TE OGH 1999/8/26 2Ob206/99d

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philipp N*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.690 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 1999, GZ 35 R 204/99f-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. Oktober 1998, GZ 32 C 1236/96w-47, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Aufhebungsbeschluß wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 13. 6. 1996 ereignete sich in Wien auf der A 23 in der Unterführung unter der A*****straße ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad einerseits sowie einem von Manfred C***** gelenkten, Karl P***** gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten weiteren Motorrad. Bei diesem Unfall wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt, Manfred C***** darüber hinaus schwer, der Kläger leicht verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 28. 10. 1997, 12 U 57/97b-29, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 1998, 13c Bl 137/98-39, wurde der Kläger wegen dieses Unfalles des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt, weil er - so der Spruch der Strafurteile - am 13. 6. 1996 als Lenker eines Motorrades die im Straßenverkehr geforderte und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen und einen Verkehrsunfall verschuldet und verursacht hat, indem er einen Fahrstreifenwechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen durchführte, ohne dies anzuzeigen und ohne auf den Nachfolgeverkehr zu achten, sodaß in der Folge der am linken Fahrstreifen fahrende Motorradlenker Manfred C***** auf das Motorrad des Angeklagten (= Klägers) auffuhr, wobei beide zu Sturz kamen und Manfred C***** die im folgenden näher ausgeführten schweren Verletzungen erlitt.Am 13. 6. 1996 ereignete sich in Wien auf der A 23 in der Unterführung unter der A*****straße ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad einerseits sowie einem von Manfred C***** gelenkten, Karl P***** gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten weiteren Motorrad. Bei diesem Unfall wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt, Manfred C***** darüber hinaus schwer, der Kläger leicht verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 28. 10. 1997, 12 U 57/97b-29, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 1998, 13c Bl 137/98-39, wurde der Kläger wegen dieses Unfalles des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt, weil er - so der Spruch der Strafurteile - am 13. 6. 1996 als Lenker eines Motorrades die im Straßenverkehr geforderte und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen und einen Verkehrsunfall verschuldet und verursacht hat, indem er einen Fahrstreifenwechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen durchführte, ohne dies anzuzeigen und ohne auf den Nachfolgeverkehr zu achten, sodaß in der Folge der am linken Fahrstreifen fahrende Motorradlenker Manfred C***** auf das Motorrad des Angeklagten (= Klägers) auffuhr, wobei beide zu Sturz kamen und Manfred C***** die im folgenden näher ausgeführten schweren Verletzungen erlitt.

Mit der am 2. 8. 1996 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von insgesamt S 62.690 samt 4 % Zinsen seit 13. 6. 1996 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Nach Auffassung des Klägers treffe das Alleinverschulden den Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades, da dieser aufgrund einer Falscheinschätzung der Situation vor dem Unfall auf das klägerische Motorrad von hinten aufgefahren sei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete kompensando die ihr vom Lenker und Halter abgetretenen Schadenersatzforderungen im Gesamtausmaß von S 267.300 gegen die Klageforderung ein.

Das Erstgericht, das insbesondere zum Unfallhergang ein umfangreiches Beweisverfahren durch Einvernahme der beteiligten Lenker und Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens abführte, wies das Klagebegehren ab. Es traf - den Unfallhergang betreffend - folgende Feststellungen:

Vor dem Einfahren in den Unfallbereich mußten beide Fahrzeuglenker mit ihren Motorrädern im Zuge der letzten Kreuzung wegen Rotlichtes der dortigen Verkehrslichtsignalanlage anhalten. Nach dem Einbiegen in Richtung Unterführung fuhr der Kläger bereits durchgehend am ersten der beiden Fahrstreifen hinter einem PKW oder Klein-LKW her; Manfred C***** fuhr mit seinem Motorrad sofort in den linken der beiden Fahrstreifen ein. Der Kläger erreichte bis zur folgenden Kollision eine Geschwindigkeit von höchstens 70 bis 75 km/h, Manfred C*****, der sich mit dem Motorrad am linken der beiden Fahrstreifen von hinten kommend an das Klagsfahrzeug annäherte, erreichte bis zur folgenden Kollision eine Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h. Kurz nach dem Einfahren in den eigentlichen Unterführungsbereich begann der Kläger einen Fahrstreifenwechsel von rechts nach links, um den noch vor ihm fahrenden PKW oder Klein-LKW zu überholen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt C***** am Fahrstreifen bereits links neben dem Klagsfahrzeug mit der genannten Geschwindigkeit von etwa 80 km/h bis auf etwa 2 bis 3 m Tiefenabstand herangekommen, sodaß ihm mit seinem Motorrad aufgrund des Fahrmanövers des Klägers keinerlei Möglichkeit mehr verblieb, unfallvermeidend zu reagieren. Feststellungen zu einer allfälligen verspäteten oder fahrtechnisch falschen Reaktion von Manfred C***** konnte das Erstgericht nicht treffen.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, daß die Feststellungen zum eigentlichen Unfallhergang und insbesondere zu den Fahrmanövern des Klagsfahrzeuges vor der Kollision einerseits dem verurteilenden Erkenntnis des Strafgerichtes, aber "auch den hier vorliegenden Verfahrensergebnissen" entnommen seien und der Sachverständige (im Zivilverfahren) keinerlei objektive Unterlagen zur Rekonstruktion liefern habe können, sodaß auch "aus diesem Grund" die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges "auch in diesem Verfahren" nicht widerlegt werden konnten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, daß das Alleinverschulden am Unfall den Kläger treffe, weil er einerseits diesen Verkehrsunfall laut Spruch des Straferkenntnisses verursacht und verschuldet habe und sich daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf berufen könne, den genannten Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs und ohne dies anzuzeigen, nicht durchgeführt zu haben; der ihn treffenden Beweislast für ein eventuelles Mitverschulden des Lenkers auch des anderen Motorrades am Zustandekommen des Verkehrsunfalles habe er im Zivilverfahren nicht nachkommen können.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil von der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes habe sich das Erstgericht zur Feststellung des Unfallherganges (ausschließlich) mit dem Ergebnis des Strafverfahrens befaßt, jedoch im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch jene des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen, sodaß dessen Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des § 272 ZPO gerecht werde und dieser Mangel der Beweiswürdigung zur Folge habe, daß das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf eine sorgfältige Beweiswürdigung aufzutragen sei. Im übrigen schließe sich das Berufungsgericht der Entscheidung 2 Ob 257/97a, wonach zufolge § 28 KHVG (1994) die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung (einer strafrechtlichen Verurteilung) vorgehe, an, sodaß das Zivilgericht trotz strafrechtlicher Verurteilung eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges verhalten sei, eigene Feststellungen zum Unfallhergang zu treffen und diese aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu begründen.Nach Auffassung des Berufungsgerichtes habe sich das Erstgericht zur Feststellung des Unfallherganges (ausschließlich) mit dem Ergebnis des Strafverfahrens befaßt, jedoch im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch jene des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen, sodaß dessen Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO gerecht werde und dieser Mangel der Beweiswürdigung zur Folge habe, daß das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf eine sorgfältige Beweiswürdigung aufzutragen sei. Im übrigen schließe sich das Berufungsgericht der Entscheidung 2 Ob 257/97a, wonach zufolge Paragraph 28, KHVG (1994) die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung (einer strafrechtlichen Verurteilung) vorgehe, an, sodaß das Zivilgericht trotz strafrechtlicher Verurteilung eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges verhalten sei, eigene Feststellungen zum Unfallhergang zu treffen und diese aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu begründen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, "da in der Entscheidung 2 Ob 257/97a (ZVR 1998/98) nur über Ansprüche, die gegen den rechtskräftig im Strafverfahren verurteilten Lenker eines Kraftfahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung erhoben wurden, abzusprechen war, und die mangelnde Bindung an das verurteilende Strafurteil mit § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) und die sich daraus ergebende Rechtskrafterstreckung begründet wurde. Zur Frage, ob aber die gleichen Folgen - mangelnde Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils - auch dann gegeben sind, wenn der rechtskräftig mit Strafurteil verurteilte Lenker seinerseits seine im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eingetretenen Schäden (Fahrzeugschaden und Schmerzengeld) als Kläger geltend macht, liegt eine Judikatur des mit Verkehrssachen befaßten Senates des OGH seit der zuvor zitierten Entscheidung nicht vor. Auch der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (SZ 68/195), in der die Bindung des Zivilgerichts an ein verurteilendes Strafurteil ausgesprochen wurde, lag zugrunde, daß der Beklagte vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, und nicht der Kläger. Darüber hinaus scheint ein Wertungswiderspruch vorzuliegen, wenn bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen die Bindungswirkung bei strafrechtlich verurteilten Klägern bestehen soll, bei strafrechtlich verurteilten Beklagten jedoch nicht."Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, "da in der Entscheidung 2 Ob 257/97a (ZVR 1998/98) nur über Ansprüche, die gegen den rechtskräftig im Strafverfahren verurteilten Lenker eines Kraftfahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung erhoben wurden, abzusprechen war, und die mangelnde Bindung an das verurteilende Strafurteil mit Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) und die sich daraus ergebende Rechtskrafterstreckung begründet wurde. Zur Frage, ob aber die gleichen Folgen - mangelnde Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils - auch dann gegeben sind, wenn der rechtskräftig mit Strafurteil verurteilte Lenker seinerseits seine im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eingetretenen Schäden (Fahrzeugschaden und Schmerzengeld) als Kläger geltend macht, liegt eine Judikatur des mit Verkehrssachen befaßten Senates des OGH seit der zuvor zitierten Entscheidung nicht vor. Auch der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (SZ 68/195), in der die Bindung des Zivilgerichts an ein verurteilendes Strafurteil ausgesprochen wurde, lag zugrunde, daß der Beklagte vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, und nicht der Kläger. Darüber hinaus scheint ein Wertungswiderspruch vorzuliegen, wenn bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen die Bindungswirkung bei strafrechtlich verurteilten Klägern bestehen soll, bei strafrechtlich verurteilten Beklagten jedoch nicht."

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung gestützte Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht gestellt.

Die klagende Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe bestritten und die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei den geltend gemachten Rekursgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen" um keinen tauglichen Rechtsmittelgrund vor dem Obersten Gerichtshof handelt; dieser ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich und generell entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei den geltend gemachten Rekursgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen" um keinen tauglichen Rechtsmittelgrund vor dem Obersten Gerichtshof handelt; dieser ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich und generell entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).

Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

In der inzwischen bereits mehrfach veröffentlichten (ZVR 1998/98 =

JBl 1998, 584 = ecolex 1998, 759; RIS-Justiz RS0110239) - und vom

Schrifttum durchwegs zustimmend besprochenen (Klicka JBl 1998, 596; P. Oberhammer ecolex 1998, 759) - Entscheidung 2 Ob 257/97a hatte der Oberste Gerichtshof (anders als hier) den Fall einer Klagenhäufung gegen Lenker, Halter und Versicherer zu beurteilen, wobei der als Erstbeklagter in Anspruch genommene Lenker im vorangegangenen Strafprozeß rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt worden war. Damit stellte sich für den Senat die Frage nach der Kollision (von Oberhammer aaO als "Dilemma" bzw "Pikanterie des prozessualen Dreiecksverhältnisses Geschädigter - Lenker - Versicherer" bezeichnet) zwischen der Bindungswirkung des strafrechtlich verurteilenden Erkenntnisses gegen den Lenker (im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) einerseits und der Rechtskraftserstreckungswirkung des § 28 KHVG 1994 (eines abweislichen Urteils gegenüber dem Versicherer auch zugunsten des Versicherten) andererseits. Der Oberste Gerichtshof kam hierin (zusammengefaßt) zum - auch in den Entscheidungen 2 Ob 2075/96b (nicht veröffentlicht) und 2 Ob 2178/96z (= ZVR 1999/54) wiederholten (RS0110239, 0110240) - Ergebnis, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den (versicherten) Lenker besteht, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommt; stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskraft der Erstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils nach § 28 KHVG 1994 (in casu der inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des § 24 KHVG 1987) andererseits gegenüber, so geht die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung vor.Schrifttum durchwegs zustimmend besprochenen (Klicka JBl 1998, 596; P. Oberhammer ecolex 1998, 759) - Entscheidung 2 Ob 257/97a hatte der Oberste Gerichtshof (anders als hier) den Fall einer Klagenhäufung gegen Lenker, Halter und Versicherer zu beurteilen, wobei der als Erstbeklagter in Anspruch genommene Lenker im vorangegangenen Strafprozeß rechtskräftig wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB verurteilt worden war. Damit stellte sich für den Senat die Frage nach der Kollision (von Oberhammer aaO als "Dilemma" bzw "Pikanterie des prozessualen Dreiecksverhältnisses Geschädigter - Lenker - Versicherer" bezeichnet) zwischen der Bindungswirkung des strafrechtlich verurteilenden Erkenntnisses gegen den Lenker (im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) einerseits und der Rechtskraftserstreckungswirkung des Paragraph 28, KHVG 1994 (eines abweislichen Urteils gegenüber dem Versicherer auch zugunsten des Versicherten) andererseits. Der Oberste Gerichtshof kam hierin (zusammengefaßt) zum - auch in den Entscheidungen 2 Ob 2075/96b (nicht veröffentlicht) und 2 Ob 2178/96z (= ZVR 1999/54) wiederholten (RS0110239, 0110240) - Ergebnis, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den (versicherten) Lenker besteht, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommt; stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskraft der Erstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils nach Paragraph 28, KHVG 1994 (in casu der inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, KHVG 1987) andererseits gegenüber, so geht die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung vor.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom behandelten - abgesehen vom Fehlen auch einer Mehrparteienkonstellation (Lenker, Halter, Versicherer) - dadurch, daß es sich hier nicht um eine Klage gegen den, sondern eine Aktivklage des strafgerichtlich Verurteilten handelt. Es kann hiebei keinem Zweifel unterliegen, daß der vom verstärkten Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195) gefaßte Rechtssatz, wonach sich - ausgehend von der gegenüber "jedermann" wirkenden materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung - "niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe" (und damit hiefür nicht haftbar sei), schon nach dem Wortlaut, aber auch der ratio dieses Rechtssatzes bezüglich der Erstreckung dieser Rechtskraftwirkung grundsätzlich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger (Regelfall) oder (wie hier) Beklagter gegenüberstehen, zur Geltung zu kommen hat. Eine nähere Vertiefung allfälliger sich hieraus ergebender weiterer Unterschiede in den rechtlichen Konsequenzen (auch im Sinne der vom Berufungsgericht durch Zulassung seines Rekurses für erforderlich erachteten und weiter oben wörtlich wiedergegebenen rechtlichen Klarstellungen) erübrigt sich vorliegendenfalls jedoch schon aus der Erwägung, daß sich das Erstgericht zwar - im Ergebnis - (auch) an die Verurteilung des Klägers samt hiezu getroffenen und den strafrechtlichen Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafgerichtes für gebunden erachtete, seine dem Zivilurteil zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zum Unfallhergang jedoch keineswegs - wie es das Berufungsgericht vermeint - ausschließlich "mit dem Ergebnis dieses Strafverfahrens" begründet und sich damit "befaßt" hat, sondern vielmehr hierüber ein eigenes umfangreiches Beweisverfahren (Zeugen- und Parteienvernehmungen; kfz-technisches Sachverständigengutachten [ON 44]) abgeführt hat und dessen Ergebnisse auch in die Entscheidung (s Begründung) einfließen ließ (Seite 8 unten und 9 oben des Ersturteils = AS 175 f).

Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung dieser Entscheidung mit einer der Bestimmung des § 272 ZPO nicht gerecht werdenden, sohin mangelhaften Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dieses hat nach der zitierten Gesetzesstelle "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht" (Abs 1), und sodann "die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben" (Abs 3). Nach der Rechtsprechung ist es genügend, wenn der Richter in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (1 Ob 2368/96h; RS0040122). Der Vorwurf des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe "im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch die des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen" (weshalb seine Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des § 272 ZPO "gerecht wird"), muß dabei schon deshalb fehlgehen, weil sich das Erstgericht (welches ua diese Beweismittel in der Aufzählung "Beweis wurde erhoben durch" in Seite 4 des Urteils ausdrücklich nannte) beweiswürdigungsmäßig zum Unfallhergang auch auf den in diesem Verfahren beigezogenen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen berief, dem es nicht gelungen sei, die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges, also gerade des vom Berufungsgericht erwähnten Zeugen C*****, zu widerlegen.Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung dieser Entscheidung mit einer der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO nicht gerecht werdenden, sohin mangelhaften Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dieses hat nach der zitierten Gesetzesstelle "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht" (Absatz eins,), und sodann "die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben" (Absatz 3,). Nach der Rechtsprechung ist es genügend, wenn der Richter in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (1 Ob 2368/96h; RS0040122). Der Vorwurf des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe "im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch die des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen" (weshalb seine Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO "gerecht wird"), muß dabei schon deshalb fehlgehen, weil sich das Erstgericht (welches ua diese Beweismittel in der Aufzählung "Beweis wurde erhoben durch" in Seite 4 des Urteils ausdrücklich nannte) beweiswürdigungsmäßig zum Unfallhergang auch auf den in diesem Verfahren beigezogenen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen berief, dem es nicht gelungen sei, die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges, also gerade des vom Berufungsgericht erwähnten Zeugen C*****, zu widerlegen.

Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit dieser, den Grundsätzen des § 272 ZPO, speziell dessen Abs 3 durchaus Genüge tuuenden Beweiswürdigung, welche im Rahmen der Beweisrüge der klägerischen Berufung allerdings ausdrücklich bekämpft worden war, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit unterlief ihm aber eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO (9 ObA 275/98a, 4 Ob 355/98d, 2 Ob 157/99y; RS0043371), welche auch von der Rekurswerberin zutreffend als solche aufgezeigt und moniert wird.Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit dieser, den Grundsätzen des Paragraph 272, ZPO, speziell dessen Absatz 3, durchaus Genüge tuuenden Beweiswürdigung, welche im Rahmen der Beweisrüge der klägerischen Berufung allerdings ausdrücklich bekämpft worden war, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit unterlief ihm aber eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (9 ObA 275/98a, 4 Ob 355/98d, 2 Ob 157/99y; RS0043371), welche auch von der Rekurswerberin zutreffend als solche aufgezeigt und moniert wird.

Daraus folgt jedoch, daß sich das Berufungsgericht - mangels Vorliegens des von ihm für wesentlich erachteten Verfahrensmangels erster Instanz - zunächst mit der die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang relevierenden Beweisrüge inhaltlich auseinanderzusetzen haben wird. Sollten diese dabei als das Ergebnis einer vom Berufungsgericht gebilligten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung beurteilten Beweiswürdigung übernommen werden, sodaß die Feststellungen zum Unfallhergang, speziell zum unfallsauslösenden Fahr-(Fehl-)verhalten des Klägers jedenfalls auch als Ergebnis der Beweisführung (Beweiswürdigung) im Zivilverfahren zu übernehmen wären, hätte es rechtlich beim Ergebnis der Klageabweisung zu verbleiben, weil dann weder für eine verschuldensmäßige (§§ 1293 ff ABGB) noch EKHG-mäßige Haftung des Lenkers/Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades Raum verbliebe und diese damit ebenfalls keine Haftung im Sinne des bestehenden Versicherungsverhältnisses nach dem KHVG 1994 gegenüber dem Kläger träfe. Da diese Feststellungsgrundlagen jedoch bekämpft sind, ist es dem Obersten Gerichtshof - mangels Spruchreife - verwehrt, selbst sogleich in der Sache zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519; 7 Ob 77/99w).Daraus folgt jedoch, daß sich das Berufungsgericht - mangels Vorliegens des von ihm für wesentlich erachteten Verfahrensmangels erster Instanz - zunächst mit der die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang relevierenden Beweisrüge inhaltlich auseinanderzusetzen haben wird. Sollten diese dabei als das Ergebnis einer vom Berufungsgericht gebilligten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung beurteilten Beweiswürdigung übernommen werden, sodaß die Feststellungen zum Unfallhergang, speziell zum unfallsauslösenden Fahr-(Fehl-)verhalten des Klägers jedenfalls auch als Ergebnis der Beweisführung (Beweiswürdigung) im Zivilverfahren zu übernehmen wären, hätte es rechtlich beim Ergebnis der Klageabweisung zu verbleiben, weil dann weder für eine verschuldensmäßige (Paragraphen 1293, ff ABGB) noch EKHG-mäßige Haftung des Lenkers/Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades Raum verbliebe und diese damit ebenfalls keine Haftung im Sinne des bestehenden Versicherungsverhältnisses nach dem KHVG 1994 gegenüber dem Kläger träfe. Da diese Feststellungsgrundlagen jedoch bekämpft sind, ist es dem Obersten Gerichtshof - mangels Spruchreife - verwehrt, selbst sogleich in der Sache zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519 ;, 7 Ob 77/99w).

Aus allen diesen Erwägungen war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54985 02A02069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00206.99D.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0020OB00206_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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