TE OGH 1989/10/4 3Ob103/89

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*** S***, Promenade 11-13, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Margarete F***, Angestellte, Am Schloßwald 13, 4813 Altmünster, wegen S 770.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 10. Mai 1989, GZ R 379/89-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 1. März 1989, GZ E 1109/89-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Beim Erstgericht ist das Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften des Schuldners Dipl.Ing. Volker F*** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 4,270.753,94 sA zu E 45/88 anhängig. Auf der davon betroffenen Liegenschaft EZ 264 Grundbuch 42108 Ebenzweier ist das Wohnungsrecht für die hier Verpflichtete Margarete F*** einverleibt (CLNR 7a). In diesem Zwangsversteigerungsverfahren ist bisher der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaften noch nicht rechtskräftig festgestellt.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Geldforderung von S 770.000,- sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der "künftigen" Forderung der Verpflichteten auf Abgeltung ihres Wohnrechtes von S 1,284.000,- gegen den Drittschuldner Dipl.Ing. Volker F*** hinsichtlich des beim Erstgericht zu erlegenden Meistbotsteiles zu E 45/88.

Das Rekursgericht wies über den Rekurs der Verpflichteten den Exekutionsantrag ab. Die betreibende Sparkasse ziehe den Anspruch der Wohnungsberechtigten auf Auszahlung des Deckungskapitals in Exekution und unterstelle, daß das Wohnungsrecht im Meistbot nicht Deckung finde. Es sei ungewiß, ob es überhaupt zur Versteigerung komme. Die Dienstbarkeit der Wohnung werde vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein. Jedenfalls entstehe ein Anspruch der dienstbarkeitsberechtigten Verpflichteten nicht vor der Erteilung des Zuschlags. Eine Anspruchspfändung könne vorher nicht wirksam erfolgen. Die Stellung als Drittschuldner nehme auch nicht der im Zwangsversteigerungsverfahren Verpflichtete, sondern das Exekutionsgericht ein. Der bedingte Anspruch der auf das Meistbot gewiesenen Personen werde erst durch den Zuschlag erworben. Vorher sei kein Anspruch vorhanden, der gepfändet werden könnte. Da dieser Umstand schon aus den Angaben im Antrag und aus den Akten des Bewilligungsgerichtes ersichtlich sei, sei der Antrag auf Pfändung der nicht bestehenden Forderung abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (§ 78 EO; § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO; Art XLI Z 5 WGN 1989), aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur entschieden, daß vor der Erteilung des Zuschlags kein - auch nur bedingter - Anspruch des Verpflichteten auf eine Hyperocha besteht und daher eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Forderungspfändung wirkungslos bleibt (SZ 47/95; EvBl 1981/102), sondern auch schon klargestellt, daß dies auch für den Anspruch des Servitutsberechtigten auf Entschädigung für sein im Falle fehlender Deckung nicht zu übernehmendes Recht (§ 216 Abs 1 Z 4 EO und § 150 Abs 1 EO) gilt (OGH 2. September 1987, 3 Ob 85/87). Die Pfändung eines solchen, vor der Erteilung des Zuschlages auch nicht bedingt bestehenden Anspruches bleibt ohne Wirkung. Ist dies aber schon nach den Angaben im Exekutionsantrag ersichtlich, so ist dieser abzuweisen, weil es nicht Sache des Exekutionsgerichtes sein kann, die Pfändung einer Forderung zu bewilligen, die unzweifelhaft nicht besteht. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution ist zwar nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung besteht oder ob die bewilligte Exekution ins Leere geht. Steht dies aber schon fest, so ist der Antrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2112 mwN). Fehlt nämlich das Pfändungsobjekt, so kann es nicht Gegenstand der Exekution sein. Auch noch nicht fällige Geldforderungen können nur unter der Voraussetzung gepfändet werden, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung entstanden sind (JBl 1979, 438; JBl 1988, 529 ua). Bei dem in Exekution gezogenen Geldanspruch der verpflichteten Wohnungsberechtigten handelt es sich, solange nicht einmal durch Feststellung der Versteigerungsbedingungen im Realexekutionsverfahren klargestellt ist, ob der Ersteher das der betreibenden Partei vorgehende Wohnungsrecht zu übernehmen hat, und solange der Zuschlag nicht erteilt ist, auch nicht um ein bedingtes Forderungsrecht, sondern um ein bis dahin überhaupt nicht existentes und daher auch nicht wirksam pfändbares Recht.

Die Antragsabweisung ist also ohne Rechtsirrtum erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00103.89.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19891004_OGH0002_0030OB00103_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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