TE OGH 1987/2/11 9Os14/87

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 1986, GZ 26 Vr 671/83-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter F*** (zu Punkt I/1 bis 5 des Urteilssatzes) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie (zu II/1 und 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (siehe dazu jedoch ÖJZ-LSK 1978/165 zu § 84 Abs 1 StGB) und ferner der Vergehen (zu III) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (zu IV) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Unter Punkt I/1 bis 5 des Urteils liegt ihm zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über die Tatsache seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet zu haben, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt, und zwar:

1) am 30.Juni 1982 in Aschau im Zillertal einen Angestellten der Firma P*** Baumaschinen Gesellschaft mbH & Co durch die Vorgabe, den besichtigten LKW der Marke MAN, Type 18-200, mit aufgebautem Kran im Wert von 177.000 S zu kaufen und binnen 10 Tagen zu bezahlen, zur Ausfolgung dieses Fahrzeuges (Schaden 177.000 S);

2) in der Zeit von 16. bis 21.November 1981 in Innsbruck die Verantwortlichen des Sanatoriums der B*** S*** zur Gewährung eines Sanatoriumsaufenthaltes (Schaden nicht über 5.000 S);

3) am 13.Mai 1982 in Innsbruck den Franz H*** zur Ausfolgung eines PKW's Mercedes 300 SEL im Wert von 60.000 S (Schaden 60.000 S);

4) im Jänner 1985 in Haiming den Hugo K*** durch die Vorgabe, dessen Jeep um 40.000 S verkaufen und den Erlös an ihn ausfolgen zu wollen, zur Übergabe dieses Fahrzeuges (Schaden ca 40.000 S);

5) am 8.Juli 1985 in Kufstein den Friedrich U*** durch Vorlage eines Kaufvertrages mit der fingierten Unterschrift eines (nicht existenten) "Günther EGG" in Verbindung mit der falschen Behauptung, diese Person wolle den PKW Marke Citroen Visa 2000 GT für 93.000 S von Friedrich U*** kaufen, mithin unter Benützung einer falschen Urkunde zur Auszahlung einer Provision von 3.000 S (Schaden 3.000 S).

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch "zu Punkt I des Urteils" richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die hinsichtlich des Faktums zu Punkt I/4 (Hugo K***) allerdings überhaupt keine Ausführungen enthält und auch im übrigen einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.

Zur Mängelrüge:

In Ansehung der Fakten I/1 (Firma P***) und I/3 (Franz H***) haben die Tatrichter den zum Verbrechen gehörigen Vorsatz in der Erwägung angenommen, daß der einkommenslose und schwer verschuldete Angeklagte die von ihm übernommenen Fahrzeuge kurzfristig weit unter dem Einstandspreis veräußert und den erzielten Erlös - dem Tatplan entsprechend - nicht an seine Vormänner abgeliefert, sondern für sich selbst verbraucht hatte (US 7, 8/9, 15 und 16). Ergänzend dazu stellte das Erstgericht mit Bezug auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe den zu Punkt I/1 genannten LKW aus dem Erlös von zwei Schecks über

20.500 US-Dollar und 25.000 US-Dollar (ON 55) bezahlen wollen, die er von Valentin G*** erhalten habe (S 145/I), fest, daß diese, von einem Araber ausgestellten, auf eine Bank in Westindien gezogenen Wertpapiere nicht von G*** stammten sondern dubioser Herkunft seien (US 14) und daß der Angeklagte - wie sich schon aus der Tatsache ergebe, daß er erstmals in der Hauptverhandlung vom 5. November 1986 auf die Existenz dieser Schecks, welche sich in der Folge tatsächlich als wertlos erwiesen haben, hingewiesen hat - deren Realisierung selbst gar nicht ernstlich für möglich gehalten hat. Lediglich eventualiter - für den als nicht gegeben erachteten Fall eines gutgläubigen Erwerbes der Schecks - fügte das Erstgericht bei, daß der Angeklagte wegen der mit der Verwertung solcher (zweifelhafter) Schecks verbundenen Ungewißheiten und wegen der dafür benötigten Zeit keinesfalls damit rechnen konnte, die im Kaufvertrag mit der Firma P*** übernommene Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises binnen 10 Tagen erfüllen zu können (US 14/15).

Indem der Beschwerdeführer behauptet, im Urteil werde die zuletzt angeführte Feststellung allein mit der dubiosen Herkunft der Schecks und demnach unzureichend begründet, bekämpft er lediglich eine gar nicht relevante Eventualbegründung, die das Erstgericht bloß illustrativ hinzugefügt hat. Im übrigen aber geht er damit nicht - wie dies zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines formellen Begründungsmangels Voraussetzung wäre - von den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit aus, weil er solcherart die oben wiedergegebene denkrichtige und wirklichkeitsnahe Argumentation des Erstgerichtes bezüglich seiner (a priori gegebenen) Zahlungsunwilligkeit negiert. Damit aber erweist sich das Beschwerdevorbringen auch unter diesem Aspekt bloß als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Zum Faktum I/2 (Sanatorium der B*** S***) hat das Schöffengericht einerseits aus der unbestrittenen Tatsache, daß der Angeklagte weder freiwillig noch pflichtversichert war, den durchaus denkfolgerichtigen und erfahrungsgemäß naheliegenden Schluß gezogen, daß ihm auch (subjektiv) klar war, er werde darum die auflaufenden Kosten selbst bezahlen müssen (US 8, 15). Andererseits hatte es mit Rücksicht auf die beschriebenen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auch angenommen, daß dieser zur Bezahlung der Sanatoriumsrechnung aus eigenen Mitteln nicht in der Lag war. Insgesamt folgerte es daraus, daß der Angeklagte, der sich als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Patient ausgegeben hatte, eine Schädigung des Sanatoriums der B*** S*** in der Höhe des "restlichen Rechnungsbetrages" zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, wobei lediglich nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, daß er insoweit einen 5.000 S übersteigenden Schaden bewirken wollte (US 8).

Indem der Beschwerdeführer zum Beweis senner angeblichen Zahlungswilligkeit die - vom Gericht ohnedies konstatierte und entsprechend gewürdigte - Tatsache einer Anzahlung von 3.000 S ins Treffen führt, kritisiert er das Urteil abermals unzulässigerweise bloß nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung. Schließlich wird auch die Mängelrüge zum Faktum I/5 (Friedrich U***) nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt; denn mit dem diesbezüglichen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht die Fingierung der Unterschrift eines "Günther EGG" deshalb als erwiesen angenommen hat, weil eine Person dieses Namens nach den Ergebnissen der Gendarmerieerhebungen an den vom Angeklagten bezeichneten Orten nicht existent war (US 18 unten iVm ON 37, S 13).

Zur Rechtsrüge:

Auch diese ist - mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Daß der Angeklagte in Ansehung des Faktums I/5 (Friedrich U***) mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich unrechtmäßig zu bereichern, wurde - den Beschwerdeausführungen zuwider - im Urteil (US 10, 18) ausdrücklich ebenso festgestellt, wie in bezug auf das Faktum I/2 (Sanatorium der B*** S***) der Umstand, daß dem Angeklagten klar war, die Kosten des Krankenhausaufenthaltes selbst bezahlen zu müssen (US 8). Der Einwand, daß nach der Lebenserfahrung insoweit eher eine bloße Gedankenlosigkeit des Angeklagten anzunehmen gewesen sei, ist - als neuerlicher Versuch einer Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung - im Nichtigkeitsverfahren überhaupt verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO

sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Anmerkung

E10211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00014.87.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19870211_OGH0002_0090OS00014_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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