Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Z GmbH & Co KG in A, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0666-I/7/2005, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum Jänner und Februar 2005, sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Fällung einer Senatsentscheidung und auf Akteneinsicht
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und April 2004 (211,74 EUR) wird gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
2. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und Februar 2005 (18.486,89 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO keine Folge gegeben."
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. im Wesentlichen aus, dass die Rechtslage durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens für Beitragszeiträume ab dem 1. Juli 2004 geklärt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073).
In der Folge begründete die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens für die Beitragszeiträume Jänner und April 2004 sowie die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Fällung einer Senatsentscheidung und auf Akteneinsicht.
Lediglich gegen Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes geltend gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechtes hätten der beschwerdeführenden Partei keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Sie sei insbesondere in ihrem Recht auf Schutz durch nationale Behörden und Gerichte gegen Verletzung eines gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbotes betreffend staatliche Beihilfen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Gegenäußerung zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides getroffenen Sprüchen handelt es sich lediglich um prozessleitende Verfügungen, welche - auch wenn sie von der belangten Behörde in einem eigenständigen Spruchpunkt aufgenommen wurden - nicht gesondert anfechtbar sind, zumal schon nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen auf das in Spruchpunkt 1. unter einem ausgesetzte Verfahren beziehen könnten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/17/0239, und vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073). Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.
In Ansehung des Spruchpunktes 2. gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170219.X00Im RIS seit
04.05.2006