TE OGH 1986/7/2 9Os76/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Mutter des Angeklagten und der Ehefrau des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 Vr 949/82-570, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, der Verteidiger Dr. Bruckner und Dr. Mühlgassner sowie des Vertreters des Privatbeteiligten, DDr. Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

III. Den zugunsten des Angeklagten von dessen Mutter und dessen Ehefrau erhobenen Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird; im übrigen werden diese Berufungen auf die zu Punkt II. getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung (zur Gänze) auf die zu den Punkten II. und III. getroffenen Entscheidungen verwiesen.

V. Der Berufung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** wird nicht Folge gegeben.

VI. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 26 Abs. 1 StGB der Revolver Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, eingezogen. Die Privatbeteiligten Verlassenschaft nach Dr. Viktor Franz P*** und Dr. Robert P*** wurden mit ihren Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat Dr. Friedrich Wilhelm K***

(zu 1.) am 13.Dezember 1982 auf der Landeshauptstraße Nr. 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg den Dr. Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite (Abstand ca. 5 cm) und die rechte Schläfe (Abstand ca. 1 cm) vorsätzlich getötet und

(zu 2.) zumindest zeitweise ab 13.Dezember 1982 bis 16. Dezember 1982 in Wien, Kleinengersdorf, Korneuburg und bei Fahrten zwischen diesen Orten den Revolver der Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, Kaliber 32 long, sohin eine Faustfeuerwaffe, unbefugt geführt.

Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen nach § 75 StGB (1/a) und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG

(7) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die (auch) zu diesen Hauptfragen gestellte Zusatzfrage (8) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB ebenso stimmeneinhellig verneint. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfrage nach Mord in der Tatvariante 1/a unterblieb folgerichtig die Beantwortung dieser Frage in der (alternativen) Variante 1/b sowie der den Geschwornen des weiteren vorgelegten Eventualfragen nach §§ 15, 75 StGB (2), nach § 76 StGB (3), nach §§ 15, 76 StGB (4), nach § 80 StGB (5) und nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB (6).

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch dessen Mutter Maria K*** und dessen Ehefrau Dr. Stanislava K*** Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; der Angeklagte stützt dieses Rechtsmittel auf die Z 1, 4, 5, 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO, während seine genannten Angehörigen in ihrer (gemeinsam ausgeführten) Beschwerde die Z 5 und 8 der zitierten Gesetzesstelle geltend machen. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten sowie (zu seinen Gunsten) auch von seiner Mutter und von seiner Ehefrau, zu seinem Nachteil hingegen von der Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung angefochten. Der Privatbeteiligte Dr. Robert P*** schließlich bekämpft mit seiner Berufung das Adhäsionserkenntnis.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

A/ Was zunächst das der Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorangestellte weitwendige Vorbringen des Angeklagten betrifft, mit dem er die mangelnde Gerichtsqualität der Geschwornengerichte und damit die mangelnde Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der - nach Meinung des Beschwerdeführers - in Wahrheit als Verwaltungsbehörde zu beurteilenden Geschwornengerichte zu erkennen, einwendet und darzutun sucht, daß deshalb die Vorschrift des § 344 erster und zweiter Satz StPO in Verbindung mit § 280 zweiter Satz StPO verfassungswidrig sei, und mit dem er des weiteren behauptet, in der von der Strafprozeßordnung normierten bloß eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtung von Geschwornengerichtsurteilen, insbesondere aber im Fehlen einer dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO entsprechenden Regelung im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG) und damit gleichfalls eine Verfassungswidrigkeit, so genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er nach der geltenden Rechtslage nicht befugt ist, ein Vorgehen gemäß § 89 Abs. 2 B-VG zu begehren (vgl. EvBl. 1980/191; EvBl. 1982/35; EvBl. 1983/114 uam). Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einerseits auf das - auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde - ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1985, B 13/85, zur Frage der Gerichtsqualität des Geschwornengerichtes und andererseits darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen, insbesondere in Ansehung der Überprüfbarkeit der Beweisfrage, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ebensowenig erblickt werden kann wie etwa ein Verstoß gegen Art. 6 MRK (vgl. EvBl. 1980/220 = JBl. 1980, 607; 11 Os 106/84), wovon abzugehen sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht veranlaßt sieht. Daß der Beschwerdeführer durch die gemäß § 40 Abs. 1 des Geschwornen- und SchöffenlistenG über Antrag einzelner Geschworner erfolgte Enthebung derselben von der Dienstleistung und die dadurch noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung bewirkte Änderung der Zusammensetzung der Geschwornenbank auf Grund einer Anordnung des zuständigen Gerichtshofpräsidenten keine ihn zu einer Anfechtung legitimierende Rechtsposition erlangt hat, ist durch ein weiteres, ebenfalls über eine von ihm erhobene Beschwerde ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 14.März 1985, B 125-128/85) klargestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß Personen als Geschworne tätig geworden seien, die von Rechts wegen nicht als Geschworne beigezogen werden hätten dürfen; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die Auswahl der Geschwornen in einem Verfahren, das seiner Meinung nach mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, sowie gegen die Annahme, daß Geschworne in Ausübung ihres Amtes unabhängige Richter sind. Den bezüglichen Beschwerdeausführungen vermag der Oberste Gerichtshof indes nicht beizutreten. Die Beteiligung von Geschwornen in bestimmten Strafverfahren ist im Art. 91 B-VG vorgesehen. Die Richterqualität der Geschwornen wird in der Strafprozeßordnung unmißverständlich festgelegt. Ihre Auswahl erfolgt, was die Ur- und die Jahresliste betrifft, nach rechtsstaatlichen Kriterien, unter anderem nach der Eignung für dieses Amt; die Dienstliste hinwieder wird durch Auslosung gebildet. Der Einwand, daß die Parteien des Verfahrens überhaupt keine Möglichkeit haben, auf die Bildung der Geschwornenbank Einfluß zu nehmen, ist nicht richtig. Immerhin steht dem Ankläger und dem Angeklagten - ebenso wie bei den Berufsrichtern, auf deren Ernennung und Verwendung im Rahmen der Geschäftsverteilung sie ja auch keinen Einfluß haben - das Recht auf Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes und auf Ablehnung wegen individuell dargetaner Befangenheit zu, wobei die Teilnahme eines ausgeschlossenen Geschwornen als Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 1 StPO gerügt werden kann (vgl. SSt. 25/77 ua), während bei der Beteiligung eines abgelehnten Geschwornen an der Entscheidung eine Anfechtung des Urteils aus der Z 5 der zitierten Gesetzesstelle in Betracht kommt. Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs. 2 des Art. 91 B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Art. 82 ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch § 338 StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist (vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, 192, 197; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, 160; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung, 286 f).

Nicht gesondert eingegangen zu werden braucht aber auch auf jenes weitere (einleitende) Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit welchem er unter Berufung auf Art. 13 MRK darzutun sucht, daß er das Recht haben müsse, im erstinstanzlichen Verfahren seiner Meinung nach unterlaufene Verletzungen (mehrerer) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen, auch wenn durch die (behaupteten) Verstöße (gegen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) keiner der im § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde. Denn den von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang reklamierten Rechtsverletzungen (: Verletzung des Verbotes unmenschlicher Strafe; Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes; Verletzung des Grundsatzes des "fair trial", durch Äußerungen eines Sachverständigen; Verletzung des Rechtes, sich selbst zu verteidigen) kann ohnedies mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung (sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Wege eines Rechtsmittels im Instanzenzug) wirksam begegnet werden, womit aber insoweit dem Gebot des Art. 13 MRK durchaus entsprochen wird (vgl. zum Rechtsmittelbegriff des Art. 13 auch Matscher in FS Kralik, Wien 1986, 257 ff, insb. 266 f): Die Straffrage ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer herausgestellten Gesichtspunkte, im Wege der Berufung durch das Instanzgericht (autonom) überprüfbar; vermeint der Angeklagte, daß das Gericht (ein Richter) befangen sei, so hat er das Recht, einen Ablehnungsantrag zu stellen und - worauf schon verwiesen wurde - eine insoweit erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch ein hierüber in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis als Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 5 (§ 281 Abs. 1 Z 4) StPO zu rügen, was gleichermaßen auch für Einwendungen des Angeklagten gegen einen Sachverständigen gilt; die Vorschriften über die Beigebung eines Verteidigers und darüber, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (soweit sie nicht zu Protokoll gegeben wird) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, dienen ausschließlich dem Schutz des Angeklagten vor prozessualen Nachteilen, ohne ihm jedoch das Recht zu nehmen, sich nach seinem Gutdünken selbst zu verteidigen und gegebenenfalls auch selbst eine Nichtigkeitsbeschwerde zu verfassen.

Daher trifft es nicht zu, daß es - unter dem Blickwinkel der MRK - einer Erweiterung der dem Angeklagten im vorliegenden Fall zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten bedürfte, um jene Rechtsverletzungen einer Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich zu machen, welche der Beschwerdeführer behauptet; konnte doch der Angeklagte die von ihm reklamierten Verletzungen von Bestimmungen der MRK ohnedies in seiner Rechtsmittelausführung prozeßordnungsgemäß geltend machen (was er der Sache nach auch getan hat, wobei im folgenden auf die jeweiligen Beschwerdeeinwände eingegangen werden wird). Auf welche Art aber innerstaatlich sichergestellt ist, daß ein Angeklagter sich über (behauptete) Verletzungen der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten wirksam beschweren kann, ist Sache des nationalen Gesetzgebers (vgl. Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 7 zu Art. 13 MRK). B/ Gestützt auf die Z 1 des § 345 Abs. 1 StPO wendet der Angeklagte ein, es hätten nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt und es sei überdies der Schwurgerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen; die Rüge ist weder in der einen noch in der anderen Richtung hin berechtigt.

Den erstbezeichneten Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte darin, daß sich das Mitglied des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** im Zuge des am 15.November 1984 in der Franz-Josefs-Kai-Garage durchgeführten Lokalaugenscheines (während der rund 25 Minuten in Anspruch nehmenden Aufstellung eines PKW und dessen Vermessung durch den Sachverständigen Bernhard R***) für etwa 10 Minuten ca. 6 bis 10 Meter (vom Aufstellungsort) entfernt und dort ein Gespräch mit Journalisten geführt habe. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommende Nichtigkeitssanktion soll sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandlung (und damit insbesondere im Zuge der Beweisaufnahme) aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, wie dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht. Daraus folgt, daß ein Richter (Geschworner) nur dann im Sinn des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO nicht der (ganzen) Verhandlung beiwohnt, wenn ihm zumindest in einer ihrer Phasen eine solche unmittelbare sinnliche Wahrnehmung infolge räumlicher Abwesenheit vom Ort des Verhandlungsgeschehens nicht möglich ist. Davon kann aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in Ansehung des Mitgliedes des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** nicht gesprochen werden. Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes dessen Mitglied Dr. F*** (zwar) - nach dem Beschwerdevorbringen deshalb, weil der Angeklagte die Abwesenheit dieses Richters gerügt hatte - zur Aufmerksamkeit ermahnte, jedoch gleichzeitig feststellte, daß Dr. F*** (von seinem Standort aus) "eindeutig sieht, wie das Auto steht" (vgl. S 472/Bd. XVI), wozu er - nachdem der Angeklagte später (abermals) eine vorübergehende Abwesenheit Dris. F*** "zur Wahrung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO" moniert hatte - ergänzend im Protokoll festhielt, daß sich Dr. F*** "in einer maximalen Entfernung von ca. 2 1/2 bis 3 Meter vom Vorsitzenden befunden hat und sowohl vom Sachverständigen R*** als auch vom Vorsitzenden die Naturmaße laut und deutlich wiederholt (zu ergänzen: wurden)" und daß Dr. F*** "von seinem Standpunkt aus, zumal er einen Blick Richtung zum Auto hatte, Sicht auf die Stellung des PKW" gehabt hat (S 485/Bd. XVI). Selbst wenn man aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen annehmen wollte, Dr. F*** habe sich während der ca. 25 Minuten dauernden Aufstellung des PKW für ca. 10 Minuten in einer Entfernung von ca. 6 bis 10 Meter (und nicht von 2 1/2 bis 3 Meter) aufgehalten und gleichzeitig ein Gespräch (mit Journalisten) geführt, wäre damit nach Lage des Falles nicht dargetan, daß es ihm unmöglich war, die Vorgänge um die Aufstellung des PKW unmittelbar sinnlich wahrzunehmen, weil die notwendige Beobachtung der in Rede stehenden Vorgänge auch aus eigener Entfernung (und selbst während eines gleichzeitig geführten Gespräches) erfolgen konnte.

Aber auch von einer nicht gehörigen Besetzung des Schwurgerichtshofes - wie sie der Angeklagte der Sache nach unter Bezugnahme auf ÖJZ-LSK 1983/183 = EvBl. 1984/94 mit der Begründung behauptet, es sei nicht erkennbar gewesen, welcher Richter des Kreisgerichtes "in der vorliegenden Strafsache als Mitglied bzw. als Ersatzmitglied des Schwurgerichtshofes fungiert hat" - kann keine Rede sein. Nicht der Personalsenatsbeschluß vom 19.September 1984, Jv 2371-7b/84, mit welchem Vorsitzender, Beisitzer und Ersatzbeisitzer bestellt worden waren (vgl. S 43/Bd. XV), sondern nur die (einen den Ersatzbeisitzer betreffenden Abschreibfehler enthaltende) Bekanntgabe dieses Beschlusses vom 28.September 1984 (S 1 nnn des Antrags- und Verfügungsbogens) wurde am 22.Oktober 1984 (zulässig) dahin berichtigt, daß Richter Dr. P*** als Beisitzer und Richter Dr. P*** als Ersatzbeisitzer zu fungieren habe (und nicht umgekehrt). Von dieser vor Beginn der Hauptverhandlung (5.November 1984) erfolgten Richtigstellung wurde der Verteidiger des Angeklagten (vor Verhandlungsbeginn; vgl. S 1 eeee verso des Antrags- und Verfügungsbogens) verständigt. Damit war aber - worauf allein es entscheidend ankommt (vgl. 9 Os 181/85) - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung (nach außen hin, insbesondere aber für den Angeklagten erkennbar, weil ihm ausdrücklich - im Wege seines Verteidigers - zur Kenntnis gebracht) klargestellt, welcher (Berufs-)Richter an der Verhandlung als Ersatzrichter teilnehmen werde. Daß sodann im Hauptverhandlungsprotokoll nicht für jeden einzelnen Verhandlungstag, sondern nur gelegentlich Richter Dr. P*** ausdrücklich als "Ersatz"-Richter bezeichnet wurde (vgl. etwa S 479 und 631/Bd. XVI sowie S 1417/Bd. XVI), ist demgegenüber ohne Relevanz.

C/ In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO behauptet der Angeklagte die Verletzung mehrerer Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt; auch damit ist er nicht im Recht.

Was zunächst den Einwand betrifft, anläßlich der (fortgesetzten) Vernehmung des Zeugen Christian M*** in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im § 229 StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen (und damit die Vorschrift des § 228 StPO verletzt) worden, so war vorliegend der Ausschluß der Öffentlicheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung berechtigt: Der Zeuge M*** ist Finanzbeamter und war mit Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion vom 31.August 1984 von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden, wobei es allerdings in dem betreffenden Bescheid (unter anderem) heißt: "Als Zeuge in der Strafsache Dr. K*** bei der Hauptverhandlung dürfen Sie nur dann über Verhältnisse Dritter Aussagen machen, wenn während ihrer Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird" (S 590/Bd. XVI). Unter Bezugnahme darauf begründete das Erstgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit damit, daß die (weitere) Aussage des Zeugen ein konkretes, nicht öffentliches Abgabenverfahren betreffe, wobei Vorgangsweisen der Finanzverwaltung bei der Erforschung und Verfolgung in Finanzstrafsachen zu erörtern und sohin Eingriffe in öffentliche Interessen zu besorgen seien, und daß der Zeuge im übrigen ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den erwähnten Bescheid überhaupt nicht weiter (über [zu ergänzen: abgabenrechtliche] Verhältnisse Dritter) vernommen werden könne (S 598/Bd. XVI). Dem ist im wesentlichen beizupflichten. Da im Zuge der Einvernahme des Zeugen M*** Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten (vgl. §§ 48 a BAO, 251 FinStrG), war der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Daß nur die Erörterung solcher der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegender Tatsachen die öffentliche Ordnung zu gefährden geeignet wären, die den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben, ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für den Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem angeführten Grund nicht erforderlich. Von all dem abgesehen hätte aber, wie nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar ist, selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 228 StPO auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben können (§ 345 Abs. 3 StPO). Lag doch die (weitere) Einvernahme des (vom Angeklagten beantragten) Zeugen M*** im Interesse des Angeklagten und es wäre diese Einvernahme ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt des oben erwähnten Bescheides der Finanzlandesdirektion überhaupt nicht möglich gewesen.

Aber auch die Rüge, wonach die Vorschrift des § 250 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, weil der Angeklagte nicht von jenen Vorgängen, insbesondere den gutächtlichen Aussagen der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q***, in Kenntnis gesetzt wurde, die seinem (mit kurzfristiger Bewußtlosigkeit verbundenen) Zusammenbruch anläßlich der Hauptverhandlung am 8.November 1984 folgten, versagt. Denn aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, daß der Zusammenbruch des Angeklagten - ebenso wie die folgenden gutächtlichen Stellungnahmen der genannten Sachverständigen hiezu - nach einer Unterbrechung (vgl. S 254/Bd. XVI) und demnach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten. Die betreffenden Vorgänge wurden daher folgerichtig auch in einem Amtsvermerk (S 255, 256/Bd. XVI) festgehalten. Daß dieser Amtsvermerk dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist und unter anderem auch eine die Fortsetzung der (unterbrochenen) Hauptverhandlung am 12.Dezember 1984 9 Uhr, betreffende prozeßleitende Verfügung enthält, ändern nichts daran. Da sich die Vorschrift des § 250 Abs. 1 zweiter Satz StPO und damit auch jene (unter Nichtigkeitssanktion stehende) des Abs. 2 des § 250 StPO nur auf Vorgänge während der Hauptverhandlung bezieht, kann somit von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der zuletzt zitierten Vorschrift keine Rede sein.

Eine (Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 4 StPO bewirkende) Verletzung der Vorschrift des § 310 StPO erblickt der Angeklagte darin, daß - nachdem nach Wiedereröffnung der Verhandlung eine Änderung der an die Geschwornen zu richtenden Fragen erfolgte - die geänderten Fragen nicht (zur Gänze) neu geschrieben, sondern lediglich die (bereits zuvor) abgefaßten Fragen korrigiert und den Parteien (sowie den Geschwornen) sodann nur in dieser mit handschriftlichen Korrekturen versehenen Form ausgehändigt worden seien, wiewohl nach dem Gesetz das den Geschwornen ausgehändigte Exemplar des Fragenschemas keine Korrekturen aufweisen dürfe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs. 3 StPO (ebenso wie im übrigen jene des § 310 Abs. 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen bezieht, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - das geänderte (korrigierte) Fragenschema vom Vorsitzenden verlesen (S 1418/Bd. XVI), mithin jener Vorgang eingehalten, dessen Beobachtung § 310 Abs. 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.

Nicht berechtigt ist schließlich auch der Einwand, es sei die Bestimmung des § 439 Abs. 2 StPO deshalb verletzt worden, weil die Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q*** bei der Hauptverhandlung am 23.November 1984 (S 663/Bd. XVI) nicht anwesend waren und weil auch an mehreren folgenden Verhandlungstagen in Abwesenheit des Sachverständigen Dr. G*** verhandelt wurde. Denn die zitierte Bestimmung verlangt lediglich die Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen und nicht - wie dies § 439 Abs. 1 StPO in Ansehung des Verteidigers vorschreibt, der während der ganzen Hauptverhandlung anwesend sein muß - dessen (ununterbrochene) Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (EvBl. 1982/151 ua). Daß § 439 Abs. 2 StPO in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt nicht nur aus der in bezug auf Sachverständige und Verteidiger unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Anordnung und dem Zitat des § 429 Abs. 2 Z 2 StPO, sondern auch aus der grundsätzlichen Vorschrift des § 241 Abs. 2 StPO, deren Geltung durch § 439 Abs. 2 StPO nicht berührt wird.

Der Beschwerdeführer vermag somit in keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert, weshalb die auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Gänze unbegründet ist. D/ Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß das Gericht

-

insgesamt 12 Beweisanträge,

-

2 Ablehnungsanträge,

-

einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung und

-

einen Antrag auf Teilnahme der Parteien an der

mündlichen Rechtsbelehrung der Geschwornen durch

den Vorsitzenden abgewiesen sowie

-

verschiedene Fragen an Zeugen und Sachverständige nicht zugelassen hat.

Die Mutter und die Ehefrau des Angeklagten rügen aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund die Abweisung eines Beweisantrages. Durch keines der bekämpften Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichthofes wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt:

I. Die Beweisanträge des Angeklagten zielten (zusammengefaßt wiedergegeben) darauf ab, darzutun, daß

              1.              das von ihm im Zuge des Vorverfahrens (in seinen Selbstanzeigen und bei seinen Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter) abgelegte Geständnis, Dr. Viktor Franz P*** vorsätzlich getötet zu haben, objektiv unrichtig gewesen sei, weil der Genannte am 13.Dezember 1982 Selbstmord verübt habe (Beweisanträge S 678 ff "Nr. 6", S 827 ff "Nr. 8", S 1023 ff "Nr. 10", S 1203 ff "Nr. 11" und S 1387 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. XVI);

              2.              das ihm von der Anklage unterstellte Motiv für eine vorsätzliche Tötung des Dr. Viktor Franz P*** nicht vorliege (Beweisanträge S 259 ff "Nr. 1", S 684 ff "Nr. 6" und S 1396 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. XVI);

              3.              "verschiedene Komponenten" für eine Suizidneigung des Dr. Viktor Franz P*** sprächen (Beweisanträge S 262 ff "Nr. 1",

S 431 ff "Nr. 2", S 675 "Nr. 7", S 827 ff "Nr. 8", S 936 ff "Nr. 9",

S 1203 ff "Nr. 11" und S 1387 ff "Nr. 12", jeweils in Bd. XVI);

              4.              Dr. Viktor Franz P*** am 13.Dezember 1982 in Wahrheit Selbstmord verübt habe (Beweisanträge S 482 ff "Nr. 3", S 552 ff "Nr. 4" und S 642 ff "Nr. 5", jeweils in Bd. XVI).

ad 1: a) Was zunächst den Beweisantrag auf Vornahme zahlreicher sicherheitsbehördlicher Erhebungen (insb. Ermittlung des seinerzeitigen Preises des Gemüses, das in einer Konsum-Tragtasche im PKW Simca 1100 vorgefunden wurde, Sicherstellung des bezüglichen Rechnungsstreifens in der Konsumfiliale Fleischmarkt, Ermittlung der Kundenfrequenz in dieser Filiale, Ermittlung der baulichen Veränderungen auf jenen Straßenstücken, die der Angeklagte nach seinen Angaben in der Selbstanzeige am 13.Dezember 1982 befahren haben soll, sowie der genauen Verkehrssituation auf jenen Straßenstücken) und auf Durchführung von Lokalaugenscheinen unter Zuziehung mehrerer Sachverständiger (in deren Rahmen insbesondere Demonstationsfahrten und Demonstrationsgänge sowie eine Rekonstruktion am Auffindungsort der Leiche Dris. P*** erfolgen sollten) betrifft (vgl. S 678 ff/Bd. XVI), so ist dem Schwurgerichtshof im Ergebnis darin beizupflichten, daß die begehrten Beweisaufnahmen teils undurchführbar, teils unerheblich (weil für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend) und teils deshalb entbehrlich sind, weil ohnedies bereits entsprechende Beweise (Lokalaugenschein) aufgenommen worden waren (S 690 ff/Bd. XVI). Zwar ist es, wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, unzulässig, bei der Entscheidung über Beweisanträge eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und einem Beweismittel von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Davon kann aber vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder hinsichtlich der Ablehnung der begehrten weiteren sicherheitsbehördlichen Ermittlungen noch hinsichtlich der Nichtdurchführung der begehrten Lokalaugenscheine die Rede sein. Denn der Schwurgerichtshof hat die Aufnahme der in Rede stehenden Beweise nicht deshalb abgelehnt, weil er ihnen (von vornherein) den Beweiswert absprach, sondern deshalb, weil er (zutreffend) davon ausging, daß es an hinreichenden tatsächlichen Prämissen fehlt, auf Grund deren es möglich sein könnte, die unter Beweis gestellten Umstände und Vorgänge (genauer als dies im Zuge des Verfahrens ohnedies geschehen ist) zu rekonstruieren. Die Prüfung der Frage, ob von einer begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein verwertbares Ergebnis erwartet werden kann und inwieweit die Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, steht aber dem Gericht zu (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 83 zu § 281 Z 4), wobei im Geschwornengerichtsverfahren keine anderen Grundsätze gelten als sonst (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 13, 15, 21 zu § 345 Z 5). Der Schwurgerichtshof hat im übrigen sehr wohl ausreichend begründet, warum die Durchführung der beantragten (weiteren) Lokalaugenscheine entbehrlich war (S 691, 692/Bd. XVI). Durch einen Lokalaugenschein am späteren Auffindungsort der Leiche Dris. P*** war für den Angeklagten zu dem von ihm angegebenen Beweisthema (Nachweis der Unrichtigkeit seines ursprünglichen Geständnisses) überdies deshalb nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil der Angeklagte über den Ablageort keine genauen Angaben gemacht und auch die Art der (an sich unbestrittenen) Ablage der Leiche nicht derart präzise und detailliert geschildert hat, daß diese Angaben für einen (sein Geständnis allenfalls widerlegenden) Vergleich mit einem Rekonstruktionsergebnis geeignet und damit verwertbare Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erwarten wären. Auch in bezug auf den Tathergang und die Position des Dr. P*** zur Zeit seiner Tötung waren die (geständigen) Angaben des Angeklagten nicht so präzise, daß es möglich gewesen wäre, das darin behauptete Geschehen im Zuge der (beantragten) Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger und unter Verwendung eines mechanischen Modells exakt zu rekonstruieren oder zu widerlegen. Da die im Zuge des abgeführten Beweisverfahrens (unter Zuziehung von mehreren Sachverständigen) ohnedies unternommenen Rekonstruktionsversuche (vgl. S 632 ff/Bd. XVI) somit unter den gegebenen Umständen sehr wohl als ausreichend beurteilt werden müssen, ist - entgegen der Meinung der Beschwerde - der Antrag auf Vornahme neuerlicher Rekonstruktionen zu Recht der Abweisung verfallen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß es "bereits bei einer Aberration von nur 5 Grad zu veränderten Verläufen des Schußkanals kommt", ändert nichts daran, daß den seinerzeit geständigen Angaben des Angeklagten weder die gradgenaue Schußrichtung noch die zur Tatzeit gegeben gewesene exakte Position des Dr. P*** und des Beschwerdeführers selbst entnommen werden können, weswegen von gradgenauen Rekonstruktionsversuchen naturgemäß kein verwertbares Ergebnis erwartet werden konnte.

              b)              Die Abweisung der - zum Nachweis dafür, daß sich Dr. P*** am 13.Dezember 1982 in selbstmörderischer Absicht einen Schläfensteckschuß zugefügt habe und der Halssteckschuß (vom Angeklagten) auf den Genannten nach dessen bereits eingetretenem Tod abgefeuert worden sei, gestellten - Anträge auf Einholung eines Fakultätsgutachtens und eines Gutachtens eines metallurgischen Sachverständigen (S 827/Bd. XVI) begründete der Schwurgerichtshof im wesentlichen damit, daß einerseits nach den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen Dr. S*** und Dr. H*** eine Schwierigkeit der Begutachtung nicht gegeben sei, scheinbare Widersprüche aufgeklärt worden seien und im übrigen echte Widersprüche nicht vorlägen, und daß ein metallurgisches Gutachten nicht zielführend sei, weil der Sachverständige L*** die Möglichkeit eines Falles der Waffe ohne sichtbare Beschädigung ohnedies offen gelassen habe und Veränderungen im Molekularbereich ohne entsprechende sichtbare Beschädigungen nichts über ihre Entstehung aussagen können (S 838, 839/Bd. XVI).

In Ansehung des begehrten Fakultätsgutachtens ist dem Beschwerdeführer vorab zu erwidern, daß § 126 Abs. 2 StPO die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität dann vorsieht, wenn sich in bezug auf die vorliegenden (ärztlichen oder chemischen) Gutachten Widersprüche oder Mängel ergeben oder darin Schlüsse enthalten sind, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, wobei sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen lassen. Das folgt aus der Bezugnahme des Abs. 2 des § 126 StPO auf die Fälle des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle ("... in solchen Fällen ..."). Soweit der letzte Satz des § 126 Abs. 2 StPO auf die Schwierigkeit der Begutachtung Bezug nimmt, so ist dieser Begriff im gleichen Sinn zu verstehen wie in § 118 Abs. 2 StPO. Als "schwierig" kann darnach eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (vgl. SSt. 36/50; RZ 1970, 38; ÖJZ-LSK 1979/370; zuletzt 9 Os 42/86). Eine Schwierigkeit der Begutachtung in der eben dargelegten Bedeutung wird aber vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nicht aufgezeigt (vgl. S 828/Bd. XVI). Insbesondere kann aus der von ihm kritisierten Erklärung des Sachverständigen Dr. H***:

"Schläfenschuß angesetzt ist Selbstmord, nicht angesetzt ist nicht Selbstmord. Das ist Allgemeingut der Gerichtsmedizin" nicht abgeleitet werden, der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgelegte Sachfrage mit Bestimmtheit zu beantworten, wozu kommt, daß er die - allerdings selten vorkommende - Möglichkeit einer Selbstmordverübung mittels eines nicht angesetzten Schusses keineswegs gänzlich ausgeschlossen hat (vgl. S 801, 802/Bd. XVI). Mängel bei der Erstellung eines Befundes aber, wie sie der Angeklagte mangels Anfertigung einer Röntgenaufnahme mit eingeführter Sonde über den Verlauf des Schußkanales des Halssteckschusses und mangels Untersuchung eines Handschuhs auf Blutspuren unmittelbar nach Auffinden der Leiche Dris. P*** reklamiert, können im Wege eines Fakultätsgutachtens (naturgemäß) nicht beseitigt werden (vgl. RZ 1974/79). Die begehrte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Metallurgie hinwieder war, worin dem Schwurgerichtshof (S 839/Bd. XVI) beizupflichten ist, entbehrlich, weil der Sachverständige L*** die Möglichkeit, daß die Tatwaffe ungeachtet des Fehlens besonderer (Fall-)Beschädigungen theoretisch der rechten Hand des Dr. P*** entfallen und zu Boden geglitten sein könnte, ohnedies nicht ausgeschlossen hat (S 810/Bd. XVI).

              c)              Soweit der Angeklagte hinsichtlich der (vom Schwurgerichtshof beschlossenen) Abweisung seines Antrages, den Sachverständigen Bernhard R*** zu entheben (S 1173/Bd. XVI), an seiner Ansicht festhält, die Enthebung hätte erfolgen müssen, so übersieht er, daß das Gesetz ein förmliches Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, nicht vorsieht (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1, 2 zu § 120). Im übrigen gehen die (gemäß § 120 StPO) erhobenen, im wesentlichen auf die angebliche Mangelhaftigkeit der vom Sachverständigen R*** unternommenen Probefahrten gestützten Einwendungen sowie die bezüglichen Beschwerdeausführungen deshalb ins Leere, weil der genannte Sachverständige vor der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung am 7.Dezember 1984 ohnehin eine weitere, die Angaben des Angeklagten in seiner detaillierten Selbstanzeige ON 11 berücksichtigende Probefahrt unternommen hat (vgl. S 1174 ff/Bd. XVI). Somit bedurfte es aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht der reklamierten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach und eines Sachverständigen aus dem Fach der Meßtechnik, zumal den Selbstanzeigen des Angeklagten Angaben darüber, zu welcher Uhrzeit des Tattages er und Dr. P*** die Kanzlei des letzteren verlassen haben, nicht zu entnehmen sind und die Beweisergebnisse hinsichtlich des Zeitpunktes der abendlichen Ankunft des Angeklagten in der Wohnung seiner Ehefrau - in der schriftlichen Selbstanzeige ON 11 hatte der Angeklagte noch behauptet, gegen 19.45 Uhr nach Hause gekommen zu sein (S 60/Bd. I) - keineswegs einheitlich sind, worauf im übrigen der Angeklagte selbst in seiner Beschwerde hinweist. War somit eine genaue Ermittlung des Zeitaufwandes für die "im ursprünglichen Geständnis behaupteten Verrichtungen" nicht möglich, dann war von den angestrebten Beweisaufnahmen ein verwertbares Ergebnis nicht zu erwarten, sodaß sie zu Recht der Abweisung verfielen.

              d)              Was letztlich die als Verfahrensmangel reklamierte Ablehnung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Fache der Waffen- und Schießtechnik betrifft (S 1395/Bd. XVI), so hat das Gericht diese Beweisaufnahme mit dem (begründeten) Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 StPO zutreffend abgelehnt; von einer mangelnden Überprüfbarkeit des betreffenden Zwischenerkenntnisses oder davon, daß die Abweisung des Antrages nur wegen Verschleppungsabsicht erfolgt wäre, kann nach dem protokollierten Inhalt des Zwischenerkenntnisses (S 1411/Bd. XVI) nicht gesprochen werden.

ad 2: Den Verfahrensrügen in Ansehung jener Beweisanträge, durch welche dargetan werden sollte, daß das dem Angeklagten für eine vorsätzliche Tötung des Dr. Viktor Franz P*** unterstellte Motiv nicht vorgelegen habe, weil sich der Angeklagte nicht in einer aussichtslosen wirtschaftlichen Lage befand, ist zunächst allgemein zu erwidern, daß durch die begehrten Beweisaufnahmen jedenfalls die subjektive Einschätzung des Angeklagten von seiner finanziellen Situation, auf welche die Beschwerde abstellt, nicht aufgehellt werden konnte. Denn selbst wenn sich die Richtigkeit seiner nunmehrigen Behauptungen ergäbe, wäre damit nicht widerlegt, daß er seinerzeit, als er die Geständnisse ablegte, seine wirtschaftliche Lage (subjektiv) als aussichtslos angesehen hat. Der gegenteiligen Argumentation in der Beschwerde kann demnach nicht gefolgt werden. Abgesehen davon wurden die in Rede stehenden Beweisanträge aber auch der Sache nach zu Recht abgewiesen:

              a)              Zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in den Jahren 1978 bis 1982 über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt habe, um alle seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, und daß er vor allem über die vom Finanzamt festgestellten Einnahmen hinaus noch weitere Einkünfte in der Höhe von mindestens 1,258.700 S gehabt habe, hatte der Angeklagte die Beischaffung mehrerer Urkunden und Akten sowie die Einvernahme einer Reihe von Zeugen beantragt (vgl. S 260 ff/Bd. XVI). Die Aufnahme dieser Beweise konnte jedoch deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die genaue Klärung des Umfanges der behaupteten Einnahmen einerseits schon im Hinblick auf den vom Schwurgerichtshof zutreffend erwähnten Umstand, daß der Angeklagte auch noch weitere Einkünfte (in unbekannter Höhe) aus "Schwarzarbeiten" für verschiedene Rechtsanwälte erzielte, nicht möglich war; sie war aber andererseits auch darum nicht geboten, weil das Ausmaß dieser Einkünfte nichts daran ändern konnte, daß der Angeklagte - wie er selbst einräumen mußte (vgl. S 271 ff/Bd. XVI, ebenso schon S 238/Bd. XVI) - dennoch Schuldner zahlreicher, ihn teilweise exekutiv bedrängender Gläubiger blieb.

              b)              So gesehen konnte aber auch die vom Angeklagten des weiteren begehrte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Buch- und Rechnungsfach über die Einnahmen, die Zahlungsverbindlichkeiten und die wirtschaftliche Gebarung des Angeklagten in den Jahren 1978 bis 1982 sowie die (gleichfalls beantragte) Ergänzung der Gutachten der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. K*** nach Vorliegen eines Buchsachverständigengutachtens (S 684/Bd. XVI) ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Wäre doch, wie schon gesagt, eine vollständige Aufklärung der finanziellen Situation des Angeklagten, wie sie diesem nach dem Inhalt seiner bezüglichen Anträge vorschwebt, unter den gegebenen Umständen nicht möglich, worauf der Schwurgerichtshof auch im gegebenen Zusammenhang zutreffend verweist (S 682/Bd. XVI). Wenn die Beschwerde nunmehr damit argumentiert, es käme gar nicht auf die Gesamtheit der vom Angeklagten im angeführten Zeitraum erzielten Einnahmen an, es hätte vielmehr bereits genügt, wenn die Unrichtigkeit eines Details seiner früheren Angaben (über die Aussichtslosigkeit seiner finanziellen Lage) erwiesen worden wäre, so weicht sie damit von der Zielsetzung der in Rede stehenden Beweisanträge ab, die auf eine umfassende Gutachtenerstattung des begehrten Buchsachverständigen gerichtet war (S 684/Bd. XVI). Davon abgesehen konnten die Geschwornen bei ihrer Entscheidung (und die psychiatrischen Sachverständigen bei der Erstellung ihrer Gutachten) ohnedies zahlreiche, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten betreffende Verfahrensergebnisse berücksichtigen, ohne daß es - ausgehend von den eingangs dieses Abschnitts angestellten Erwägungen - im Interesse eines die Rechte der Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, hiezu Beweise abzuführen, die zu keiner entscheidenden Änderung der bezüglichen Beurteilungsgrundlagen führen konnten.

              c)              Nachdem die eben erörterten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten betreffenden Beweisanträge zutreffend abgewiesen wurden, kann sich der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten auch dadurch nicht beeinträchtigt erachten, daß diese Beweisanträge nach ihrer Wiederholung (S 1396/Bd. XVI) abermals der Abweisung verfielen (S 1410/Bd. XVI).

ad 3: Soweit sich der Angeklagte gegen die Abweisung einer Reihe von Beweisanträgen wendet, die darauf abzielten, darzutun, daß Dr. Viktor Franz P*** infolge seiner psychischen Verfassung vor dem 13.Dezember 1982 und im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie von ihm (gegenüber Klienten) begangene (disziplinäre und strafrechtliche) Verfehlungen ein Motiv zur Begehung eines Selbstmordes gehabt habe, so ist dem Beschwerdeführer gerade im gegebenen Zusammenhang zunächst global zu entgegnen, daß einerseits - was die Beschwerde ja letztlich selbst einräumt - aus den angeführten Umständen ein unmittelbarer Schluß darauf, daß Dr. P*** am 13.Dezember 1982 tatsächlich Selbstmord verübte, naturgemäß nicht gezogen werden kann und daß andererseits das Gericht (auch) zu diesem Beweisthema ohnedies umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt hat und solcherart den Geschwornen ein Bild von der Persönlichkeit Dris. P*** vermittelt wurde, das sie bei der Beantwortung der Schuldfrage entsprechend berücksichtigen konnten. Der Schwurgerichtshof war aber nicht verpflichtet, zu den vom Angeklagten insoweit aufgeworfenen Fragen jedwedes Beweismittel zuzulassen, aus dem gegebenenfalls irgendwelche (mittelbare) Rückschlüsse in die angestrebte Richtung abgeleitet werden könnten. Das Gesetz schreibt vielmehr eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, hievon also nach der gesamten Verfahrenslage ein derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß die damit notwendig verbundenen Nachteile überwogen werden, wie insbesondere eine immer mehr zunehmende Breite und Unübersichtlichkeit, durch welche ebenso wie durch jede erhebliche Verzögerung des Verfahrens letztlich die Wahrheitsfindung Schaden leidet (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO ENr. 13 zu § 345 Z 5; 13 Os 130/83 ua).

              a)              Was zunächst die Anträge auf Einvernahme der Ärzte Dr. K*** und Dr. P*** sowie einer Reihe von (Dr. P*** angeblich nahestehender) anderer Zeugen, die im wesentlichen über die wirtschaftlichen Verhältnisse Dris. P*** befragt werden sollten (vgl. S 266, 267/Bd. XVI), und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (S 832/Bd. XVI) sowie die Beischaffung von Akten und schriftlichen Unterlagen und die Vernehmung verschiedener Klienten Dris. P*** bzw. deren Vertreter (zum Nachweis mehrfacher disziplinär oder strafrechtlich zu verfolgender Verfehlungen des Dr. P***, welche Ursache für dessen allenfalls aus Angst vor einer Aufdeckung begangenen Selbstmord gewesen sein könnten) betrifft, so kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch beschwert erachten, daß - ungeachtet ihrer zunächst erfolgten Abweisung (vgl. S 270, 839, 1409, 1410/Bd. XVI) - diesen Anträgen zum Teil dennoch entsprochen wurde (vgl. etwa die Vernehmung Dris. K***: S 1383/Bd. XVI, sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr. Q***, Dr. G*** und Dr. K***: S 1155 ff, 1386 ff/Bd. XVI). Soweit den in Rede stehenden Anträgen aber letztlich nicht entsprochen wurde, so konnte der Schwurgerichtshof diesfalls zutreffend davon ausgehen, daß hievon nach Lage des Falles keine zusätzliche Förderung der Wahrheitsfindung erwartet werden konnte. Die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, daß Dr. P*** "tatsächlich Selbstmord begangen hat" (vgl. S 831 in Verbindung mit S 832/Bd. XVI), war im Hinblick auf die bezüglichen Ausführungen der beigezogenen Psychiater, auf welche bereits verwiesen wurde, entbehrlich, ganz abgesehen davon, daß durch das begehrte Gutachten die Frage, ob Dr. P*** Selbstmord verübt hat, naturgemäß nicht beantwortet werden könnte.

              b)              Die "sofortige Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Dr. P*** und in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Berthold M*** zwecks Sicherstellung der fehlenden Tagebuchblätter aus den Tagebüchern des verstorbenen Dr. Viktor Franz P***" sowie die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Kriminologie zur Untersuchung des Alters der Schreibmaschinschrift verschiedener (datummäßig bezeichneter) Tagebucheintragungen (S 431/Bd. XVI) hatte der Angeklagte zum Beweis dafür beantragt, daß an den Tagebuchaufzeichnungen des Dr. P*** zum Nachteil des Angeklagten Manipulationen durchgeführt worden seien, weil Aufzeichnungen für bestimmte Zeiträume fehlen, die jedoch im Verlassenschaftsverfahren zitiert worden und in denen Selbstmordäußerungen Dris. P*** enthalten seien (S 432/Bd. XVI). Der gegen die Abweisung dieser Anträge erhobenen Verfahrensrüge des Angeklagten ist entgegenzuhalten, daß auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß das Gerichtsexemplar der Tagebuchaufzeichnungen des Dr. Viktor Franz P*** unvollständig ist und manche der dem Gericht vorliegenden Tagebuchblätter mit verschiedenen Schreibmaschintypen geschrieben worden sind, dies - zieht man die gesamten Verfahrensergebnisse ins Kalkül (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 15 zu § 345 Z 5) - keinen auch nur annähernd begründeten Schluß darauf zuläßt, daß an den Aufzeichnungen absichtliche Manipulationen, wie sie der Angeklagte behauptet, vorgenommen wurden (vgl. hiezu auch die Bekundungen der Zeugen Susanne L*** S 320 ff/Bd. XVI und Dr. Robert P*** S 420 ff, insb. S 426, 427/Bd. XVI). Schon gar nicht könnten daraus irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen werden, daß Dr. P*** Selbstmord verübt hat. Solcherart war aber durch die begehrten Beweisaufnahmen ein maßgebliches, den Wahrspruch der Geschwornen allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis nicht zu erwarten, sodaß in der Abweisung (S 438 f/Bd. XVI) der in Rede stehenden Beweisanträge eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht erblickt werden kann (vgl. auch 13 Os 130/83, 9 Os 168/83).

An der mangelnden Berechtigung der Verfahrensrüge vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß inzwischen (während des Rechtsmittelverfahrens) vom Vertreter des Privatbeteiligten Dr. Robert P***, Rechtsanwalt DDr. Berthold M***, am 2. Jänner 1986 mehrere Tagebuchblätter dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, die nach dem Vorbringen des Privatbeteiligten im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach Dr. Viktor Franz P*** benötigt, sodann versehentlich im Handakt eines anderen Klienten Dris. M*** abgelegt und erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Strafverfahrens aufgefunden worden seien (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 1985). Diese Tagebuchblätter, die Dr. Viktor Franz P*** zugeschrieben werden, betreffen Aufzeichnungen aus den Monaten Jänner, April, Juli und Dezember 1981 (insgesamt 6 Blätter) sowie Jänner, April, Mai und Juni 1982 (insgesamt 9 Blätter), wobei davon ausgegangen werden kann, daß es sich dabei um Aufzeichnungen handelt, deren Sicherstellung der Angeklagte mit dem eingangs angeführten Beweisantrag (S 431/Bd. XVI) begehrt hat und dessen Abweisung er aus der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO rügt. Den Inhalt dieser Aufzeichnungen - deren letzte rund ein halbes Jahr vor dem 13. Dezember 1982 datiert und die im übrigen nichts enthalten, was (bezogen auf das im Beweisantrag angegebene Beweisthema [vgl. abermals S 431/Bd. XVI] und auf der Grundlage der hiezu vorliegenden Verfahrensergebnisse) geeignet gewesen sein könnte, für den Wahrspruch der Geschwornen von Bedeutung zu sein - konnte der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erledigung dieser Rüge gemäß §§ 285 f, 344 StPO verwerten (vgl. SSt. 38/69 ua). Dabei gelangte er zur Überzeugung, daß die Abweisung des gegenständlichen Beweisantrages auch im Lichte der stattgehabten tatsächlichen Aufklärungen zur darauf bezogenen Verfahrensrüge unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

              c)              Aus den dem Gericht vorliegenden Tagebuchaufzeichnungen wurden in der Hauptverhandlung zahlreiche Stellen verlesen (vgl. S 730, 734 bis 737, 821/Bd. XVI). Die vom Angeklagten (wiederholt) beantragte Verlesung der gesamten Tagebuchaufzeichnungen bzw. Vornahme weiterer Verlesungen hat der Schwurgerichtshof hingegen abgewiesen (S 732, 840/Bd. XVI), was der Angeklagte gleichfalls als Verfahrensmangel im Sinn der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO rügt. Um das den Gegenstand dieser Rüge bildende Begehren berechtigt erscheinen zu lassen, wäre es erforderlich gewesen, daß der Angeklagte - der anläßlich seiner gemäß § 252 Abs. 3 StPO abgegebenen Stellungnahme sowie anläßlich der Befragung der Zeugin Christa K*** den Geschwornen (außer den bereits vom Gericht vorgenommenen umfangreichen Verlesungen) überdies noch zahlreiche weitere Tagebuchstellen wörtlich zur Kenntnis brachte (vgl. S 824 bis 826, 893 bis 895/Bd. XVI) - bei der Antragstellung begründet dartut, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß die Verlesung der gesamten Tagebuchblätter bzw. die von ihm angestrebten zusätzlichen Verlesungen über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Ergebnisse haben werde (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 19 zu § 281 Z 4) und insoferne für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, weil andernfalls mit Rücksicht auf die oben (siehe Pkt. D/3) angestellten prinzipiellen Erwägungen davon auszugehen war, daß es sich lediglich um einen vom Beschwerdeführer angestrebten (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, wohl aber das Verfahren ungehörig verzögern könnte (vgl. § 199 Abs. 2 letzter Satz StPO). Ein (begründetes) Vorbringen in der aufgezeigten Richtung kann den bezüglichen Anträgen des Angeklagten indes nicht entnommen werden (vgl. S 675, 676, 731, 827, 831 und 832/Bd. XVI), sodaß die Rüge versagen muß.

              d)              Gleichermaßen auf einen (unzulässigen) bloßen

Erkundungsbeweis läuft auch der Antrag des Angeklagten auf Beschlagnahme und Auswertung von im Besitz der Zeugin Christa K*** befindlichen Briefen hinaus (S 936, 937/Bd. XVI). Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind und der Angeklagte auch mit dem Hinweis auf eine Tagebucheintragung vom 13. November 1981 (S 937/Bd. XVI) nicht darzutun vermag, daß die Kenntnis dieser Briefe die Wahrheitsfindung zu fördern geeignet sein könnte, die begehrte Beschlagnahme vielmehr lediglich auf die Klärung der (offenen) Frage abzielte, ob diese Briefe überhaupt einen für die Entscheidung der Geschwornen bedeutsamen Inhalt haben, wurden somit auch durch die Abweisung dieses Antrages (S 939/Bd. XVI) keine Grundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.

              e)              Darauf, daß die Einholung des beantragten (weiteren) psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis des vom Angeklagten behaupteten Selbstmordes des Dr. Viktor Franz P*** ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte, wurde bereits hingewiesen. Die Wiederholung des bezüglichen früheren, der Abweisung verfallenen Antrages (S 832/Bd. XVI) im Zuge einer ab

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten