TE OGH 1998/6/10 9Ob149/98x

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) Dr. Christian E*****,

2) Ing. Manfred H*****, 3) Hans S*****Wien, 4) Ingrid K*****, 5) Dipl.Ing. Claus T*****, 6) Mag. Michaela N*****, 7) Renate R*****, 8) Ernestine S*****, 9) Romana M*****, 10) Dr. Thomas T*****, 11) L***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien A***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 1997, GZ 44 R 880/97f-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf, jedoch keine Sachlage geschaffen werden darf, die im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils (Beschlusses) nicht rückgängig gemacht werden kann. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Rekurswerber kein Widerspruch, sondern eine Konsequenz dessen, daß die einstweilige Verfügung ihrem Wesen nach nur eine Sicherungsmaßnahme ist, die nur ein Provisorium, jedoch keinen endgültigen Zustand schaffen darf (EvBl 1994/115; ÖBl 1993, 84; JBl 1988, 112; SZ 27/317 ua). Damit ist aber die begehrte einstweilige Verfügung, die Zustimmungserklärung der Gegnerin der gefährdeten Parteien zu den im Antrag näher bezeichneten Einreichplänen werde durch Gerichtsbeschluß ersetzt, als vorläufige Maßnahme unzulässig. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung nach der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wäre nämlich auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluß (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften Anm 4 zu § 63 BO).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf, jedoch keine Sachlage geschaffen werden darf, die im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils (Beschlusses) nicht rückgängig gemacht werden kann. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Rekurswerber kein Widerspruch, sondern eine Konsequenz dessen, daß die einstweilige Verfügung ihrem Wesen nach nur eine Sicherungsmaßnahme ist, die nur ein Provisorium, jedoch keinen endgültigen Zustand schaffen darf (EvBl 1994/115; ÖBl 1993, 84; JBl 1988, 112; SZ 27/317 ua). Damit ist aber die begehrte einstweilige Verfügung, die Zustimmungserklärung der Gegnerin der gefährdeten Parteien zu den im Antrag näher bezeichneten Einreichplänen werde durch Gerichtsbeschluß ersetzt, als vorläufige Maßnahme unzulässig. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung nach der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wäre nämlich auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluß (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften Anmerkung 4 zu Paragraph 63, BO).

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird somit von den Rekurswerbern nicht dargetan. Ist aber der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, dann bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Rekursgericht nicht den Entscheidungsgegenstand nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG - weil rein vermögensrechtlicher Natur - zu bewerten gehabt hätte (RIS-Justiz RS0007067). Der Revisionsrekurs wäre nämlich auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (RIS-Justiz RS0029377).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird somit von den Rekurswerbern nicht dargetan. Ist aber der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, dann bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Rekursgericht nicht den Entscheidungsgegenstand nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG - weil rein vermögensrechtlicher Natur - zu bewerten gehabt hätte (RIS-Justiz RS0007067). Der Revisionsrekurs wäre nämlich auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt (RIS-Justiz RS0029377).

Anmerkung

E50572 09A01498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00149.98X.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0090OB00149_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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