ihrem Vermögen um diesen Betrag zu schädigen (vgl. Band I, S. 600, 626 d.A.). Mit der Behauptung des Gegenteils führt er folglich die Rechtsrüge abermals nicht gesetzmäßig aus. Verfehlt ist aber auch die unter Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach Z. 9 lit. a und Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. vertretene Beschwerdeansicht, nach den Konstatierungen des Schöffengerichts liege ein Mangel am objektiven Tatbestand des Betrugs oder doch immerhin nur der Versuch dieses Delikts vor, weil Elfriede B und Ernst C für die Wechsel noch keine Zahlung geleistet, durch die Ausstellung (gemeint: Annahme) und Hingabe der Akzepte allein jedoch (noch) keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz erlitten hätten und dementsprechend ein Schaden (noch) nicht eingetreten sei.

Von einem 'Mangel am Tatbestand' kann schon deshalb keine Rede sein, weil nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine Schädigung der Getäuschten an ihrem Vermögen und damit auf eine vollständige Tatbestandsverwirklichung gerichtet war, sodaß der von ihm behauptete Nichteintritt dieses Schadens nur zur Beurteilung der Tat (bloß) als Versuch (§ 15 Abs. 1 StGB.) führen könnte. Auch insoweit geht aber die Rechtsrüge fehl. Gewiß ist als 'Schaden am Vermögen' im Sinn des § 146 StGB. nur ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz zu verstehen (RZ. 1977/47 u.a.), sodaß die Entstehung nur buchhalterisch oder steuerrechtlich relevanter, wirtschaftlich aber (noch) nicht wirksamer Passiven, wie sie etwa (bereits) durch die (bloße) Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung begründet werden, im gegebenen Deliktszusammenhang nicht auch schon den Eintritt eines Vermögensschadens bedeutet (vgl. SSt. 46/36). Diese Auslegung entspricht der im Strafrecht in bezug auf den Begriff 'Vermögen' regelmäßig gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. 9 Os 5/79;

Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 33, Foregger-Serini, StGB.2, Anm.

II. 2. zu § 146) gleichermaßen wie der für den Betrugstatbestand wesentlichen (nicht im strengen Sinn des Worts zu verstehenden) 'Stoffgleichheit' zwischen dem Schaden des Betroffenen und der (nach dem Tätervorsatz daraus resultierenden) Bereicherung des Begünstigten (LSK. 1976/30;

Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 45 mit Bezug auf die deutsche Lehre und dort insbesondere Lackner im Leipziger Kommentar9, RN. 257-263 zu § 263 dStGB.).

Dementsprechend bewirken jedoch Verbindlichkeiten dann, wenn (und sobald) sie bei einer ökonomischen Betrachtung nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten (bereits) eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen, wie eine Verminderung seiner Aktiven (9 Os 60/78;

Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 33, Lackner a.a.O., RN. 131 f.). In diesem Sinn ist schon die Ausfolgung eines - auch als Objekt für einen diebischen Angriff geeigneten (Leukauf-Steininger, StGB.2 RN. 56 zu § 127) - potenten (Zahlungs-) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur 'stoffgleichen' Bereicherung des Übernehmers - wie eine diebische Wegnahme zu einer solchen des Diebs (oder eines anderen) - führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts (vgl. SSt. 40/37), die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihn damit an der Substanz seines Vermögens schädigt.

Die Auffassung des Schöffengerichts, daß Elfriede B und Ernst C bereits durch die Hingabe der beiden Wechsel, von denen dann der eine zum Eskont gebracht und der andere als Zahlungsmittel weitergegeben wurde (vgl. Band I, S. 606-608), den Schaden erlitten haben, und die darauf beruhende Beurteilung der dem Angeklagten zur Last fallenden Tat als vollendeter Betrug erweisen sich demnach gleichfalls als rechtsrichtig, sodaß die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und sah deren Vollzog gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB.

unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die zumindest das Dreifache der Wertgrenze (des § 147 Abs. 3 StGB.) erreichende Schadenshöhe und den groben Vertrauensmißbrauch gegenüber Elfriede B und Ernst C an, als mildernd hingegen den bei hohem Alter bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, daß der Schaden nur teilweise durch Einklagung des ersten Wechsels eingetreten ist (gemeint: in dieser Weiterung vertieft wurde).

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung an. Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht hat die (zum Schadenseintritt in Richtung auf eine teilweise Schadensvertiefung modifiziert aufzufassenden) Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Minderung des Strafmaßes rechtfertigen könnte. Nach Lage des Falls ist die über den Angeklagten verhängte, nur wenig über der Untergrenze des gesetzlichen Strafsatzes liegende Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB. normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, durchaus angemessen. Für die begehrte außerordentliche Strafmilderung fehlt insbesondere mangels eines Geständnisses das beträchtliche Überwiegen der Milderungsüber die Erschwerungsgründe (§ 41 Abs. 1 StGB.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00179.79.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19800522_OGH0002_0130OS00179_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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