TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2004/07/0110

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich;
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs6;
AWG NÖ 1992 §23;
AWG NÖ 1992 §24;
AWG NÖ 1992 §28 Abs1 Z3;
AWG NÖ 1992 §28 Abs1;
AWG NÖ 1992 §9;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Mai 2004, Zl. IVW3- BE-3161301/002-2004, betreffend eine Angelegenheit der Müllabfuhr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 10. Jänner 2004 wurde für das Grundstück der Beschwerdeführerin in R gemäß § 11 Abs. 6 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240 (NÖ AWG 1992) an Stelle der bisherigen Festsetzung die Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter dahin neu festgesetzt, dass eine Restmülltonne mit 120 l Inhalt zugeteilt und die Zahl der jährlichen Abfuhren dieser Restmülltonne mit 15 festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und machte geltend, das Haus sei in den vergangenen Jahren lediglich als Zweitwohnsitz genutzt worden und diesfalls ausschließlich in den Sommermonaten. Die Liegenschaft werde zur Zeit nicht genutzt, das Haus sei momentan unbewohnt. Ihre Familie wolle sich aber die Möglichkeit, das gegenständliche Haus als Urlaubsaufenthaltsort zu nutzen, bewahren, weshalb der Müllbehälter natürlich nicht entfernt werden solle. 15 Abfuhren pro Jahr seien aber unnötig. Im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres würde sie aber Abfuhreinsätze einmal pro Monat, also 7 Einsätze pro Jahr, anerkennen.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde G gab der Berufung mit Bescheid vom 6. März 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie die Aufhebung der Berufungsentscheidung verlangte. Sie führte, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen aus, die festgesetzte Anzahl der Abfuhren mit 15 entspreche nicht dem erfahrensgemäß von Zweitwohnsitzeinwohnern verursachten Müllaufkommen und es würden mit diesem Bescheid Hauptwohnsitzeinwohner und Zweitwohnsitzeinwohner unzulässigerweise gleich behandelt. Der Verfassungsgerichtshof habe im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in seiner Judikatur zur Höhe einer Benützungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung stehe (Äquivalenzprinzip). Das Gleichheitsprinzip verbiete es jedenfalls dann nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen und im Interesse der Verwaltungsökonomie lägen, also damit sachlich begründbar seien. Die Gleichschaltung von Hauptwohnsitzeinwohnern und Zweitwohnsitzeinwohnern hinsichtlich der Anzahl der Müllabfuhren könne jedoch nicht im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Es entspreche auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Zweitwohnsitzeinwohner dasselbe Müllaufkommen wie Hauptwohnsitzeinwohner verursachten. Eine Erhöhung von 12 auf 15 Abfuhrtermine sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und dem Gleichheitsprinzip widersprechend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2004 wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und des Inhaltes der Vorstellung führte die belangte Behörde aus, die Zuteilung von Müllbehältern habe entsprechend dem NÖ  AWG 1992 und der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde G vom 10. Dezember 2003 (AWVO) zu erfolgen gehabt. Die AWVO sei ordnungsgemäß kundgemacht und von der belangten Behörde im Zuge der gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 durchgeführten Verordnungsprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft worden. Sie gehöre dem Rechtsbestand an und sei sowohl von den Behörden des Gemeindeverbandes als auch von der Aufsichtsbehörde anzuwenden.

Zum Thema "Anschlusspflicht, Pflichtbereich" legte die belangte Behörde dar, die gegenständliche Liegenschaft befinde sich im Gemeindegebiet und somit gemäß § 2 AWVO im Pflichtbereich. Es bestehe daher für diese Liegenschaft unmittelbar kraft Gesetzes die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, Abfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder durch Einrichtungen, deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Zum Thema "Zuteilung von Müllbehältern" führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 11 NÖ AWG 1992 aus, die entscheidende Frage, ob für eine Liegenschaft im Pflichtbereich überhaupt Müllbehälter zugeteilt werden könnten, richte sich danach, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden könne, dass auf einem bestimmten Grundstück Müll anfalle. Unter Darlegung einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fuhr die belangte Behörde fort, auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befinde, falle erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt werde. Das bedeute, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser u. dgl.) jedenfalls keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr und Abfallbehandlung begründe. Dies deshalb, da auch bei bloß zeitweiliger Benützung eines Grundstückes Müll anfalle. Es sei daher beispielsweise auch nicht entscheidend, ob ein Liegenschaftseigentümer entsprechend polizeilich gemeldet sei, damit er zur Teilnahme an der öffentlichen Abfallentsorgung mit Bescheid verpflichtet werden könne. Die belangte Behörde habe von einer zumindest sporadischen Nutzung des Wohnobjektes in der Gemeinde G ausgehen können, weshalb umgekehrt die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der öffentlichen Abfallentsorgung verpflichtet gewesen sei. Dem Grunde nach sei auch die Zuteilung von Müllgefäßen rechtsrichtig erfolgt.

Zum Thema "Größe der Restmülltonnen, Zahl der Abfuhren" gab die belangte Behörde die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 AWVO und des § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 wieder und meinte, es ergebe sich daraus, dass es Sache der Gemeinde sei, zu bestimmen, welche Müllsammelgefäße verwendet würden. Weder aus § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 noch aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 ff AWVO lasse sich eine Verpflichtung der Gemeinde ableiten, für jede Liegenschaft ein individuell auf die Müllmenge dieser Liegenschaft zugeschnittenes Müllsammelgefäß bereit zu stellen. Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung finde sich in den genannten Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkt. Durch die Wortfolge "erfahrungsgemäß anfallender Müll" im § 11 Abs. 6 verlange das NÖ AWG 1992 von der Behörde jedenfalls nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls. Für ein Grundstück im Pflichtbereich, auf dem erfahrungsgemäß Müll anfallen könne, sei jedoch zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich sei, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können.

Der kleinste nach § 6 Abs. 3 AWVO in Frage kommende Müllbehälter für Restmüll sei eine 120 l Tonne. Die in der AWVO vorgesehene Anzahl von Abfuhren betrage gemäß § 5 AWVO - für den gesamten Pflichtbereich - 15 pro Jahr. Für die Vorschreibung einer geringeren Zahl von jährlichen Abfuhren im Einzelfall fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Die in der Vorstellung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz würden hingegen dem Umstand zu wenig Beachtung beimessen, dass nach herrschender Ansicht für die Vorschreibung von Benützungsgebühren die Möglichkeit der Benützung der Gemeindeeinrichtung genüge; eine tatsächliche Inanspruchnahme werde hingegen nicht gefordert.

Für ein Grundstück im gegenständlichen Pflichtbereich, auf welchem erfahrungsgemäß Abfall anfallen könne, sei daher - unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge - zumindest eine Restmülltonne mit 120 l Inhalt zuzuteilen und die Anzahl der jährlichen Abfuhren mit 15 festzusetzen. Die Zuteilung einer 120 l Restmülltonne stelle die kleinste Behältergröße mit der geringsten Anzahl an Einsammlungen dar, welche überhaupt möglich sei.

Die belangte Behörde sehe sich noch zur Bemerkung veranlasst, dass die mitbeteiligte Gemeinde auf die Frage, weshalb eine Änderung des Abfuhrplanes bzw. eine Erhöhung der Abfuhren erforderlich gewesen sei, geantwortet habe, dass sich dies durch die Änderung des Sammelsystems ergeben habe. Ab dem Jahre 2004 würden im gelben Sack Kunststoffflaschen und Metallverpackungen (Dosen) zur Wiederverwertung gesammelt. Alle anderen Kunststoffverpackungen und Verbundstoffe kämen ab 2004 in den Restmüll und mit diesem in die Müllverbrennung. Dadurch bedingt ergebe sich gegenüber den vergangenen Jahren - auf Grund der Umstellung des Sammelsystems - ein erhöhtes Restmüllaufkommen, dem durch eine Erhöhung der Abfuhrintervalle entgegen gewirkt worden sei. Schon jetzt könne festgestellt werden, dass sich die Erhöhung der Anzahl der Abfuhren als sinnvoll und notwendig herausgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Die Beschwerdeführerin meint, entgegen der Darstellung ihres im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorbringens in der Vorstellung, seien dort weder mangelnde behördliche Erhebungen gerügt worden seien, noch sei die Frage aufgeworfen worden, ob der Restmüllbehälter mit dem festgesetzten Abfuhrplan dem Müllaufkommen der Einschreiterin entspreche, noch habe sie geltend gemacht, dass bei richtiger Gesetzesauslegung auch die Zuteilung einer Restmülltonne für einen bestimmten Zeitraum möglich sei; sie habe sich auch nicht für die Vorschreibung einer am konkreten Müllaufkommen orientierten Abfuhranzahl ausgesprochen. Mit dem eigentlich relevanten Argument der Vorstellung, nämlich der undifferenzierten Gleichbehandlung von Haupt- und Zweitwohnsitzeinwohnern bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Müllbehältern und der Anzahl der Abfuhren ohne Rücksichtnahme auf das erfahrungsgemäß für Zweitwohnsitzeinwohner anfallende Müllaufkommen habe sich die belangte Behörde hingegen nicht beschäftigt.

In der Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Auswertung der NÖ Abfallwirtschaftsberichte 1993 und zitiert daraus eine Formel, die zur Berechnung herangezogen werden könne, wie viel Restmüll im Durchschnitt ein Hauptwohnsitzeinwohner bzw. ein Zweitwohnsitzeinwohner pro Jahr verursache. Sie meint, diese Formel hätte von der belangten Behörde mit den konkreten Zahlen des Bezirkes M berechnet werden müssen und daraus hätte sich die im Durchschnitt anfallende Menge an Restmüll für Hauptwohnsitzeinwohner bzw. Zweitwohnsitzeinwohner ergeben. Eine solche Ermittlung sei jedoch weder von der Gemeinde G noch von der belangten Behörde vorgenommen worden. Durch die Erhöhung der Abfuhrintervalle von 12 auf 15 sei eine unsachliche Gleichbehandlung zwischen Hauptwohnsitzeinwohnern und Zweitwohnsitzeinwohnern geschaffen worden. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 95/07/0091, fuhr die Beschwerdeführerin fort, das Gleichheitsprinzip verbiete es jedenfalls dann nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen und im Interesse der Verwaltungsökonomie lägen, weil sie damit sachlich begründbar seien. Im konkreten Fall entspreche eine pauschalierte Regelung jedoch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, weil ein Hauptwohnsitzeinwohner jedenfalls mehr Müll verursache als ein Zweitwohnsitzeinwohner. Die vorgenommene Pauschalierung liege auch nicht im Interesse der Verwaltungsökonomie, da die Müllabfuhr schätzungsweise 10 x leere Mülltonnen an dem Zweitwohnsitz entleere und der Verwaltungsaufwand hiefür durch die mit der Erhöhung der Intervalle verbundenen Erhöhung der Abfallwirtschaftsgebühr nicht einmal annähernd gedeckt sein könne.

Durch die Festsetzung der Anzahl der Abfuhrtermine stehe auch fest, wie viel die Beschwerdeführerin an Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten habe. Zur Höhe der Benützungsgebühr habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung stehe. Das Missverhältnis werde im konkreten Fall deutlich, weil die Beschwerdeführerin 15 Abfuhren pro Jahr bezahle, wobei jedoch lediglich von einer Benützung auszugehen sei, die erfahrungsgemäß die Hälfte der Abfuhren pro Jahr rechtfertige. Soweit die Festsetzung der Anzahl der Abfuhren mit 15 pro Jahr auf der AWVO der Gemeinde G gründe, wäre zu überprüfen, inwieweit diese dem - dem NÖ AWG 1992 innewohnenden - Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Schließlich wäre es der belangten Behörde auch unbenommen geblieben, auf Grundlage der AWVO anstatt der Zuteilung einer 120 l Restmülltonne die Zuteilung von Säcken in Erwägung zu ziehen, was jedenfalls sachgerechter gewesen wäre, da durch die Anzahl der zugeteilten Säcke eher den Erfordernissen des Müllaufkommens von Zweitwohnsitzeinwohnern hätte entsprochen werden können.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des NÖ AWG 1992 haben folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, Abfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich Abfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, - Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, Gärtnerei oder Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Abfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des Abfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) ...

§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und in Stand zu halten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereit gestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) ...

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesondere zu regeln sind:

1.

der Pflichtbereich,

2.

die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3.

der Abfuhrplan,

4.

die Festsetzung der Zahl der Abholungen des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

              5.              die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

..."

Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Abfallwirtschaftsverordnung gemäß § 28 Abs. 1 NÖ AWG 1992 erlassen. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der AWVO lauten:

"§ 2. Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

§ 4. (1) Abfälle sind getrennt nach Restmüll, Altstoffen und kompostierbaren Abfällen zu sammeln.

(2) Restmüll und kompostierbare Abfälle sind in den zugeteilten Müllbehältern zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt.

(3) Altstoffe sind in die im Gemeindegebiet (Sammelinseln) befindlichen Müllbehälter einzubringen bzw. in das Wertstoffsammelzentrum zu bringen.

§ 5. Im Pflichtbereich werden 15 Einsammlungen von Restmüll und 36 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen durchgeführt. …

Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben."

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich befindet und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin als Zweitwohnsitz genutzt wird.

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Vorstellung gegen die Vorschreibung einer 120 l - Tonne wandte. In der Berufung sprach sie sich gegen die Erhöhung der Intervalle der Entleerungen von 12 auf 15 Abfuhren/Jahr aus und meinte, 15 Abfuhren seien unnötig. Unter Hinweis auf die Absicht, das Haus als Zweitwohnsitz weiter zu nützen, meinte sie weiter, dass "der Müllbehälter natürlich nicht entfernt werden soll." Hauptargument ihrer Vorstellung war - wie sie auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont - , dass "die festgesetzte Anzahl der Abfuhren mit 15 nicht dem erfahrungsgemäß von Zweitwohnsitzeinwohnern verursachten Müllaufkommen entspricht und darüber hinaus durch diesen Bescheid Hauptwohnsitzeinwohner und Zweitwohnsitzeinwohner unzulässigerweise gleich behandelt würden."

Zielrichtung der Berufung und vor allem der Vorstellung war daher die Vorschreibung der Anzahl der Abfuhren, nicht aber die einer 120 l -Tonne. Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstmals gegen die Art des ihr vorgeschriebenen Müllgefäßes argumentiert und die mögliche Verwendung von Säcken an Stelle der vorgeschriebenen Tonne als gerechtfertigt ins Treffen führt, so scheitert dieses Vorbringen schon daran, dass dieser Teil des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Jänner 2004 nicht in Berufung gezogen wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der "Vorschreibung" der Abfuhranzahl von 15, die aus der AWVO in den in Vorstellung gezogenen Bescheid nach § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 übernommen wurde, ist Folgendes auszuführen:

Rechte der Beschwerdeführerin wären durch die Vorschreibung von 15 Abfuhren dann verletzt, wenn die AWVO gegen das NÖ AWG 1992 oder dieses Gesetz gegen die Verfassung verstieße. Genau dies behauptet die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, der Gleichheitsgrundsatz sei durch die Erhöhung der Abfuhrintervalle von 12 auf 15 verletzt worden, weil damit eine unsachliche Gleichbehandlung zwischen Hauptwohnsitzeinwohnern und Zweitwohnsitzeinwohnern getroffen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Gesetzwidrigkeit des Abfuhrplanes der mitbeteiligten Gemeinde in Hinblick auf das Vorhandensein von Zweitwohnsitzen aber nicht zu erblicken.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Behauptungen dahin gehend aufstellt, ihr Haus sei tatsächlich ausschließlich im Sommerhalbjahr bewohnt (vgl. die Ausführungen in Berufung und Beschwerde: "...lediglich als Zweitwohnsitz und dies fast ausschließlich in den Sommermonaten"). Es ist daher vom Vorliegen eines über den Jahresverlauf sporadisch bewohnten, als Zweitwohnsitz benutzten Hauses auszugehen.

Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0038). Bei Festlegung des Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0018).

Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes wie zB. durch Zweitwohnungen keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung von der Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes Müll anfällt.

Auch das von der Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen geführte, von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe von Gebühren entwickelte "Äquivalenzprinzip" vermag nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

Nach VfSlg 13310/1992 muss die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden. Der Verordnungsgeber kann aber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher (vgl. das zu einer Wasserleitungsgebührenordnung einer Tiroler Gemeinde ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2002, VfSlg. 16744).

Demnach ist - bei der Festlegung einer Gebühr, aber auch bei der Festlegung eines Abfuhrplanes - auch eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Eine solche Durchschnittsbetrachtung wird sich an der Menge des im Durchschnitt aller Wohnsitze erfahrungsgemäß anfallenden Mülls im gesamten Abfuhrgebiet während eines Jahres orientieren. Dass der Durchschnitt der in der mitbeteiligten Gemeinde zu entsorgenden Wohnsitze mit einer geringeren Anzahl der Abfuhren als 15 das Auslangen fände, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ausgehend davon, dass über das Jahr gesehen regelmäßig Müll beim Grundstück der Beschwerdeführerin anfällt, widerspricht die Vorschreibung von 15 Abfuhren im Jahr weder einem aus dem NÖ AWG 1992 ableitbaren Grundsatz noch dem Gleichheitsgrundsatz.

Die Erhöhung der Abfuhrzahlen pro Jahr von 12 auf 15 wurde nun mit der Steigerung des Restmülls durch eine Änderung des Sammelsystems (nur mehr Kunststoffflaschen und Metallverpackungen in den gelben Sack) begründet; es ist auch nicht erkennbar, dass die dadurch bedingte Steigerung des Restmülls nicht gleichermaßen die Zweitwohnsitzeinwohner beträfe.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Gesetzwidrigkeit der AWVO aufzuzeigen; der Verwaltungsgerichtshof sah sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung oder zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des NÖ AWG 1992 nicht veranlasst.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war schließlich gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, weil die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lasse und Art. 6 MRK dem nicht entgegen steht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070110.X00

Im RIS seit

18.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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