TE OGH 1999/11/25 8Ob286/99p

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank P***** , reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christian O*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 568.120,62 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5. August 1999, GZ 3 R 91/99y-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist vom Anfechtenden im Falle des § 2 Z 1 AnfO auch dann zu beweisen, wenn sich die Anfechtung gegen nahe Angehörige richtet (8 Ob 26/84; SZ 58/34; zuletzt etwa 4 Ob 2294/96y; RIS-Justiz RS0050775). Soweit dem Widerstreitsachwalter des damals mj. Anfechtungsgegners Untätigkeit angelastet wird, handelt es sich dabei um bloße Fahrlässigkeit; soweit die Anfechtung auf bedingten Vorsatz des Widerstreitsachwalters gegründet wird, geht sie nicht von den Feststellungen aus, seine Tätigkeit sei lediglich formal angesehen worden, er habe zur Gesamtabwicklung nichts beigetragen, und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist vom Anfechtenden im Falle des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO auch dann zu beweisen, wenn sich die Anfechtung gegen nahe Angehörige richtet (8 Ob 26/84; SZ 58/34; zuletzt etwa 4 Ob 2294/96y; RIS-Justiz RS0050775). Soweit dem Widerstreitsachwalter des damals mj. Anfechtungsgegners Untätigkeit angelastet wird, handelt es sich dabei um bloße Fahrlässigkeit; soweit die Anfechtung auf bedingten Vorsatz des Widerstreitsachwalters gegründet wird, geht sie nicht von den Feststellungen aus, seine Tätigkeit sei lediglich formal angesehen worden, er habe zur Gesamtabwicklung nichts beigetragen, und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) gedeckt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren. Die sich für jenen ergebende Sorgfaltspflicht ist eine Frage des Einzelfalles (6 Ob 153/99i).Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 1016,, 1017) gedeckt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren. Die sich für jenen ergebende Sorgfaltspflicht ist eine Frage des Einzelfalles (6 Ob 153/99i).

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E56266 08A02869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00286.99P.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00286_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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