Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marija G*****, vertreten durch Dr. Christine Riess, Rechtsanwältin in Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 50.424,52 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 7 Ra 52/00v-77, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen der Beklagten entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Anordnung von Überstunden auch schlüssig erfolgen kann und dass ferner die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen, die bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können als Überstunden zu bezahlen sind (vgl RIS-Justiz RS0051431 und RS0051314 mzwN sowie insbesondere EvBl 1974/52; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8, 440 uva). Die Frage, ob nun eine schlüssige Anordnung im Einzelfall erfolgte oder nicht, stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar. Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, liegt nicht vor. Lag hier doch nur eine Vereinbarung über eine "Mindestarbeitszeit" vor und hatte die Klägerin nach der Vereinbarung so lange zu arbeiten, bis "alles sauber" war. Die Ausführungen der Beklagten, dass die "Arbeitsleistung" auch in der vorgegebenen Zeit zu erledigen gewesen wäre, sind schon deshalb nicht von Relevanz, da entscheidend nur die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin ist (vgl OGH ZAS 1984, 199; ZAS 1988/14).Entgegen den Ausführungen der Beklagten entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Anordnung von Überstunden auch schlüssig erfolgen kann und dass ferner die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen, die bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können als Überstunden zu bezahlen sind vergleiche RIS-Justiz RS0051431 und RS0051314 mzwN sowie insbesondere EvBl 1974/52; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8, 440 uva). Die Frage, ob nun eine schlüssige Anordnung im Einzelfall erfolgte oder nicht, stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar. Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, liegt nicht vor. Lag hier doch nur eine Vereinbarung über eine "Mindestarbeitszeit" vor und hatte die Klägerin nach der Vereinbarung so lange zu arbeiten, bis "alles sauber" war. Die Ausführungen der Beklagten, dass die "Arbeitsleistung" auch in der vorgegebenen Zeit zu erledigen gewesen wäre, sind schon deshalb nicht von Relevanz, da entscheidend nur die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin ist vergleiche OGH ZAS 1984, 199; ZAS 1988/14).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur eine Berufung auf die Verfallsklausel in einem Kollektivvertrag dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu legen (vgl dazu § 7 Abs 3 des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), beharrlich verletzt (vgl RIS-Jusitz RS0034487 = 9 ObA 59/94, 9 ObA 27/96, 8 ObA 2286/96a). Dies liegt jedoch hier bei der Beklagten, die nach den Feststellungen während des gesamten Dienstverhältnisses keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung gelegt hat und nur Akontozahlungen leistete,vor.Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur eine Berufung auf die Verfallsklausel in einem Kollektivvertrag dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu legen vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz 3, des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), beharrlich verletzt vergleiche RIS-Jusitz RS0034487 = 9 ObA 59/94, 9 ObA 27/96, 8 ObA 2286/96a). Dies liegt jedoch hier bei der Beklagten, die nach den Feststellungen während des gesamten Dienstverhältnisses keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung gelegt hat und nur Akontozahlungen leistete,vor.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen.
Anmerkung
E60495 08B02270European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00227.00S.1221.000Dokumentnummer
JJT_20001221_OGH0002_008OBA00227_00S0000_000