TE OGH 1985/3/6 11Os11/85

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Veröffentlicht am 06.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Dezember 1984, GZ 6 a Vr 12.434/84-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.März 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslose Walter A der Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A des Schuldspruches), der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall, StGB (B des Schuldspruches) und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 StGB (C des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Postbeamte durch die Vorgabe, ein redlicher Postsparkassenkunde zu sein, wobei er jeweils für sein Konto bei der B 0006588485 ausgestellte Scheckformulare zur Auszahlung einreichte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung nachgenannter Bargeldbeträge, somit zu Handlungen verleitet zu haben, die die C D an ihrem Vermögen in einem 5.000 S übersteigenden Wert schädigten, und zwar am 3.März 1983 2.500 S, am 4. März 1983 2.500 S, am 5.März 1983 in zwei Angriffen insgesamt 8.000 S und am 6.März 1983 in drei Angriffen insgesamt 14.000 S (A des Urteilssatzes), ferner am 4.März 1983, am 22.März 1983 und am 29. März 1983 die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Ausstellung einer Scheckkarte der CN D, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich durch Ausstellung von drei ungedeckten Schecks auf das vorgenannte Konto mißbraucht und dadurch dem genannten Geldinstitut einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 7.500 S beträgt (B des Urteilssatzes), und am 25.Februar 1984 versucht zu haben, Verfügungsberechtigten der Firma E fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Dose Deospray, eine Zitronenpresse, eine Haarbürste und zwei Paar Socken, im Gesamtwert von 104,50 S mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (C des Urteilssatzes).

Nur in den Punkten A und B des Schuldspruches ficht der Angeklagte das Urteil mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. überdies bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung dreier von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge, und zwar (kurz gefaßt) 1.) auf Einholung von Auskünften (allenfalls Vernehmung namentlich genannter leitender Angestellter) der F und der G H zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit (Fakten A und B) noch unselbständig erwerbstätig war und mit einer alsbaldigen Abdeckung der Kontoüberziehung rechnen konnte, ferner 2.) auf Einholung einer Auskunft (allenfalls Vernehmung des Generaldirektors) der I CN J zum Nachweis dafür, daß 'der Angeklagte vor etwa drei Jahren in gleicher Weise ungedeckte Schecks der I CN J ausgestellt und eingelöst hatte, was damals keine strafrechtlichen Folgen hatte, sondern lediglich der Angeklagte seine Schulden bei der I CN J begleichen mußte, sodaß er annehmen konnte, solches Verhalten bewirke nur zivilrechtliche und nicht strafrechtliche Verantwortlichkeit,' sowie schließlich 3.) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, 'daß der Angeklagte deshalb auf Grund seines intellektuellen Nieveaus im Zeitpunkt der zu Punkt 1. und 2. der Anklage genannten Straftaten nicht in der Lage war, die Strafbarkeit seiner Tat zu erkennen'.

Indes wurde der Beschwerdeführer durch das abweisende Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Angesichts der - durch kein Beweisergebnis in Frage gestellten - Verantwortung des Angeklagten, der durchwegs vorbrachte, zur Tatzeit (Urteilsfakten A und B) nicht mehr in Arbeit gestanden zu sein (vgl S 90, 146 des Aktes) und (demgemäß) nicht mehr mit Eingängen auf sein Girokonto gerechnet zu haben (vgl S 146 d.A), hätte es im ersten Beweisantrag der Anführung konkreter Umstände bedurft, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme ableiten hätte lassen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, kann dem vorliegenden Antrag der Charakter eines auf Durchführung unzulässiger Erkundungsbeweise gerichteten Begehrens nicht abgesprochen werden (vgl Mayerhofer-Rieder 2 , ENr 90 zu § 281 Z 4 StPO).

Den weiteren der Ablehnung verfallenen Beweisanträgen, die offenkundig in die Richtung eines schuldausschließenden Rechtsirrtums (§ 9 StGB) zielten, konnte aber schon nach ihrem Wortlaut keine Relevanz zugebilligt werden. Die Aktenlage zeigt, daß der Angeklagte sein Tun als einen Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannte (vgl Foregger-Serini 3 Anm II zu § 9 StGB; Leukauf-Steininger RN 3 zu § 9 StGB), wie dies schon seiner eigenen Verantwortung unzweifelhaft zu entnehmen ist (S 90, 146 d.A). Daß durch die abgelehnte Beweisführung ein Handeln des Angeklagten aus (nicht vorwerfbarem) Mangel des Unrechtbewußtseins dargetan hätte werden können, geht aus den im Antrag angeführten Beweisthemen nicht hervor.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit nicht gegeben. Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß die (entscheidenden) Urteilsfeststellungen in seinem als (hauptsächliche - S 151 d.A) Feststellungsgrundlage angeführten Geständnis nicht gedeckt seien. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Einlassung des Angeklagten ist in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

Es geht nicht an, einzelne Passagen der Verantwortung - wie dies in der Beschwerdeschrift geschieht - aus ihrem Zusammenhang zu lösen und daraus eine mangelnde Deckung der bekämpften Urteilsannahmen abzuleiten. Dies gilt für die Äußerung: 'Im März 1983 war ich schon gekündigt' (S 146 d.A) ebenso wie für die Deposition: 'Ich weiß nicht mehr genau, wann ich bei dieser Firma war' (S 146 d.A), die beide nur im Zusammenhang mit dem ausdrücklichen Zugeständnis des Angeklagten, zum Zeitpunkt der Behebung der Schecks nicht mehr in Arbeit gestanden zu sein (S 90, 146 d.A), richtig verstanden werden können. Aber auch die offenkundige Verwechslung des Buchungsdatums (vgl S 59 d.A) mit dem Ausstellungsdatum der Schecks in der Aussage, bei 'Abhebung' der Schecks 'keine Arbeit mehr' gehabt zu haben (S 90 d. A), bedurfte im Urteil umsoweniger einer gesonderten Erwähnung, als sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt findet, es könnten außer den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Fällen noch weitere Schecks vom Angeklagten - zwischen dem 8. und 10.März 1983 - begeben worden sein.

Bei dem des weiteren ins Treffen geführten Umstand, daß 'alle größeren Wiener Postämter, insbesondere die Bahnhofspostämter, schon seit Jahren nicht nur an die Zentrale Elektronische Datenverarbeitung der CN D angeschlossen, sondern auch mit Bildschirmgeräten ausgerüstet' seien (woraus im Hinblick auf die Präsentation der Schecks laut Urteilsfaktum A bei Bahnhofspostämtern zu erschließen sei, daß den betreffenden Postbeamten bei der Honorierung der Schecks die mangelnde Kontendeckung bekannt gewesen sein mußte), handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs um eine notorische Tatsache, die keiner Beweisführung bedurft hätte. Schon deshalb muß sein Versuch, auf dieser - irrigen - Basis einen Begründungsmangel aufzuzeigen, fehlschlagen.

Somit liegt auch die behauptete Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht vor.

Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen schließlich wird keiner der in den Ziffern 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet. Das gilt zunächst für die - urteilswidrige - Bemängelung, der bekämpften Entscheidung könne nicht entnommen werden, worauf das Erstgericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbes. zum Mißbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis) gründe. Denn damit übergeht die Beschwerde, daß sich das Schöffengericht (auch insoweit) ausdrücklich - und im übrigen zutreffend (vgl.: 'Ich wußte, daß ich keinen überziehungsrahmen mehr habe.' - S 146 d.A) - auf das Geständnis des Angeklagten berief (S 151 d.A). Aber auch die Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines (materiellen) Nichtigkeitsgrundes. Denn der Versuch, aus einem offenkundigen Schreibfehler ('schädigte' statt 'schädigten' im Urteilssatz) dem Urteilsspruch einen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 StGB nicht entsprechenden Sinn zu unterstellen, läßt außer acht, daß Spruch und Gründe des Urteils eine Einheit bilden. In letzteren findet sich aber der in der Argumentation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, den Sinngehalt des gerügten Ausspruches völlig klarstellende Satz: 'Die C D ist um die oben genannten Beträge geschädigt' (S 151 d.A). Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert aber Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, ihren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00011.85.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19850306_OGH0002_0110OS00011_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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