TE OGH 1999/3/25 15R41/99f

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** Bank *****, wider die verpflichtete Partei W***** F*****, wegen S 500.000,-- samt Nebengebühren, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26.11.1998, 33 Cg 214/98i-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Auf Antrag der Betreibenden erließ das Erstgericht am 14.7.1998 gegenüber dem Verpflichteten einen Wechselzahlungsauftrag, in dem ihm aufgetragen wurde, einen Betrag von S 500.000,-- samt 12,75% Zinsen seit 9.7.1998, S 1.666,60 an Wechselprovision sowie die mit S 14.127,80 bestimmten Verfahrenskosten zu zahlen oder innerhalb von 14 Tagen Einwendungen zu erheben. Nachdem der Wechselzahlungsauftrag an der ursprünglich angegebenen Anschrift nicht zustellbar war, beantragte die Betreibende die Zustellung an der Anschrift 1220 Wien, R*****weg 27*****. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluss vom 24.7.1998 (ON 3) und bestimmte die Kosten der Betreibenden antragsgemäß mit S 1.546,20. Da auch dieser Zustellversuch erfolglos blieb und der aktuelle Aufenthaltsort des Verpflichteten nicht zu ermitteln war, bestellte das Erstgericht über Antrag der Betreibenden die nunmehrigen Beklagtenvertreter zu Zustell- bzw Prozesskuratoren und stellte ihnen den Wechselzahlungsauftrag sowie den Beschluss vom 24.7.1998 (ON 3) am 12.11.1998 zu. Gegen den Wechselzahlungsauftrag wurden fristgerecht Einwendungen erhoben.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht auf Antrag der Betreibenden die Exekution gegen den Verpflichteten auf Grund des Wechselzahlungsauftrags vom 14.7.1998 sowie des Beschlusses vom 24.7.1998 zur Sicherstellung der in den genannten Titeln zur Zahlung auferlegten Beträge (einschließlich der Kosten des Zustellantrags von S 1.546,20) durch Pfändung der Forderung des Verpflichteten aus dem Versicherungsvertrag Polizzen Nr. 3510-165-4441, insbesondere auf Auszahlung des Rückkaufswertes, gegen die B***** Versicherung AG sowie durch Pfändung allfälliger Ansprüche des Verpflichteten aus Arbeitsverhältnissen. Die Exekutionsbewilligung wurde den Vertretern des Verpflichteten am 19.1.1999 zugestellt.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Exekutionsverfahren einzustellen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 371 Z 2 EO ist - auch ohne Gefahrenbescheinigung - die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Grund der in § 1 Z 2 EO angeführten Zahlungsaufträge zu bewilligen, also auf Grund solcher (Wechsel-)Zahlungsaufträge, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Da Voraussetzung für die hier zu beurteilende Sicherstellungsexekution demnach lediglich die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags ist, ist dessen materielle Berechtigung nicht zu überprüfen. Die Einwendung des Verpflichteten, die Unterschrift auf dem "der Exekutionsbewilligung" (richtig: dem Wechselzahlungsauftrag) zugrunde liegenden Wechsel stamme nicht von ihm, ist daher im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Sicherungsexekution ohne Bedeutung. Gleiches gilt für das Rekursvorbringen, dass die geltend gemachte Forderung "nicht zu Recht" bestehe. All dies ist ausschließlich im Titelverfahren auf Grund der (rechtzeitigen) Einwendungen zu prüfen.Gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO ist - auch ohne Gefahrenbescheinigung - die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Grund der in Paragraph eins, Ziffer 2, EO angeführten Zahlungsaufträge zu bewilligen, also auf Grund solcher (Wechsel-)Zahlungsaufträge, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Da Voraussetzung für die hier zu beurteilende Sicherstellungsexekution demnach lediglich die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags ist, ist dessen materielle Berechtigung nicht zu überprüfen. Die Einwendung des Verpflichteten, die Unterschrift auf dem "der Exekutionsbewilligung" (richtig: dem Wechselzahlungsauftrag) zugrunde liegenden Wechsel stamme nicht von ihm, ist daher im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Sicherungsexekution ohne Bedeutung. Gleiches gilt für das Rekursvorbringen, dass die geltend gemachte Forderung "nicht zu Recht" bestehe. All dies ist ausschließlich im Titelverfahren auf Grund der (rechtzeitigen) Einwendungen zu prüfen.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Exekution nach § 371 Z 2 EO vorliegen, kann auch keine Rede davon sein, dass die Betreibende ihren Anspruch gemäß § 370 EO "ausreichend bescheinigen" hätte müssen, da § 371 EO die Sicherstellungsexekution eben gerade auch ohne Gefahrenbescheinigung zulässt.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Exekution nach Paragraph 371, Ziffer 2, EO vorliegen, kann auch keine Rede davon sein, dass die Betreibende ihren Anspruch gemäß Paragraph 370, EO "ausreichend bescheinigen" hätte müssen, da Paragraph 371, EO die Sicherstellungsexekution eben gerade auch ohne Gefahrenbescheinigung zulässt.

Soweit der Verpflichtete die Anwendbarkeit des § 371 EO für die (vom Erstgericht bestimmten) Kosten des Zustellantrages in Zweifel zieht, war folgendes zu erwägen: Die Sicherungsexekution nach § 371 EO kann auf Grund der dort genannten Exekutionstitel bewilligt werden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen bzw vollstreckbar geworden sind, doch ist Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger Entscheidungen stets deren Zustellung (vgl nur SZ 53/126, RPflE 1994/26). Es erscheint daher durchaus sachgerecht, nicht nur die der betreibenden Partei gerichtlich zuerkannten Kosten der Bewirkung des jeweiligen Exekutionstitels (hier des Wechselzahlungsauftrags) im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Exekution zur Sicherstellung ebenso zu behandeln wie die sonstigen im betreffenden Titel ausgesprochenen (materiellen) Zahlungsverpflichtungen, sondern dies auch auf jene (nicht rechtskräftig zum Ersatz auferlegten) Kosten zu erstrecken, die aufgewendet wurden, um die Zustellung eines in § 371 EO genannten Titels zu erreichen. Insofern stellen daher derartige Kosten eines Zustellantrags - ebenso wie die bereits bei Erlassung des Zahlungsauftrags zuerkannten Kosten - Aufwendungen dar, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Titels zu bestreiten sind. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Teile dieser Gesamtkosten bestünde keine sachliche Rechtfertigung (zum vergleichbaren Fall - einheitliche Betrachtung von Zahlungsbefehl und nachfolgendem Zustellantrag - vgl nur HG Wien, WR 377).Soweit der Verpflichtete die Anwendbarkeit des Paragraph 371, EO für die (vom Erstgericht bestimmten) Kosten des Zustellantrages in Zweifel zieht, war folgendes zu erwägen: Die Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO kann auf Grund der dort genannten Exekutionstitel bewilligt werden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen bzw vollstreckbar geworden sind, doch ist Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger Entscheidungen stets deren Zustellung vergleiche nur SZ 53/126, RPflE 1994/26). Es erscheint daher durchaus sachgerecht, nicht nur die der betreibenden Partei gerichtlich zuerkannten Kosten der Bewirkung des jeweiligen Exekutionstitels (hier des Wechselzahlungsauftrags) im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Exekution zur Sicherstellung ebenso zu behandeln wie die sonstigen im betreffenden Titel ausgesprochenen (materiellen) Zahlungsverpflichtungen, sondern dies auch auf jene (nicht rechtskräftig zum Ersatz auferlegten) Kosten zu erstrecken, die aufgewendet wurden, um die Zustellung eines in Paragraph 371, EO genannten Titels zu erreichen. Insofern stellen daher derartige Kosten eines Zustellantrags - ebenso wie die bereits bei Erlassung des Zahlungsauftrags zuerkannten Kosten - Aufwendungen dar, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Titels zu bestreiten sind. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Teile dieser Gesamtkosten bestünde keine sachliche Rechtfertigung (zum vergleichbaren Fall - einheitliche Betrachtung von Zahlungsbefehl und nachfolgendem Zustellantrag - vergleiche nur HG Wien, WR 377).

Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Rekurswerbers, dass Forderungen aus Lebensversicherungen nach § 296 EO durch die Abnahme der Versicherungsurkunde zu pfänden wären, da diese Wertpapiere darstellten. Es entspricht vielmehr herrschender Auffassung (vgl dazu nur EvBl 1970/2 = NZ 1970, 56), dass Forderungen des Versicherten gegen den Versicherer aus Lebensversicherungsverträgen regelmäßig den allgemeinen Vorschriften der Forderungsexekution unterliegen. Dass im vorliegenden Fall die Versicherungspolizze etwa auf den Inhaber ausgestellt wäre, behauptet der Verpflichtete in seinem Rekurs selbst nicht; vor allem hatte auch das Erstgericht bei der Exekutionsbewilligung keine Veranlassung, eine derartige Konstellation anzunehmen.Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Rekurswerbers, dass Forderungen aus Lebensversicherungen nach Paragraph 296, EO durch die Abnahme der Versicherungsurkunde zu pfänden wären, da diese Wertpapiere darstellten. Es entspricht vielmehr herrschender Auffassung vergleiche dazu nur EvBl 1970/2 = NZ 1970, 56), dass Forderungen des Versicherten gegen den Versicherer aus Lebensversicherungsverträgen regelmäßig den allgemeinen Vorschriften der Forderungsexekution unterliegen. Dass im vorliegenden Fall die Versicherungspolizze etwa auf den Inhaber ausgestellt wäre, behauptet der Verpflichtete in seinem Rekurs selbst nicht; vor allem hatte auch das Erstgericht bei der Exekutionsbewilligung keine Veranlassung, eine derartige Konstellation anzunehmen.

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 78 EO, 528 Abs.2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 78, EO, 528 Absatz , Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00314 15R00419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01500R00041.99F.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19990325_OLG0009_01500R00041_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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