TE OGH 1987/7/7 10Os166/86

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred G*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Juni 1985, GZ 15 Vr 544/82-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Manfred G*** (I.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (II.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I.) in Wien und Kirchstetten als geschäftsführender Gesellschafter der Manfred G*** Ges.m.b.H. & Co KG, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, fahrlässig

(1.) von 1980 bis zum 30. Juni 1981 durch unseriöse Nachlaßgewährungen an Kunden, Dispositionsfehler beim Wareneinkauf und (zu ergänzen: Erwirken der) Bevorschussung nicht einbringlicher Forderungen durch Factoring-Firmen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt sowie

(2.) vom 30. Juni 1981 bis Anfang April 1982 in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; sowie ferner

(zu II.) vom September 1981 bis zum 25. März 1982 in Böheimkirchen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der dortigen Raiffeisenkasse durch das Vorspiegeln seiner Zahlungsfähigkeit zur Annahme einer Vielzahl von nur kurzfristig ungedeckt scheinenden Schecks über zusammen ca. 180 Millionen S und zur Gutschrift der Schecksummen, also durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche das bezeichnete Kreditinstitut um 14,021.852 S am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Mit Bezug auf den Schuldspruch (laut Pkt. I.) wegen fahrlässiger Krida richtet sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeugen Anneliese G***, Dorothy N***, Robert P*** und Walter K*** sowie auf Einholung weiterer Gutachten, und zwar von Sachverständigen aus der Woll-, Garn- und Textilbranche sowie für Betriebswirtschaftskunde, und des "Kontroll"-Gutachtens eines zweiten Buchsachverständigen; alle diese Beweisanbote wurden jedoch zu Recht abgelehnt.

Gerade nicht auf die spezielle wirtschaftliche Situation seines Betriebes, wie er nunmehr behauptet, bezogen sich jene (für die Überprüfung des abweisenden Zwischenerkenntnisses allein maßgebenden) Themen, zu denen der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (S 271 f./XII) die Beiziehung eines branchen- und eines betriebswirtschaftskundlichen Sachverständigen sowie der (sachkundigen) Zeugen P*** und K*** beantragt hatte, sondern vielmehr auf branchentypische Gepflogenheiten, Vorgänge und Entwicklungen; insoweit aber konnte das Schöffengericht aus dem Gutachten des Sachverständigen für das Rechnungswesen Prof.Dkfm.Mag. P*** (ON 99 iVm S 283 bis 299/XII) sehr wohl ableiten, daß aus der dazu angebotenen Beweisaufnahme gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und von deren Kenntnis seinerseits jeweils per 30. Juni 1981 im Hinblick auf die damalige konkrete Lage des Unternehmens keinesfalls etwas zu gewinnen sein würde (S 302/XII).

Das einzige dagegen vorgebrachte Beschwerdeargument ist nicht stichhältig: geht es doch bei der hier aktuellen Einschätzung der seinerzeitigen finanziellen Situation der Gesellschaft nach dem Gutachten durchaus nicht mehr bloß um die Frage der Berechtigung, "gewisse zeitliche Risken auf sich zu nehmen", für die der Vorausblick auf die zu erwartende Branchenentwicklung hätte von Bedeutung sein können, sondern schon um die damals bereits vorgelegene Unmöglichkeit, bei redlicher Gebarung alle fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen, an der selbst eine voraussichtlich branchenmäßig günstige Konjunkturentwicklung in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht nichts mehr zu ändern vermocht hätte (vgl. insbes. S 124 in ON 99, S 293 f./XII).

Ebensowenig zielführend sind die Einwände des Angeklagten dagegen, daß das Erstgericht seinen Antrag (S 303 f./XII) auf Einholung des "Kontroll"-Gutachtens eines zweiten Buchsachverständigen abwies (S 304/XII), auf dessen Begründung er nur insoweit zurückkommt, als er dem Sachverständigen Dkfm. P*** vorgeworfen hatte, bei der bekämpften Annahme der Zahlungsunfähigkeit eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von 2 Millionen S aus dem Titel "noch zu fakturierende Zinsenerträge" nicht beachtet zu haben: dieser Vorwurf geht schon deswegen fehl, weil die gerügte Unvollständigkeit keinen für die Liquiditätsbeurteilung maßgebenden präsenten Wert betrifft; auf die erst jetzt konkretisierte Behauptung sonstiger Mängel in Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) jedoch ist im Hinblick darauf, daß bei der Überprüfung ablehnender Zwischenerkenntnisse im Rechtsmittelverfahren prinzipiell auf die prozessuale Lage zur Zeit der Beschlußfassung abzustellen ist, nicht einzugehen. Zu Unrecht schließlich remonstriert der Beschwerdeführer auch gegen die Abweisung (S 300 f./XII) seines Antrags auf Vernehmung der Zeuginnen G*** und N***, mit dem er (im hier interessierenden Zusammenhang) unter Beweis gestellt hatte, daß er trotz der vorgelegenen Schwierigkeiten mit einem Aufschwung und mit einer positiven Entwicklung des Unternehmens gerechnet habe (S 268/XII). Mehr als ihren persönlichen Eindruck davon, daß der Angeklagte nach außen hin von der Zahlungsfähigkeit und wirtschaftlichen Überlebenskraft des Unternehmens überzeugt zu sein schien, hätten nämlich die Genannten nicht bekunden können, weil ihnen die Einsicht in seine inneren Erwägungen naturgemäß verschlossen bleiben mußte. Von einem derartigen äußeren Eindruck aber ist das Schöffengericht auf Grund seines Auftretens in der Hauptverhandlung ohnehin ausgegangen; die Würdigung des solcherart erreichten Beweiszieles unter Berücksichtigung aller übrigen Verfahrensergebnisse indessen blieb letzterem nichtsdestoweniger in jedem Fall unbenommen. In bezug auf seine Verurteilung wegen fahrlässiger Krida wurden demnach die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch die Abweisung seiner bisher erörterten Anträge nicht beeinträchtigt. Aber auch seine Mängelrüge (Z 5) gegen diesen Schuldspruch versagt.

Auf seine Verantwortung dahin, daß seiner Ansicht nach die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht schon mit dem 30. Juni 1981, sondern erst am 6. März 1982 eingetreten sei, ist das Erstgericht in den Entscheidungsgründen ohnehin eingegangen (US 18); inwiefern es sonst "gegenteilige Aussagen" seinerseits sowie der Zeugen B*** und B*** mit Stillschweigen übergangen haben sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das dahingehende Vorbringen des Angeklagten ist demnach einer - über den Hinweis darauf, daß die mit der Mängelrüge (durch die Zitierung zweier Seiten des Hauptverhandlungsprotokolls) relevierten Bekundungen der genannten Zeuginnen über ihre eigene Ansicht dazu (S 180, 226/XII) im gegebenen Zusammenhang keiner Erörterung bedurften (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), hinausgehenden - sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich. Grundsätzlich Gleiches gilt für die Einwände des Beschwerdeführers dagegen, daß das Schöffengericht bei jener Feststellung, wonach per 30. Juni 1981 ausreichende liquide Mittel zur Abdeckung der kurzfristigen Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht mehr vorhanden waren (US 19 f.), sofort bevorschußbare Zinsenforderungen gegen Kunden, ein verpfändbares Sperr-Guthaben bei einer Factoring-Firma, ein sofort realisierbares Warenlager und einen verfügbaren oder zumindest verpfändbaren Liegenschaftserlös nicht berücksichtigt habe: auch insoweit läßt die Beschwerde eine zur inhaltlichen Prüfung ihrer Stichhältigkeit vorauszusetzende Anführung bestimmter Verfahrensergebnisse, aus denen eine seinerzeit sofortige Verfügbarkeit derartiger Vermögenswerte für ihn hervorgehen soll, vermissen; aus den im gegebenen Zusammenhang allein zitierten Depositionen des Zeugen A*** (S 278/XII) und des Sachverständigen Dkfm. P*** (S 292/XII) jedenfalls ist in diese Richtung hin - und zwar teils in Ansehung einer sofortigen Verpfändbarkeit und teils in bezug auf ein Vorhandensein solcher Mittel überhaupt - nichts zu gewinnen.

Im Rahmen der Begründung für die Annahme hinwieder, daß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dem bereits mehrfach genannten Stichtag tatsächlich erkannt hat (US 11, 13, 17, 30), mußte sich das Schöffengericht bei der Bezugnahme darauf, daß er dem Sachverständigen gegenüber immerhin deren Erkennbarkeit per Mitte 1981 akzeptiert hatte (US 19), im Hinblick auf die geraffte Wiedergabe seiner nunmehr in diese Richtung hin überhaupt leugnenden Verantwortung (US 18) nicht auch noch im besonderen mit seiner darauf bezogenen Erklärung auseinandersetzen, er halte seine davon abweichenden Angaben bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter (in der Mängelrüge aktenwidrig: "in der Voruntersuchung") nicht aufrecht (S 150, 187/XII).

In Ansehung der Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schließlich ficht der Beschwerdeführer im Kern nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an, die bei der Feststellung unseriöser Nachlaßgewährungen und unzulänglicher Spannen beim Warenverkauf sowie des Erwirkens teurer Bevorschussungen von Kundenforderungen durch Factoring-Firmen als Ursachen der Insolvenz (US 11 f., 18 f., 30) sehr wohl mängelfrei auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. P*** (S 118, 120, 125, 128 f. in ON 99, S 286 f., 288, 293 f., 296/XII) gestützt werden konnte. So erschöpfen sich insbesondere seine Einwände gegen die Nichtermittlung der konkret aktuell gewesenen Kalkulationsgrundlagen bei der Annahme unzureichender Aufschläge zum Wareneinsatz sowie gegen die Nichtberücksichtigung der mit der Betriebsübersiedlung von Wien nach Kirchstetten verbunden gewesenen Auswirkungen auf Umsatz und Verlust in Argumenten gegen die Beweiskraft des Gutachtens nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung; auf die Darstellung der Konsequenzen dieser Übersiedlung durch den Angeklagten aber ist das Erstgericht ohnehin eingegangen (US 19). Gleichermaßen ist den Entscheidungsgründen trotz insoweit bei isolierter Betrachtung zum Teil mißverständlicher Wendungen (US 2, 12, 30) in ihrem Sinnzusammenhang letzten Endes doch zweifelsfrei zu entnehmen, daß es - ebenso wie der Sachverständige (vgl. insbes. S 118 in ON 99) - sowieso von einer erst nach der Bevorschussung von Kundenforderungen durch Factoring-Firmen eingetretenen Uneinbringlichkeit der betreffenden Außenstände ausgegangen ist (US 11, 18); einen für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mitursächlich gewesenen Verstoß gegen die kaufmännische Sorgfaltspflicht hat es ihm dabei - ungeachtet seiner Erklärung gegenüber dem Sachverständigen, man habe den Kunden aus Konkurrenzgründen Zahlungsziele eingeräumt, die renommierte Firmen nicht mehr gegeben hätten (S 127 in ON 99) - deutlich genug nicht im Hinblick auf die lange Dauer der Außenstände angelastet, der es ersichtlich bloß insofern Bedeutung beimaß, als es sie als einen für den Eintritt der Illiquidität objektiv maßgebend gewesenen Faktor ansah, sondern vielmehr wegen der exzessiven Inanspruchnahme derartiger Bevorschussungen trotz der beträchtlichen Höhe der damit verbundenen Spesenbelastung (US 11, 18 f.). Einer Erörterung der Ursachen für die nur sehr schleppende Einbringung der bevorschußten Forderungen bedurfte es daher nicht.

An sich zutreffend hingegen reklamiert der Beschwerdeführer Begründungsmängel in bezug auf die Urteilsannahme, daß er auch Dispositonsfehler beim Wareneinkauf für die Gesellschaft zu verantworten habe (US 11 f., 18, 30); denn angesichts dessen, daß er dem Sachverständigen gegenüber zwar die Mitursächlichkeit derartiger Fehler für die Verlustentwicklung eingeräumt, aber keineswegs zugestanden hatte, sie selbst begangen zu haben (S 126 f. in ON 99), hätte das Schöffengericht in der Tat jedenfalls darlegen müssen, aus welchen Gründen es auch insoweit seine (Fahrlässigkeits-) Täterschaft als erwiesen annahm, obwohl es - ersichtlich seiner Verantwortung (S 128, 163/XII) und den Bekundungen jenes Zeugen (S 166, 171/XII) folgend - an anderer Stelle konstatierte, daß (ungeachtet der Mittätigkeit des Angeklagten auf diesem Gebiet) der Prokurist Harald B*** "den Einkauf .... innehatte" (US 10). Die in diese Richtung hin unterlaufenen Begründungsmängel betreffen jedoch im Hinblick auf die (nach dem zuvor Gesagten) mängelfreie Begründung der Annahme, daß der Beschwerdeführer die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft jedenfalls insofern fahrlässig herbeigeführt hat, als er beim Warenverkauf nur unzulängliche Aufschläge (Spannen) kalkulierte, unseriöse Nachlässe gewährte und überaus umfängliche teure Bevorschussungen von Kundenforderungen durch Factoring-Firmen erwirkte, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache, weil sie sich lediglich auf eine von mehreren alternativen Begehungsarten fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB erstrecken und demgemäß weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes berühren (§ 295 Abs. 1 StPO), sondern bloß die für die Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs. 3 StGB) Intensität der Tatbegehung (RZ 1984/89 ua).

Beim Schuldspruch (laut Pkt. II.) wegen schweren Betruges ging das Erstgericht davon aus, daß sich der Angeklagte nach dem Erkennen der Zahlungsunfähigkeit sowohl der Manfred G*** Ges.m.b.H. & Co KG (im folgenden: KG) als auch der Harald B*** Ges.m.b.H. (im folgenden: B*** Ges.m.b.H.) dazu entschloß, seine Erfahrung als ehemaliger Bankangestellter zur Geldbeschaffung von der R*** B*** (im folgenden: Bank) mittels nicht

bloß kurzfristig ungedeckter Schecks im Weg eines (hier sogenannten) "Postlauf-Kredits" auszunützen, um einen Zusammenbruch beider Gesellschaften zu verhindern (US 13); aus seinem Wissen von deren trister finanzieller Situation und aus seiner Stellung in ihren wirtschaftlich miteinander verflochtenen Unternehmen leitete es seinen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz ab (US 29, 31). Darauf bezogene Verfahrens- (Z 4) oder Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Daß seinen Einwänden gegen jene Feststellungen keine Berechtigung zukommt, nach denen er per 30. Juni 1981 die Zahlungsunfähigkeit der KG erkannt hatte, ist schon bei der Erledigung seiner Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida dargetan worden. Aktenwidrig jedoch ist seine weitere Behauptung (Z 5), das Urteil lasse bei der Annahme, daß mit diesem Termin auch die B*** Ges.m.b.H. zahlungsunfähig war (und er das erkannt hat), jede Begründung vermissen (vgl. dagegen US 21 f.), und bei seiner zudem bestrittenen Verantwortlichkeit "für dieses Unternehmen" geht es, wie schon das Schöffengericht hervorhob (US 21 f.), nicht etwa um die Herbeiführung von dessen Insolvenz, sondern lediglich um die Erwirkung von Scheckgutschriften (auch) auf dessen Konto bei der zuvor bezeichneten Bank im Zug des inkriminierten "Scheck-Roulettes", auf die noch zurückzukommen sein wird.

Desgleichen sind die (mit Bezug auf den Schuldspruch zum Faktum I. ebenfalls schon überprüften) Hinweise des Angeklagten auf einige Vermögenswerte der KG auch in Ansehung der Annahme seines Schädigungsvorsatzes beim Faktum II. nicht geeignet, eine (in deren Nichterörterung gelegene) Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) darzutun, zumal das Erstgericht neben den (auf das Sachverständigengutachten gestützten) Konstatierungen über eine am 30. Juni 1981 vorgelegene Überschuldung der KG um rund 5 Millionen S, die bis zur Konkurseröffnung am 11. Mai 1982 schon unter Berücksichtigung bloß der anerkannten Verbindlichkeiten auf nicht weniger als rund 48,7 Millionen S anstieg, und über jene der B*** Ges.m.b.H., die bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 24. Mai 1982 (nach demselben Kriterium) rund 3,3 Millionen S betrug, wiederholt ausdrücklich auf die Unmöglichkeit einer (sei es auch nur schrittweisen) Sanierung der KG hinwies und dabei seine erfolglosen Umschuldungsversuche ohnehin in den Kreis der beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezog (US 9, 19, 22 f.).

Für den vom Beschwerdeführer nach außen hin zur Schau gestellten geschäftlichen Optimismus schließlich gilt insoweit gleichermaßen das schon zum Faktum I. Gesagte, sodaß er durch die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung der Zeuginnen G*** und N*** auch in Ansehung der Feststellung seines Schädigungsvorsatzes nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde (Z 4).

Der zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes (§ 146 StGB) erforderliche Bereicherungsvorsatz hinwieder muß sich - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte (S 300/XII) und an sich auch vom Angeklagten gar nicht in Zweifel gezogen wird - keineswegs auf eine persönliche Bereicherung des Täters erstrecken; dementsprechend betreffen aber die vom Beschwerdeführer reklamierten Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf die Feststellung, er habe mit den ihm zur Last fallenden Täuschungshandlungen sich selbst bereichern wollen, im Hinblick darauf, daß weder er vorgebracht noch das Beweisverfahren irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme erbracht hat, die im Vermögen der Bank eingetretene tatbedingte Vermögensminderung könnte zu einem (damit korrespondierenden) Zuwachs im wirtschaftlichen Vermögen eines Dritten geführt haben, dem ihr gegenüber ein Anspruch darauf zugestanden wäre, entgegen der Beschwerdeauffassung keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, und aus demselben Grund konnte auch die von ihm dazu sowie zur Klärung der Frage, wem die nach dem Inhalt des Schuldspruchs betrügerisch herausgelockten Bank-Gelder zugeflossen sind, beantragte Beweisaufnahme (S 268 f./XII) ohne eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) abgelehnt werden (S 300 f./XII).

Als eine schadenskausale Täuschung von Bank-Angestellten über "seine Zahlungsfähigkeit" wird dem Angeklagten nach den insoweit wesentlichen Urteilsfeststellungen angelastet, daß er durch seine Mitarbeiterin Margarethe B*** laufend auf Konten der KG und der B*** Ges.m.b.H. bei verschiedenen auswärtigen Kreditinstituten gezogene Schecks bei der hier in Rede stehenden Bank einreichte, die diese - nachdem es ihm einleitend gelungen war, durch das Einreichen mehrerer gedeckter Finanzierungsschecks eines Geschäftspartners, deren Valuta er jeweils auf Umwegen sofort wieder zurückfließen ließ, Vertrauen und hohe Umsatzerwartungen zu erwecken - ohne vorherige Deckungsrückfrage sofort den bei ihr geführten Gesellschaftskonten gutschrieb, obwohl sie in Wahrheit ungedeckt waren, wodurch er für die Dauer von etwa vier bis sechs Tagen, und zwar bis zur jeweiligen Vorlage der betreffenden Schecks bei den bezogenen Instituten im Postweg, den inkriminierten "Postlauf-Kredit" erlangte, den er monatelang durch die folgende Abdeckung der solcherart überzogenen auswärtigen Konten mit Hilfe weiterer ungedeckter Schecks nach derselben Methode zu perpetuieren und auszuweiten verstand, bis dieses "Scheck-Roulette" letzten Endes anläßlich einer Revision mit einem Schaden der Bank in der Höhe von mehr als 14 Millionen S platzte (US 13 bis 17).

Nicht stichhältig sind die hiezu - mit dem Ziel aufzuzeigen, daß "die Administration des Unternehmens mit Frau B*** an der Spitze gleichsam eine Eigendynamik erlangt" habe, sodaß seine "Evidenz über den Umfang der in Umlauf befindlichen Schecks immer indirekter und schlechter" geworden sei, erhobenen - Einwände des Beschwerdeführers dagegen, daß ihn das Erstgericht für den vollen Umfang der Malversationen verantwortlich machte.

Angesichts der eingehenden Würdigung, die den Aussagen der Zeugen B*** und B*** sowie seiner eigenen Verantwortung zu diesem Thema zuteil wurde (US 23 bis 26), mußte sich nämlich ersteres bei der bekämpften Feststellung, daß er Margarethe B*** in bezug auf die Ausstellung der ihr laufend zur Verfügung gestellten Blankoschecks - auf Gesellschaftskonten bei auswärtigen Kreditinstituten, die sie dann bei der Bank zur Gutschrift einzureichen hatte - täglich genaue Anweisungen erteilte (US 15), im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) mit den in der Mängelrüge zitierten Passagen aus jenen Zeugenaussagen durchaus nicht im besonderen auseinandersetzen (Z 5).

Der Verfahrensrüge (Z 4) aber sind Argumente dafür, daß aus der vom Angeklagten beantragten Vernehmung der Zeuginnen G*** und N*** über die Dauer seiner telefonischen Kontakte zu seiner genannten Mitarbeiterin während seines Urlaubs im März 1982 (S 268 f./XII) entgegen den im ablehnenden Zwischenerkenntnis angestellten Erwägungen des Schöffengerichts (S 301/XII) doch Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Rückschlusses daraus auf den Inhalt der Telefonate hätten gewonnen werden können, nicht zu entnehmen, zumal er ein tatsächlich ununterbrochenes Beisammensein mit den Genannten in diesem Zeitraum gar nicht zu behaupten vermochte.

Alle jene Argumente des Beschwerdeführers hinwieder, mit denen er in Ausführung der Verfahrens- (Z 4) gleichwie der Mängelrüge (Z 5) darzutun trachtet, daß er (den Urteilsfeststellungen zuwider) weder den Geschäftsführern der Bank eine wirtschaftliche Bonität der Unternehmen (oder die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften) vorgetäuscht noch den Bank-Angestellten eine Deckung der Schecks (oder deren nur kurzfristige Nichtdeckung) vorgespiegelt, sondern vielmehr die Gutschriften jeweils mit vollem Wissen der Geschäftsführer vom nicht bloß kurzfristigen Fehlen einer Scheck-Deckung als "Zwischenkredit" erlangt habe, sind nach Lage des Falles im Hinblick darauf nicht zielführend, daß das Erstgericht unabhängig davon jedenfalls als erwiesen annahm, er habe deshalb, weil die KG (im Urteil ersichtlich versehentlich: die G*** Ges.m.b.H.) "keine erstklassige Adresse für eine Kreditgewährung" gewesen sei, bewußt die "Entscheidungshierarchie" der Bank ausgeschaltet, und daß es seiner Darstellung, er habe auch den statt dessen in Anspruch genommenen "Postlauf-Kredit" für eine "reguläre" Art der Kreditbeschaffung gehalten, keinen Glauben schenkte (US 23, 29).

Hat doch das Schöffengericht mit diesen Erwägungen - im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen, wonach es zwar sicherlich immer wieder vorkommt, daß ungedeckte Schecks dann ausgestellt werden, wenn ein echter Zahlungseingang bevorsteht, daß aber organisierte "Postlauf-Kredite" wie im vorliegenden Fall keineswegs üblich sind (S 298/XII) - der Sache nach unmißverständlich (und unbekämpft) festgestellt, dem (mit der Bankenpraxis vertrauten) Angeklagten sei klar gewesen, daß die systematische Finanzierung nicht bloß kurzfristig ungedeckter Schecks mit Millionenumsätzen über längere Zeit hin nach Art des hier aktuellen Postlauf-Kredits von den Geschäftsführern der Bank nur unter vorsätzlichem Mißbrauch der ihnen zugekommenen Befugnisse toleriert (oder gar gebilligt) werden könne.

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer dann, wenn die Bank-Geschäftsführer M*** und G*** tatsächlich die nicht bloß kurzfristig ungedeckten Schecks bewußt oder auch nur bedingt vorsätzlich im Weg des festgestellten "Postlauf-Kredits" finanziert hätten, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen dabei auch ein (zumindest bedingter) Schädigungsvorsatz gegenüber der Bank (als ihrem Machtgeber) angelastet werden könnte oder nicht, das in Form einer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB begangene - ebenso wie schwerer Betrug nach § 147 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren sanktionierte - Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu verantworten hätte; denn bei einem derartigen Zusammenwirken hätte in jedem Fall er dadurch, daß er die nicht bloß kurzfristig ungedeckten Schecks im Einvernehmen mit den Geschäftsführern einreichen und den Konten der KG oder der B*** Ges.m.b.H. gutschreiben ließ, mit dem Wissen davon, daß jene hiedurch die ihnen von der Bank rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, vorsätzlich mißbrauchten, zu diesem Mißbrauch mit dem Vorsatz beigetragen, daß sie dadurch ihrem Machtgeber einen Vermögensnachteil zufügten, wodurch er den Tatbestand der in Rede stehenden Strafbestimmungen unter Bedacht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Fall StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vollauf verwirklicht hätte (vgl. RZ 1987/4 ua).

Auch die Frage, ob der Angeklagte bei dem ihm angelasteten Erwirken der Finanzierung nicht bloß kurzfristig ungedeckter Schecks im Weg eines "Postlauf-Kredits" mit den Geschäftsführern der Bank einvernehmlich zusammengewirkt hat, berührt demnach im vorliegenden Fall weder die Strafbarkeit seines Verhaltens noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs. 1 StPO), sodaß der reklamierte Begründungsmangel (Z 5) zur Feststellung, daß ein solcherart vorsätzliches Zusammenwirken nicht stattfand (US 14 f., 15 f., 23 f., 26 bis 28, 28 f.), abermals keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft und auch seine Verteidigungsrechte durch die Ablehnung der von ihm beantragten Beweisaufnahme zu dieser Frage nicht beeinträchtigt wurden (Z 4); denn ein Beschwerdeinteresse seinerseits wäre zwar, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen vermerkt sei, gewiß auch in Ansehung der Unterstellung seiner Tat unter ein gleich strenges anderes Strafgesetz zu bejahen (vgl. EvBl. 1981/108 ua), ist aber hier in Ansehung einer allfälligen Beurteilung seines Verhaltens als Tatbeitrag zur Untreue von ihm nicht bekundet worden. Für den (vom Erstgericht angenommenen) anderen Fall jedoch, daß den Geschäftsführern M*** und G*** die nicht bloß

kurzfristige Nichtdeckung aller hier interessierenden Schecks, also die faktische Inanspruchnahme eines "Postlauf-Kredits" durch den Beschwerdeführer, verborgen blieb, vermag letzterer keine Begründungs- (Z 5) oder Verfahrensmängel (Z 4) in Ansehung der darauf beruhenden Annahme aufzuzeigen, daß die Genannten von ihm durch die mit der Einreichung der Schecks prinzipiell verbundene (stillschweigende) Zusicherung von deren (spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage beim bezogenen Institut mit Sicherheit anzunehmender) Deckung durch echte Eingänge (vgl. EvBl. 1981/115, 13 Os 60/85 ua), also mittels "Täuschung über Tatsachen" (§ 146 StGB), zum Tolerieren der Scheck-Gutschriften durch den - deswegen in bezug auf die faktische Gestattung eines "Postlauf-Kredits" durch sie möglicherweise gutgläubigen - Buchhalter S*** auf die Konten der KG oder der B*** Ges.m.b.H. bei der Bank ohne vorausgegangene Rückfrage beim Bezogenen bewogen wurden (US 27, 28 f.), wobei die Beurteilung seines Tatverhaltens als durchwegs unmittelbare Täterschaft im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) keiner Überprüfung bedarf.

Denn insoweit ist der kursorisch-vereinfachend formulierte Urteilstenor in bezug auf jene Wendungen, wonach der Angeklagte "Angestellte" der Bank durch das Vorspiegeln "seiner Zahlungsfähigkeit" zur Annahme "nur kurzfristig ungedeckt scheinender" Schecks verleitet habe (US 3), nach dem mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe letzten Endes doch zweifelsfrei dahin zu verstehen, daß mit dem (allgemeinen) Ausdruck "Zahlungsfähigkeit" die (infolge der Nichtannahme eines echten Kreditverhältnisses allein maßgebende) Deckung der zur Gutschrift eingereichten Schecks (im besonderen) erfaßt wird und daß sich das Pronomen "seiner" dementsprechend auf die (in diesem Sinn spezielle) Zahlungsfähigkeit der KG sowie der B*** Ges.m.b.H. als Scheck-Aussteller bezieht (vgl. US 17), daß als "Angestellte" der Bank jedenfalls deren Geschäftsführer M*** und G*** getäuscht wurden (vgl. US 23, 26 bis 28, 28 f.) und daß diese Täuschung im Vorspiegeln einer höchstens kurzfristigen Nichtdeckung der in Rede stehenden Schecks bestand (vgl. US 16, 17, 26 bis 28, 28 f.). Von einem Widerspruch zwischen (dem im Licht der Entscheidungsgründe zu verstehenden) Tenor und (eben diesen) Gründen des Urteils (Z 5) kann demnach im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Mit ihren Argumenten dafür aber, daß der Beschwerdeführer nicht seine eigene Zahlungsfähigkeit oder jene der (scheckausstellenden) Gesellschaften schlechthin (im Sinn einer allgemeinen wirtschaftlichen Bonität seinerseits oder der Gesellschaften) vorgetäuscht habe, gehen nach dem Gesagten sowohl die Mängelrüge (Z 5) als auch die (zudem in diese Richtung hin nicht auf das in der Hauptverhandlung bezeichnete Beweisthema abgestellte und deswegen insofern ohne die erforderliche Beschwerdelegitimation erhobene) Verfahrensrüge (Z 4) gegen die schon zuvor relevierte Ablehnung der Vernehmung mehrerer Zeugen (S 267 f./XII) ins Leere; und durch die Abweisung jenes Antrags mit Bezug auf das tatsächlich unter Beweis gestellte Thema (S 300/XII) wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht davon, daß der Geschäftsführung der Bank in den letzten Monaten des Tatzeitraums immerhin zur Kenntnis gelangte, die hier interessierenden Schecks seien "des öfteren ohne Deckung" gewesen und darum jeweils nach ihrem Rücklangen von dem darauf hinweisenden bezogenen Institut durch andere Schecks ersetzt worden, ohnehin ausgegangen ist (US 16, 17, 27, 28 f.).

Die anklagekonforme Feststellung des Umfangs der abgeurteilten Malversationen mit einer Schadenshöhe von 14,021.852 S schließlich (US 3, 17) stützte das Erstgericht auf das - durch den Hinweis auf ein (noch zu erörterndes) Zwischenerkenntnis (S 301/XII), in dem ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, erkennbar relevierte (US 30) - Ergebnis der Gendarmerieerhebungen (S 165, 167/II); dadurch, daß es sich hiebei mit dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. P*** nicht auseinandersetzte, der Betrugshandlungen mit einem Schaden in der Höhe von 14,301.564 S ermittelte (S 147 f. in ON 99, S 299/XII), ist der Beschwerdeführer keineswegs benachteiligt worden.

Aktenwidrig jedoch ist in diesem Zusammenhang der im Rahmen der Verfahrensrüge erhobene Vorwurf, der Sachverständige - der im übrigen sehr wohl, und zwar mit Abweichungen in bezug auf die Faktentabelle, auch die Divergenz erklärt hat (S 299/XII) - habe den von ihm bekundeten Schadensbetrag nicht detailliert (vgl. dagegen S 147 f. in ON 99 iVm S 778 f., 782/XI); damit ist auch dem darauf beruhenden Argument, im Hinblick auf die Nichtaufklärung der in Rede stehenden Differenz sei in Ansehung des niedrigeren Betrages gleichermaßen die Gefahr seiner Unrichtigkeit gegeben, der Boden entzogen.

Von einem zum Nachteil des Angeklagten unterlaufenen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) kann daher insoweit keine Rede sein, und auch seine Verteidigungsrechte wurden durch die Abweisung (S 301/XII) seines Antrags, eine genaue Aufgliederung des von der Gendarmerie angezeigten Schadensbetrages durch die Bank zu veranlassen (S 270/XII), in Ansehung von dessen Divergenz zu dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang des Betruges nicht verletzt (Z 4).

Die Frage aber, ob und allenfalls inwieweit von der Summe der betrügerisch erwirkten Scheck-Gutschriften der außerhalb des deliktischen Geschehens vereinbarte Kreditrahmen (einschließlich etwaigen Überziehungsmöglichkeit) in Abzug zu bringen ist, betrifft weder die Schuldfrage noch eine qualifizierende Wertgrenze (§ 295 Abs. 1 StPO), sondern lediglich die im Rahmen der Berufung bei der Prüfung ihrer Relevanz für die Straffrage (§ 32 Abs. 3 StGB) zu erörternde Schadenshöhe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E11632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00166.86.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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