TE OGH 2001/5/29 5Ob125/01w

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Thomas G*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirk 11, 1110 Wien, Enkplatz 2, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2001, GZ 44 R 618/00h-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. November 2000, GZ 3 P 112/97m-105, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seinen die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung bestätigenden Beschluss zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage fehle, ob die vom betreuenden Elternteil bezogene Abfertigung nach einem Obsorgewechsel bei der späteren Bemessung des Geldunterhalts zu berücksichtigen ist (was wegen des mittlerweiligen Verbrauchs der Abfertigung verneint wurde), doch liegen die in § 14 Abs 1 AußStrG nominierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Nach den konkreten Umständen des Falles entspricht nämlich die von den Vorinstanzen vorgenommene Unterhaltsbemessung auf Basis des laufenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters ohnehin den Grundsätzen der Judikatur. Damit erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als unzulässig, was kurz wie folgt zu begründen ist:Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seinen die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung bestätigenden Beschluss zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage fehle, ob die vom betreuenden Elternteil bezogene Abfertigung nach einem Obsorgewechsel bei der späteren Bemessung des Geldunterhalts zu berücksichtigen ist (was wegen des mittlerweiligen Verbrauchs der Abfertigung verneint wurde), doch liegen die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nominierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Nach den konkreten Umständen des Falles entspricht nämlich die von den Vorinstanzen vorgenommene Unterhaltsbemessung auf Basis des laufenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters ohnehin den Grundsätzen der Judikatur. Damit erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als unzulässig, was kurz wie folgt zu begründen ist:

Im Scheidungsvergleich vom 23. 10. 1997 verpflichtete sich der Vater des Minderjährigen zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.500,-- ab 1. 11. 1997 auf Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von S 22.450,--. Als er am 14. 5. 1998 seinen Arbeitsplatz verlor, stellte er den Antrag, seine Unterhaltspflicht ab 1. 6. 1998 auf monatlich S 2.240,-- herabzusetzen, was seinem Arbeitslosenbezug entspreche. In der Folge erstritt er von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfertigung von S 126.000,--, die ihm im Jänner 1999 ausgezahlt wurde. Im Hinblick auf diese Abfertigung zog er am 19. 4. 1999 seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag zurück.

In der Zwischenzeit hatte ein Wechsel der Obsorge für den Minderjährigen von der Mutter auf den Vater stattgefunden. Der Minderjährige befand sich von November 1998 bis Mai 1999 in der Pflege und Erziehung des Vaters, was auch zu einer Aufhebung seiner Geldunterhaltspflicht per 30. 11. 1998 führte.

Der gegenständliche, nach einem neuerlichen Obsorgewechsel gestellte Unterhaltsfestsetzungsantrag betrifft den Zeitraum ab 1. 6. 1999 und zielt auf die Wiederherstellung der Geldunterhaltspflicht des Vaters von S 4.500,-- monatlich. Ihm wurde in voller Höhe nur die Zeit vom 1. 6. 1999 bis 28. 2. 2000 stattgegeben (in den Folgemonaten nur in geringerem Umfang), weil sich seither das Einkommen des Vaters durch einen abermaligen Arbeitsplatzverlust wieder verringerte. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der im Revisionsrekurs relevierten Frage eines gutgläubigen Verbrauchs der Abfertigung durch den unterhaltspflichtigen Vater bzw einer Pflicht zur Rücklagenbildung für die Zukunft, weil der einkommenssteigernde Effekt der Abfertigung im März 2000, als der Vater wieder arbeitslos wurde, jedenfalls verbraucht war.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falls an (RIS-Justiz RS0009667). Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). Hier hat die Abfertigung, wenn man berücksichtigt, dass der unterhaltspflichtige Vater wegen des erhaltenen Betrags auf eine Unterhaltsherabsetzung verzichtete, ohnehin einen Zeitraum von rund einem Jahr (vom Juni 1998 bis zum Mai 1999) überbrückt. Es lässt sich daher ohne Weiteres mit der bereits vorhandenen Judikatur vereinbaren, sie nicht auch noch ab März 2000 (dem Zeitpunkt des abermaligen Arbeitsplatzverlustes des Vaters) als einkommenserhöhend zu veranschlagen.Nach der Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falls an (RIS-Justiz RS0009667). Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr vergleiche 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). Hier hat die Abfertigung, wenn man berücksichtigt, dass der unterhaltspflichtige Vater wegen des erhaltenen Betrags auf eine Unterhaltsherabsetzung verzichtete, ohnehin einen Zeitraum von rund einem Jahr (vom Juni 1998 bis zum Mai 1999) überbrückt. Es lässt sich daher ohne Weiteres mit der bereits vorhandenen Judikatur vereinbaren, sie nicht auch noch ab März 2000 (dem Zeitpunkt des abermaligen Arbeitsplatzverlustes des Vaters) als einkommenserhöhend zu veranschlagen.

Daraus folgt die Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil die Entscheidung von der als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht abhängt.Daraus folgt die Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil die Entscheidung von der als erheblich iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht abhängt.

Anmerkung

E62357 05A01251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00125.01W.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0050OB00125_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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