TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2006/18/0111

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11 idF 2005/I/157;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
StGB §15;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A Y in H, geboren 1972, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2006, Zl. SD 1686/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jordanischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe von der österreichischen Botschaft "in Jordanien" am 16. Juni 1997 einen vom 4. Juli bis zum 4. August 1997 gültigen Touristensichtvermerk erhalten. Er habe sodann an der Technischen Universität Wien als außerordentlicher Hörer inskribiert, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Am 6. September 1998 habe er bei der österreichischen Botschaft in Amman einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien eine vom 31. März bis zum 15. Dezember 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an der Technischen Universität Wien erhalten. Nach Erteilung eines weiteren gleichartigen Aufenthaltstitels habe er am 21. September 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin von der Bundespolizeidirektion Wien mehrfach von seiner Ehegattin abgeleitete Aufenthaltstitel erhalten.

Der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2004 vom Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe im Zusammenwirken mit drei weiteren Mitverurteilten am 13. April 2004 in Wien versucht, EUR 86.000,-- Bargeld unter Verwendung eines einsatzbereiten Elektroschockers zu rauben. Es sei beim Versuch geblieben, weil das von der Polizei gewarnte Raubopfer (ein Geldbote) nicht am Tatort eingetroffen sei. Die Durchführung der Tat sei mehrere Tage lag detailliert geplant worden. Es seien Informationen über Zeiten und Routen des Geldboten sowie über die Höhe der von ihm mitgeführten Geldbeträge eingeholt worden. Der Geldbote sei auf seiner Route verfolgt worden. Eigens für den Raubüberfall sei ein Elektroschocker angeschafft worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und sich stets leugnend verantwortet. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung würden sich keine Hinweise auf eine "völlig untergeordnete Rolle" des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung finden.

Der Beschwerdeführer sei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 11 FPG, weil seine österreichische Ehegattin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Auf Grund der genannten Verurteilung sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich (auch) die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. Wer einen Raubüberfall mit hoher Beute und unter Verwendung einer Waffe detailliert plane, stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch die in § 86 Abs. 1 zweiter und dritter Satz FPG (welche Bestimmung gemäß § 87 FPG auch für den Beschwerdeführer anzuwenden sei) umschriebene Annahme als erfüllt anzusehen sei. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht § 66 FPG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei im Wesentlichen seit Juli 1997 - wenngleich im Zeitraum von Juli 1997 bis zum 15. Dezember 1998 lediglich für die Dauer eines Monates rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhältig. Es sei mit einer Österreicherin verheiratet und verfüge über familiäre Bindungen zu weiteren fünf in Österreich aufhältigen Verwandten. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Die Zulässigkeit der Maßnahme sei im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen, weil sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Integrität und des Vermögens Dritter, dringend geboten sei.

In Ansehung der Verwirklichung des dargestellten Verbrechenstatbestandes könne eine Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen. Selbst wenn die Verbüßung der mehrjährigen Haftstrafe eine gewisse spezialpräventive Wirkung zeitige, liege das Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, ohne entsprechende Bescheinigung, dass er Doktor der Zahnmedizin sei und "seine berufliche Laufbahn in Zukunft durch eine weitere universitäre Laufbahn zu vertiefen sowie die Eröffnung einer eigenen Zahnarztpraxis" beabsichtigen würde. Er sei von Anfang Jänner 2000 bis zu seiner Verhaftung lediglich etwa 15 Monate zum Großteil im Gastronomiebereich beschäftigt bzw. im Zeitraum von sechs Monaten selbständig erwerbstätig gewesen. In den übrigen Zeiträumen und vor allem zuletzt vor seiner Inhaftierung habe er Notstandshilfe bezogen. Eine berufliche Integration liege nicht vor. Auch seien nach der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht von seiner Gattin ins Ausland begleitet oder dort zumindest besucht werden könnte. Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers müssten gegenüber den genannten - besonders hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Grundinteressen der Gesellschaft im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG in den Hintergrund treten.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Eine derartige Ermessensübung würde offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechenstatbestandes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet auszusprechen gewesen. Wer wie der Beschwerdeführer einen Raubüberfall sorgsam plane und mit einer Waffe durchführen wolle, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. Vor dem Hintergrund seines Gesamtfehlverhaltens könne selbst unter Bedachtnahme auf seine berufliche und familiäre Situation derzeit nicht vorhergesehen werden, wann die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil seine österreichische Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119). Die belangte Behörde war daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG für die Erlassung des Bescheides zuständig.

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die vom Beschwerdeführer verübte Straftat und seine deswegen erfolgte Verurteilung. Sie bringt indes vor, ihm sei bei der Straftat "eine völlig untergeordnete Rolle" zugekommen und der Unrechtsgehalt der versuchten Tat sei "äußerst geringfügig". Die Verurteilung liege bereits zwei Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sich "während dieses Zeitraums zur Gänze tadellos und wohl verhalten". Es habe sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt. Ihm werde mit 21. April 2006 die Rechtswohltat der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zuteil werden. Dies sei bei der Beurteilung der aktuellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er habe bereits die Hälfte der gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verbüßt und während der zwei Jahre durch das Kennenlernen der Haft den Unrechtsgehalt seiner Tat eingesehen und verstanden. Schon allein wegen dieser Einsicht stelle der Beschwerdeführer in Hinkunft keine Gefahr mehr dar. Die belangte Behörde habe "neben der familiären Bindung die vom Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung dargelegte enorme Resozialisierungsbereitschaft nur unzureichend berücksichtigt". Er sei "Doktor der Zahnmedizin und beabsichtigt, seine berufliche Laufbahn in Zukunft durch eine weitere universitäre Maßnahme zu vertiefen". Eine umfassende medizinische Versorgung würde einen enormen Wert für die Interessen der Öffentlichkeit darstellen.

2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138).

In Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenwirken mit drei weiteren Mitverurteilten am 13. April 2004 versucht, EUR 86.000,-- Bargeld unter Verwendung eines einsatzbereiten Elektroschockers zu rauben, wobei die Durchführung der Tat mehrere Tage lang detailliert geplant, Informationen über Zeiten und Routen des Geldboten eingeholt, der Bote auf seiner Route verfolgt und eigens für den Raubüberfall ein Elektroschocker angeschafft wurde. Dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch wenn er bis zu dieser Straftat in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zeigt sein Fehlverhalten deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0202). Die Straftat liegt auch noch nicht so lange zurück, dass von einer Minderung oder gar einem gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr gesprochen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer einen Großteil des seither verstrichenen Zeitraums in Haft zugebracht hat, was nicht als eine Zeit des Wohlverhaltens betrachtet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146, und vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18/0260). Dass es bei der Straftat lediglich beim Versuch geblieben ist, vermag die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr ebenfalls nicht zu relativieren, zumal es den Feststellungen zufolge nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil das vom Beschwerdeführer ausgewählte Raubopfer von der Polizei gewarnt worden war.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 1997, die Verbindung zu seiner Ehefrau und zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und seine (frühere) Berufstätigkeit zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das vom Beschwerdeführer verübte (versuchte) Raubdelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch die Straftat des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatstaat Jordanien mit "Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und körperliche Integrität durch Verfolgung von politisch anders denkenden und verfeindeten Gruppierungen" bedroht, ist zu erwidern, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht ist. Denn mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 FPG bzw. einer Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG, nicht jedoch in Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0012).

4. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 63 Abs. 2 FPG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0237). Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Kürze des seither verstrichenen (vom Beschwerdeführer großteils in Haft zugebrachten) Zeitraums ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vorhergesehen werden könne. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180111.X00

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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